Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Einsatzwechseltätigkeit im Wachdienst wer kann helfen???

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Einsatzwechseltätigkeit im Wachdienst wer kann helfen???

    Hallo, ich bin im Wachdienst tätig und wechsele das Jahr über zwischen 5 Objekten hin und her und bin auch nie länger als 3 Monate am selben Objekt.

    Wie trage ich das am besten in Elster ein?

    Anversich müsste es sich ja um eine Einsatzwechseltätigkeit (Auswärtstätigkeit) handeln?
    Muss ich jedes Objekt und jeden Tag einzeln aufführen.
    Bei Auswärtstätigkeit gibt es dann aber auch nur das Kästchen eigener PKW was ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln?

    #2
    AW: Einsatzwechseltätigkeit im Wachdienst wer kann helfen???

    DC1961 hat dazu ausführlich was bei einem anderen "Thread" hier im Elster-Forum geschrieben. Den Link dazu kann ich leider nicht posten, eventuell eine Sicherheitseinstellung von meinem Browser oder diesem Forum. Gefunden habe ich es über die Internet-Suchmaschine mit den Begriffen "Wachdienst" "Einsatzwechseltätigkeit" und "Steuer".

    Hallo, im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Lohnsteuerrechts durch die Finanzbehörden, von Finanzamt zu Finanzamt, von SachbearbeiterIn zu SachbearbeiterIn, werden Lohnsteuer-Richtlinien erlassen, die Erläuterungen, Weisungen zur Auslegung und zur Verwaltungsvereinfachung enthalten.

    Letztmals anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1.1.2008 enden, waren die Lohnsteuer-Richtlinien 2002.

    Dort lautet Richtlinie, oder kurz R 37 Reisekosten Abs.2 Regelmäßige Arbeitsstätte
    Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmer, z.B. Betrieb oder Zweigbetrieb. Der Arbeitnehmer muss an diesem Mittelpunkt wenigstens einen Teil der ihm insgesamt übertragenen Arbeit verrichten. Bei einem Arbeitnehmer, der außerhalb des Betriebs tätig wird. kann der Betrieb ohne weitere Ermittlungen als regelmäßige Arbeitsstätte anerkannt werden, wenn er regelmäßig in der Woche mindestens 20 v.H. seiner vertraglichen Arbeitszeit oder durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche im Betrieb tätig wird.

    Die neuen Lohnsteuer-Richtlinien 2008 sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2007 enden.
    Sie ergänzen in R 9.4 Reisekosten Abs.3 Regelmäßige Arbeitsstätte
    Regelmäßige Arbeitsstätte ist . . . , unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt.

    Sie haben bereits richtig erkannt, dass Sie lediglich die Entfernungspauschalen zu den diversen regelmäßigen Arbeitsstätten geltend machen können.

    Kommentar

    Lädt...
    X