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wo sind die Kinderfreibeträge?

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    wo sind die Kinderfreibeträge?

    Hallo, vielleicht kann mir jemand helfen: Ich bin verheirateter Student mit drei Kindern und Hausfrau-Ehefrau. 2009 haben uns die Eltern Unterhalt bezahlt und in ihrer Steuererklärung jeweils geltend gemacht (kommt das dann in Anlage SO, Z.5?).
    Als Gesamtbetrag der Einkünfte kommen bei Elster weniger als 12TEuro heraus. Das Kindergeld ist nicht berücksichtigt, Freibeträge für die Kinder nur bei der Kirchensteuer.
    Aber der Freibetrag pro Kind wäre doch schon über 5TEuro bei Zusammenveranlagten, also über 15TEuro, oder nicht?
    Ich möchte die Erklärung abgeben zwecks Rückerstattung von Kapitalertragssteuer i.H.v. ca. 500 Euro.
    Kann es wirklich sein, dass uns 495 Euro Einkommensteuer berechnet werden?
    Was habe ich falsch eingegeben?
    Vielen Dank erstmal.

    #2
    AW: wo sind die Kinderfreibeträge?

    Der Beitrag ist aus 2006, das Prinzip ist das gleiche:

    Durch Vorgaben des Bundesverfassungsgericht wurde der § 31 EStG eingeführt, der besagt, dass bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu prüfen ist, ob für die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminiums des Kindes das erhaltene Kindergeld ausreichend ist oder der Kinderfreibetrag zu gewähren ist.

    Da der Gesetzestext des § 31 EStG schwer verständlich ist, folgen hier einige Ausführungen, das Ganze nennt sich Günstiger-Prüfung.

    Im § 32 Abs. 6 EStG wird dem Steuerpflichtigen zunächst ein Freibetrag in Höhe von 1.824 € für das sächliche Existenzminimum eines Kindes gewährt, zusätzlich ein Freibetrag in Höhe von 1.080 € für den Betreuungs- und Erziehungsbedarf eines Kindes, zusammen also 2.904 € (Rechtslage 2006).
    Dieser Betrag ist aber nur bei allein zu veranlagenden Steuerpflichtigen (Einzelveranlagung oder getrennte Veranlagung) anzuwenden, bei einer Zusammenveranlagung (aber auch, wenn der andere Elternteil verstorben ist) verdoppelt sich der Betrag auf 5.808 €.

    Im folgenden Beispiel gehen wir von einer Zusammenveranlagung aus, es wird zur Verdeutlichung mit fiktiven Zahlen gerechnet:


    zu versteuerndes Einkommen ohne Kinderfreibeträge: 40.000 € => Einkommensteuer 10.000 €
    zu versteuerndes Einkommen mit Kinderfreibeträge: 34.182 € => Einkommensteuer 8.500 €

    So, wie man an dem Beispiel sieht, würde man durch den Kinderfreibetrag 1.500 € Steuern weniger zahlen.
    Da man aber 1.848 € Kindergeld bekommen hat, ist das Kindergeld günstiger, die Kinderfreibeträge wirken sich nicht aus und kommen nicht zur Anwendung.

    Nächstes Beispiel:
    zu versteuerndes Einkommen ohne Knderfreibeträge: 100.000 € => Einkommensteuer 40.000 €
    zu versteuerndes Einkommen mit Kinderfreibeträge: 94.192 € => Einkommensteuer 38.000 €

    In diesem Beispiel spart man durch den Kinderfreibetrag Steuern in Höhe von 2.000 €.
    Da man aber nur 1.848 € Kindergeld erhalten hat, ist nun der Kinderfreibetrag günstiger und kommt damit zur Anwendung.
    Allerdings wird jetzt das erhaltene Kindergeld der Einkommensteuer wieder hinzugerechnet, da man ansonsten Kindergeld und Kinderfreibetrag erhalten würde.

    Diese Beispiele verdeutlichen, dass sich der Kinderfreibetrag erst bei höheren Einkommen auswirkt, das ist aber die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts.

    Hat sich beim ersten Kind der Kinderfreibetrag ausgewirkt, ist beim zweiten Kind nun vom niedrigeren zu versteuernden Einkommen, im obigen Beispiel von 94.192 €, auszugehen und es beginnt eine neue Günstiger-Prüfung.
    Bei zwei oder mehr Kindern darf man also nicht von Beginn an von zwei oder mehr Kinderfreibeträgen ausgehen, sondern die Günstiger-Prüfung ist für jedes Kind einzeln vom jeweiligen niedrigeren zu versteuernden Einkommen erneut durchzuführen.
    Dadurch kann beispielsweise für das erste Kind der Kinderfreitrag günstiger sein, für alle anderen Kinder aber \"nur\" das Kindergeld.

    Die Kinder sind dabei in der Reihenfolge ihres Geburtsdatums zu berücksichtigen (das älteste zuerst). Daher ist es auch notwendig, dass die Kinder in der \"richtigen\" Reihenfolge in der Steuererklärung angegeben werden.
    Dieses kann sich dann auswirken, wenn Kinder vorhanden sind, die von einem anderen Elternteil abstammen. Das sind sozusagen \"halbe\" Kinder, das Kindergeld wird für die Berechnung nur mit 924 € angesetzt und der Kinderfreibetrag mit 2.904 €.

    Die Günstiger-Prüfung wird vom Finanzamt immer mit dem tatsächlichen Anspruch auf Kindergeld berechnet, es spielt dabei keine Rolle, ob man das Kindergeld tatsächlich erhalten hat.
    Ansonsten könnte man das Kindergeld nachträglich beantragen und hätte somit eine doppelte Vergünstigung.

    Ergänzend sei gesagt:
    1. Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags wird der Kinderfreibetrag nach § 51a Abs. 2 EStG immer abgezogen, egal, ob er sich bei der Einkommensteuer ausgewirkt hat oder nicht.
    2. Das Kindergeld hat die Wirkung einer Vorauszahlung, bei festzusetzenden Vorauszahlungen wird also der Kinderfreibetrag nicht berücksichtigt.
    3. Kinder auf der Lohnsteuerkarte wirken sich daher auch nur auf vom Arbeitgeber einzubehaltene Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag aus, die vom Arbeitgeber einzubehaltene Lohnsteuer ändert sich nicht.
    4. Bei der Lohnsteuerklassenkombination IV / IV werden auf beiden Lohnsteuerkarten die Kinder eingetragen, jedes \"volle\" Kind mit dem Zähler 1,0, jedes \"halbe\" Kind mit dem Zähler 0,5. Bei der Lohnsteuerklassenkombination III / V werden die Kinder nur auf der Lohnsteuerkarte mit Steuerklasse III eingetragen.

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      #3
      AW: wo sind die Kinderfreibeträge?

      und zum Unterhalt:

      Der Unterhalt, den Euch die Eltern gezahlt haben, braucht Ihr nicht in der Steuererklärung anzugeben.

      Kommentar


        #4
        AW: wo sind die Kinderfreibeträge?

        dann ist das Kindergeld günstiger gewesen

        Stichwort: Günstiger-Prüfung

        einfach mal suchen


        EDIT: Petz war schneller

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          #5
          AW: wo sind die Kinderfreibeträge?

          Vielen Dank für die rasche Antwort!


          Zitat von Petzer Beitrag anzeigen
          und zum Unterhalt:

          Der Unterhalt, den Euch die Eltern gezahlt haben, braucht Ihr nicht in der Steuererklärung anzugeben.
          Fragt das FA dann nicht nach, wovon wir gelebt haben?

          Danke und Gruß.

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            #6
            AW: wo sind die Kinderfreibeträge?

            Das liegt im Ermessen des Bearbeiters....

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              #7
              AW: wo sind die Kinderfreibeträge?

              bei gesamten einkuenften von nicht mehr als 12T euro liegt ihr als verheiratete unter dem grundfreibetrag und muesst keine steuern zahlen, kinderfreibetraege hin oder her.

              steht vor den 495 evtl. ein minus? dann wäre es naemlich eine erstattung... eben das wurde in besagter höhe von ca 500 euro doch laut deiner eigenen Aussage erwartet, oder?

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