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Einkünfte und Bezüge Anlage Kind

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    Einkünfte und Bezüge Anlage Kind

    Anlage Kind
    Zeile 21 : Bruttoarbeitslohn
    Muss der hier einzugebende Betrag bereits um den
    Arbeitnehmerpauschbetrag gekürzt sein oder zieht das Finanzamt den
    Pauschbetrag davon noch ab?

    Ähnliches Problem
    Zeile 24 - Einkünfte aus Kapitalvermögen
    Muss ich hier den Sparer-Pauschbetrag selbst abziehen und nur die
    darüber hinausgehenden Einkünfte eintragen oder die vollen Einkünfte und
    das FA zieht den Pauschbetrag ab?

    Welche Beträge davon werden angerechnet für Zeile 41 und 42 (Sonderbedarf
    bei Berufsausbildung)? In der Hilfe steht: *Einkünfte und Bezüge des
    volljährigen Kindes, die auf den Ausbildungszeitraum mit auswärtiger
    Unterbringung entfallen, werden von dem Freibetrag zur Abgeltung eines
    Sonderbedarfs bei Berufsausbildung abgezogen, jedoch grundsätzlich nur,
    soweit sie jährlich 1.848 Euro übersteigen.* Werden hier die
    Brutto-Einkünfte angesetzt oder die um die Pauschbeträge gekürzten
    Einkünfte?

    Beispiel:

    Bruttoarbeitslohn: 1000 Euro, Pauschbetrag 920 Euro, Rest 80 Euro
    Einkünfte aus Kapitalvermögen: 1000 Euro, Pauschbetrag 801 Euro, Rest
    199 Euro

    Wie hoch ist der Sonderbedarf?

    924 Euro ?
    (ungekürzt, da Arbeitslohn Rest 80 + Kapitaleink. Rest 199 = 279 < 924,
    kein Abzug)

    oder

    772 Euro ?
    (924 - 2000 + 1848)

    Danke!
    Zuletzt geändert von burki; 16.04.2010, 12:07. Grund: Beispiel ergänzt

    #2
    AW: Einkünfte und Bezüge Anlage Kind

    Die Pauschbeträge kannst du doch bei den Werbungskosten eintragen.

    Und der Sonderbedarf ist so hoch, wie er tatsächlich angefallen ist.

    Die Frage kannst nur du beantworten.

    Kommentar


      #3
      AW: Einkünfte und Bezüge Anlage Kind

      > Die Pauschbeträge kannst du doch bei den Werbungskosten eintragen.

      Und den Sparer-Pauschbetrag?
      Die Werbungskosten-Felder zum Bruttoarbeitslohn (vom, bis, Betrag je Zeile) sehen eher danach aus, dass man dort belegte Werbungskosten einträgt, die den Pauschbetrag übersteigen...

      > Und der Sonderbedarf ist so hoch, wie er tatsächlich angefallen ist.

      Nö, da gibt es einen Freibetrag: 924 Euro
      Den kann man auch nirgends eintragen. Nur den Zeitraum und die Anschrift in Zeile 41/42. Das war aber auch nicht die Frage. Die Frage war, worauf sich die 1.848 Euro Einkünfte beziehen: sind das die gesamten Bruttoeinkünfte oder ist das der Betrag, der nach Abzug der Pauschbeträge übrig bleibt.

      Kommentar


        #4
        AW: Einkünfte und Bezüge Anlage Kind

        Zeile 21, Bruttoarbeitslohn
        In der ersten Spalte die ungekürzte Summe des Bruttoarbeitslohns.

        In der zweiten Spalte die Sozialversicherung. Die wird abgezogen, weil der Betrag dem Kind bzw. dem gemeinsamen Haushalt nicht zur Verfügung steht.

        In der dritten Spalte die Werbungskosten. Diese werden abgezogen, weil sie auch nicht zur Verfügung stehen. Sind die Werbungskosten niedriger als 920 €, gibt es automatisch für die Berechnung den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 €.

        Datumsangaben sind wichtig, um Einkünfte und Ausgaben zeitlich zuordnen zu können. Wenn z.B. ein Kind Januar - Juni in Ausbildung war und dann Juli - Dezember in einer normalen Anstellung als Arbeitnehmer gearbeitet hat, haben nur Einnahmen und Ausgaben von Januar - Juni etwas in der Anlage Kind zur Berechnung der Freibeträge was zu suchen.
        Es gibt dann nur 6 Monate Kinderfreibetrag oder Kindergeld, maximal 6 Monate Sonderbedarf bei auswärtiger Unterbringung.

        Zeile 24, EINKÜNFTE aus Kapitalvermögen.
        Einnahmen abzüglich Sparer-Pauschbetrag ergibt die EINKÜNFTE.

        Die Summe in Höhe vom in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrag kann das Kind aber trotzdem ausgeben. Die sind nicht "verloren" wie Werbungskosten und Sozialversicherungsbeiträge bei der Nichtselbständigen Tätigkeit. Da der Betrag nicht direkt bei den EINKÜNFTEN aus Kapitalvermögen wieder hinzugerechnet werden darf, gehört die Summe dann zu den "übrige Bezüge" in Zeile 25.

        Liegt die Summe der EINKÜNFTE und Bezüge vom Kind über 1.848 €, mindert jeder € davon den maximalen Pauschbetrag von 924 €.
        Hat das Kind nur Einkünfte und Bezüge von 2.771 €, wird immerhin noch 1 € als Sonderbedarf steuerlich berücksichtigt.

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