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Einkommensteuererklärung ab 2005

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    Einkommensteuererklärung ab 2005

    Hi, grüße euch.

    Ich wiederhole einfach was ich vom Einkommensteuererklärungabgabe verstehe, und ich hoffe sie können mir korrigieren oder bestätigen.

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    Hintergrund:

    - Jan-Juli 2005: teils beschäftigt als Angestellter, teils arbeitslos-gemeldet in England, Großbritannien.
    - Aug - Dez 2005: vollzeit beschäftigt als normal Angestellter in Rheinland-Pfalz, Steuerklasse 1
    - Jan 2006 - Juli 2006: vollzeit beschäftigt als normal Angestellter in Rheinland-Pfalz, Steuerklasse 1
    - Aug 2006 - Nov 2006: in Rheinland-Pfalz arbeitslos gemeldet.
    - Dez 2006 - Okt 2008: vollzeit beschäftigt als normal Angestellter in Berlin, Steuerklasse 1

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    Ich kann eine Einkommensteuererklärung für 2005 nur bis ende morgen (31.12.09) durchfaxen, da man nur bis jahresende 2009 dafür Zeit hat. Die Formular geht nicht per Elster Online, sondern per Vorausdruck, z.b. durch:

    http://www.ofd.niedersachsen.de/master/C7763499_N7763370_L20_D0_I636.html

    Die sollte Anlage N und AUS enthalten, AUS weil ich in England tätig bis Juli 2005 war, und britische Steuern bezahlt habe. Ich hatte keine deutsche Unterhalt oder Arbeit bis erst ab Aug 2005 (bin britische Staatsburger).

    Was Einkommensteuererklärung 2006 angeht, habe ich wieder etwas mehr Zeit (bis ende 2010) und muß nur eine Anlage (N) ausfüllen.

    Ab 2007 geht das schon wieder per ElsterOnline.


    Ich hoffe ich habe das so richtig verstanden. Bitte um euer Meinungen dazu.

    Vielen Dank und frohes Neues!

    Darren Holliday
    Berlin

    #2
    AW: Einkommensteuererklärung ab 2005

    Für 2005:
    Wenn die Summe der nicht einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben oder Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (z.B. ausländische Einkünfte, Arbeitslosengeld) jeweils mehr als 410 € betragen haben, liegt ein sogenannter Pflichtfall vor. Hierfür ist die Abgabe einer Steuererklärung bis zur Festsetzungsfrist möglich.

    Das Auschlussverfahren greift nur bei sogenannten "Antragsveranlagungen".

    Kommt also darauf an!

    Für die Folgejahre gibts ja noch keine Zeitprobleme.

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