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Vollj. Kind in Ausbildung- was und wo absetzen

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    Vollj. Kind in Ausbildung- was und wo absetzen

    Hallo!
    Folgender Sachverhalt:

    Kind, 20 Jahre, macht eine zweite Ausbildung (ab 08/2009; vorher arbeitslos).
    Die Ausbildungsorte (3 Stück) liegen jeweils 60,100 und 250 km von zu Haus entfernt. (Wohnung der Eltern) Das Kind fährt jeweils Montags hin und Freitags nach Hause und übernachtet in der Woche im Internat. Das Internat muß bezahlt werden. Die Ausbildungsorte wechseln sich regelmäßig ab. (d.h. nie länger als 4 Wochen in einem Ort)
    Im Ausbildungszeitraum wurde keine Lohnsteuer gezahlt.

    Der Ausbildungsfreibetrag wird den Eltern nicht gewährt. (Einkommen des Kindes zu hoch, sagt Elster) - kann man doch noch bei den Eltern etwas ansetzen?

    Wo und wie setzt man da die Fahrtwege an?
    Wie verhält es sich mit dem Verpflegungsmehraufwand?
    Wer trägt die Internatskosten?

    Ich freue mich über Antworten.
    Danke, Anja

    #2
    AW: Vollj. Kind in Ausbildung- was und wo absetzen

    Steuererklärung der Eltern:

    Internatskosten (von den Eltern gezahlt)
    Schulgeld, pauschal 30% , höchstens 5.000 € als Sonderausgaben.
    Nicht abzugsfähig in diesem Zusammenhang sind: Fahrtkosten, Unterbringung, Verpflegung.

    Voraussetzung:
    Die Schule muss als Ersatz- oder Ergänzungsschule zugelassen sein. Es gibt Länderverzeichnisse, wo diese Schulen aufgeführt sind. Einfach mal den Begriff mit dem Namen des Bundeslandes über Google eingeben.


    Steuererklärung des Kindes:
    Wenn keine Steuer bezahlt wurde, wozu sich die Arbeit machen? Entsprechend sind die als Werbungskosten beim Kind anfallenden Aufwendungen ohne Auswirkung.

    Kommentar


      #3
      AW: Vollj. Kind in Ausbildung- was und wo absetzen

      Hallo Aron,

      das mit der Schul- oder Ergänzungsschule stimmt nicht mehr.

      Jede (!) Schule in der EU/EWR ist zugelassen zum Sonderausgabenabzug, auch z.B. berufsbildende Schulen.

      Kommentar


        #4
        AW: Vollj. Kind in Ausbildung- was und wo absetzen

        Vielen Dank für Eure Antworten.

        Also können die extrem hohen Fahrtkosten zum Internat weder bei den Eltern noch beim Kind abgesetzt werden? Na klasse!
        Wie sieht es mit den Fahrtkosten vom Internat zur Arbeits/Ausbildungsstelle aus?

        Ich dachte bei der Steuererklärung für das Kind an einen evtl. Verlustvortrag. (Hat ja wenig verdient und ist viel gefahren) Aber scheint wohl auch nix zu werden.

        Also kann man theoretisch bei den Eltern die Internatskosten als Sonderausgaben absetzen... -aber nicht die Kosten der Unterbringung? Wie bekommt man das den hin?

        Falls noch jemand den Nerv hat mir das nochmal zu erklären - Viiiielen Dank!

        Anja

        Kommentar


          #5
          AW: Vollj. Kind in Ausbildung- was und wo absetzen

          Zurücklehnen, entspannen und den Text auf sich wirken lassen. Steuerrecht ist ja schließlich keine Geheimwissenschaft.

          *Hier fängt`s an*

          Schulgeldzahlungen an inländische Schulen, an Schulen in der EU bzw. im EWR-Raum und an Deutsche Schulen im Ausland können nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in Höhe von 30%, höchstens 5.000 € (ab VZ 2008) als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Hierbei kommt es ab dem VZ 2008 nicht mehr auf die Klassifizierung der Schule, sondern nur noch auf den erreichten oder beabsichtigten Abschluss an.

          Führt eine im EU-/EWR-Raum belegene Privatschule oder eine Deutsche Schule im Ausland

          − zu einem anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss oder
          − einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss oder
          − bereitet sie hierauf vor,

          kommt ein Sonderausgabenabzug der Schulgeldzahlungen in Betracht.

          Ab VZ 2008 sind somit erstmalig auch Entgelte begünstigt, die an berufsbildende Ergänzungsschulen und solche Einrichtungen, die auf einen Beruf oder einen allgemein bildenden Abschluss vorbereiten, entrichtet werden. Die Vorbereitung muss nach einem staatlich vorgegebenen, genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan erfolgen (z.B. Volkshochschulen / Weiterbildungseinrichtungen bezüglich der Kurse zur Vorbereitung auf Prüfungen zum Erwerb des Haupt- oder Realschulabschlusses, der Fachhochschulreife, des Abiturs).

          Besuche von Nachhilfeeinrichtungen, Musikschulen, Sportvereinen, Ferienkursen (z.B. Feriensprachkursen) und Ähnlichem sind nicht einbezogen. Individueller Privatunterricht (z.B. in Musikschulen) kann auch nicht mit dem Hinweis, dass die diesen Unterricht anbietenden Schulen den durch die staatlichen Schulen vernachlässigten allgemeinen Bildungsbereich abdeckten, unter den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG subsumiert werden.

          Hochschulen einschließlich der Fachhochschulen sind keine Schulen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Studiengebühren sind somit weiterhin nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG begünstigt.

          Mit der Neuregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG durch das JStG 2009 weitet der Gesetzgeber den Sonderausgabenabzug auf in der Europäischen Union bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum - Norwegen, Island, Liechtenstein - (EU-/EWR-Raum) belegene Schulen in freier Trägerschaft oder überwiegend privat finanzierte Schulen aus. Schulgeldzahlungen an in Drittländern belegene Schulen sind - mit Ausnahme der Deutschen Schulen im Ausland - weiterhin vom Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ausgeschlossen.

          2. Nachweis
          Die Voraussetzungen für den Schulgeldabzug sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Dies gilt insbesondere für den Nachweis, dass die Schule zu einem von dem Kultusministerium eines Bundeslandes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt.

          Die Prüfung und Feststellung der schulrechtlichen Kriterien obliegt allein dem zuständigen inländischen Landesministerium (z. B. dem Schul- oder Kultusministerium), der Kultusministerkonferenz der Länder oder der zuständigen inländischen Zeugnisanerkennungsstelle. Die Finanzverwaltung ist – wie bisher – an deren Entscheidung gebunden und führt keine eigenen Prüfungen durch (vgl. BMF-Schreiben vom 09.03.2009, ESt-Kartei § 10 Fach 5 Karte 19 unter Nr. 1).

          *Hier hört`s auf*

          Also alles ganz einfach. Die alten Ersatz- und Ergänzungsschulen dürften auch weiterhin alle die Voraussetzung erfüllen, es kommen halt noch einige Schulen dazu. Ob "neue" Schulen die Voraussetzung erfüllen, hat das Finanzamt nicht zu prüfen, das darf der Steuerpflichtige NACHWEISEN.

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            #6
            AW: Vollj. Kind in Ausbildung- was und wo absetzen

            @Urmili bzw. @Anja
            Das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag deckt vom Grundsatz alle üblichen und typischen Kosten der Lebensführung ab.

            Niemand kann die Fahrt seines Kindes zur Schule abziehen.

            Vom Grundsatz unterstellt der Gesetzgeber, dass das Angebot an öffentlichen Schulen flächendeckend ausreicht, um die Bildung der Kinder zu garantieren. Wer mehr für sein Kind tun will, darf das - aber außerhalb der Ersatz- bzw. Ergänzungsschule bzw. der neuen Regelung ohne Abzugsmöglichkeit in der Steuererklärung.

            Unterkunft und Verpflegung für Kinder sind ebenso wie Bekleidung, Kosten für Vereine, Führerschein, Nachhilfe etc. durch den Kinderfreibetrag abgedeckt. Wer mehr ausgeben will (bzw. muss) hat keinen Anspruch auf eine Zusatzförderung.

            Ich gehe mal davon aus, dass das Kind die Internatskosten nicht trägt.

            Abzugsfähig bei der Steuererklärung vom Kind könnten die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte sein. So ganz verstanden habe ich es aus dem Thread nicht.

            Internat 1 Ausbildungsstätte 1, 60km (60 x 0,3 = 18 €)
            Internat 2 Ausbildungsstätte 2, 100km (100 x 0,3 = 30 €)
            Internat 3 Ausbildungsstätte 3, 250km (250 x 0,3 = 75 €)
            und 1 x wöchentlich hin + zurück, dann direkt beim Internat die Arbeitsstätte?

            Dann wäre wohl 1 Fahrt je Woche mit der einfachen Entfernungspauschale von 30 Cent als Werbungskosten in der persönlichen Steuererklärung vom Kind anzusetzen.
            Weil das Kind aber laut deiner Information keine Steuer gezahlt hat gibt es auch in "diesem" Jahr keine Erstattung.

            Eventuell könnte man mit Werbungskosten des Kindes dessen "Gesamtbetrag der Einkünfte" reduzieren oder gar ins Minus treiben. Ein Verlust wäre beim Kind ins Folgejahr übertragbar, eventuell öffnet ein niedriger Gesamtbetrag der Einkünfte auch wieder den Anspruch auf die 924 € für Sonderbedarf bei auswärtig untergebrachten volljährigen Kinder.

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              #7
              AW: Vollj. Kind in Ausbildung- was und wo absetzen

              Vielen Dank!
              Ich habs jetzt verstanden.

              Man kann weder bei den Eltern noch beim Kind etwas ansetzen. Das Kind hat ja was verdient, wenn auch wenig. Das läßt den Freibetrag bei den Eltern nicht zu. Ins Minus kommt man beim Kind aber auch nicht.

              Ok, also nochmal Danke!

              Einen schönen Tag,
              Anja

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