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3 Kinder / Berechnung=1 Freibetrag fehlt?

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    3 Kinder / Berechnung=1 Freibetrag fehlt?

    Hallo,

    habe drei Kinder und entsprechend erfaßt. Bei der Berechnung werden aber nur für die ersten beiden Kinder die Freibeträge (je 6024 €) vom zu verst. Einkommen abgezogen. Warum?
    Die Besserberechnung, Freibetrag vs. Kindergeld, erfolgt für jedes Kind, aber der Freibetrag hätte da doch stehen müssen, oder? Wie kann ich das prüfen? Kindergeld beim dritten Kind auf Null funktioniert nicht.
    Die drei Freibeträge werden übrigens bei der Kirchsteuer und Solizuschlag berücksichtigt.

    Komisch, oder? Liegt ein Berechnungsfehler vor? Wer hat eine Idee?

    #2
    AW: 3 Kinder / Berechnung=1 Freibetrag fehlt?

    Durch Vorgaben des Bundesverfassungsgericht wurde der § 31 EStG eingeführt, der besagt, dass bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu prüfen ist, ob für die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminiums des Kindes das erhaltene Kindergeld ausreichend ist oder der Kinderfreibetrag zu gewähren ist.

    Da der Gesetzestext des § 31 EStG schwer verständlich ist, folgen hier einige Ausführungen, das Ganze nennt sich Günstiger-Prüfung.

    Im § 32 Abs. 6 EStG wird dem Steuerpflichtigen zunächst ein Freibetrag in Höhe von 1.824 € für das sächliche Existenzminimum eines Kindes gewährt, zusätzlich ein Freibetrag in Höhe von 1.080 € für den Betreuungs- und Erziehungsbedarf eines Kindes, zusammen also 2.904 € (Rechtslage 2006).
    Dieser Betrag ist aber nur bei allein zu veranlagenden Steuerpflichtigen (Einzelveranlagung oder getrennte Veranlagung) anzuwenden, bei einer Zusammenveranlagung (aber auch, wenn der andere Elternteil verstorben ist) verdoppelt sich der Betrag auf 5.808 €.

    Im folgenden Beispiel gehen wir von einer Zusammenveranlagung aus, es wird zur Verdeutlichung mit fiktiven Zahlen gerechnet:


    zu versteuerndes Einkommen ohne Kinderfreibeträge: 40.000 € => Einkommensteuer 10.000 €
    zu versteuerndes Einkommen mit Kinderfreibeträge: 34.182 € => Einkommensteuer 8.500 €

    So, wie man an dem Beispiel sieht, würde man durch den Kinderfreibetrag 1.500 € Steuern weniger zahlen.
    Da man aber 1.848 € Kindergeld bekommen hat, ist das Kindergeld günstiger, die Kinderfreibeträge wirken sich nicht aus und kommen nicht zur Anwendung.

    Nächstes Beispiel:
    zu versteuerndes Einkommen ohne Knderfreibeträge: 100.000 € => Einkommensteuer 40.000 €
    zu versteuerndes Einkommen mit Kinderfreibeträge: 94.192 € => Einkommensteuer 38.000 €

    In diesem Beispiel spart man durch den Kinderfreibetrag Steuern in Höhe von 2.000 €.
    Da man aber nur 1.848 € Kindergeld erhalten hat, ist nun der Kinderfreibetrag günstiger und kommt damit zur Anwendung.
    Allerdings wird jetzt das erhaltene Kindergeld der Einkommensteuer wieder hinzugerechnet, da man ansonsten Kindergeld und Kinderfreibetrag erhalten würde.

    Diese Beispiele verdeutlichen, dass sich der Kinderfreibetrag erst bei höheren Einkommen auswirkt, das ist aber die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts.

    Hat sich beim ersten Kind der Kinderfreibetrag ausgewirkt, ist beim zweiten Kind nun vom niedrigeren zu versteuernden Einkommen, im obigen Beispiel von 94.192 €, auszugehen und es beginnt eine neue Günstiger-Prüfung.
    Bei zwei oder mehr Kindern darf man also nicht von Beginn an von zwei oder mehr Kinderfreibeträgen ausgehen, sondern die Günstiger-Prüfung ist für jedes Kind einzeln vom jeweiligen niedrigeren zu versteuernden Einkommen erneut durchzuführen.
    Dadurch kann beispielsweise für das erste Kind der Kinderfreitrag günstiger sein, für alle anderen Kinder aber "nur" das Kindergeld.

    Die Kinder sind dabei in der Reihenfolge ihres Geburtsdatums zu berücksichtigen (das älteste zuerst). Daher ist es auch notwendig, dass die Kinder in der "richtigen" Reihenfolge in der Steuererklärung angegeben werden.
    Dieses kann sich dann auswirken, wenn Kinder vorhanden sind, die von einem anderen Elternteil abstammen. Das sind sozusagen "halbe" Kinder, das Kindergeld wird für die Berechnung nur mit 924 € angesetzt und der Kinderfreibetrag mit 2.904 €.

    Die Günstiger-Prüfung wird vom Finanzamt immer mit dem tatsächlichen Anspruch auf Kindergeld berechnet, es spielt dabei keine Rolle, ob man das Kindergeld tatsächlich erhalten hat.
    Ansonsten könnte man das Kindergeld nachträglich beantragen und hätte somit eine doppelte Vergünstigung.

    Ergänzend sei gesagt:
    1. Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags wird der Kinderfreibetrag nach § 51a Abs. 2 EStG immer abgezogen, egal, ob er sich bei der Einkommensteuer ausgewirkt hat oder nicht.
    2. Das Kindergeld hat die Wirkung einer Vorauszahlung, bei festzusetzenden Vorauszahlungen wird also der Kinderfreibetrag nicht berücksichtigt.
    3. Kinder auf der Lohnsteuerkarte wirken sich daher auch nur auf vom Arbeitgeber einzubehaltene Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag aus, die vom Arbeitgeber einzubehaltene Lohnsteuer ändert sich nicht.
    4. Bei der Lohnsteuerklassenkombination IV / IV werden auf beiden Lohnsteuerkarten die Kinder eingetragen, jedes "volle" Kind mit dem Zähler 1,0, jedes "halbe" Kind mit dem Zähler 0,5. Bei der Lohnsteuerklassenkombination III / V werden die Kinder nur auf der Lohnsteuerkarte mit Steuerklasse III eingetragen.

    Kommentar


      #3
      AW: 3 Kinder / Berechnung=1 Freibetrag fehlt?

      Hallo Petzer,

      Weltklasse die Antwort! Habe es kapiert! Vielen Dank!

      Kommentar

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