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Kindergeld ja oder nein bitte um hilfe

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    Kindergeld ja oder nein bitte um hilfe

    gibt es ein gesetz wenn mir kindergeld zusteht aber ich keins bekomme aus dem grund ich habe am 01.01.2007 mein sohn auf die welt gebracht aber im sommer 2006 mich von dem kindesvater getrennt und jetzt sagt die kindergeld stelle das mir kein kindergeld zusteht bis das kind drei jahre ist, der kindesvater soll für sie unterhalt zahlen , aber wir waren weder verheiratet noch haben wir zusammen gelebt . warum soll er für mich zahlen ich bekomm jetzt schon seit november 2008 kein kindergeld mehr und das jahr von 2007 bis nov. 2008 muss meine mum nachzahlen warumwas ist das für ein gesetz??? bitte um schnelle antwort

    #2
    AW: Kindergeld ja oder nein bitte um hilfe

    Irgendwie ist mir der Zusammenhang mit der elektronischen Steuererklärung im Allgemeinen und "ELSTER für Institutionen und Behörden - ElsterFT" im Besonderen unklar.

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      #3
      AW: Kindergeld ja oder nein bitte um hilfe

      ich würde es mal mit dem BundesKindergeldGesetz versuchen.

      ansonsten sind die Informationen viel zu vage. . . und haben tatsaechlich mit steuerlichen fragen ueberhaupt nichts zu tun.

      das der leibliche Vater zum Unterhalt verpflichtet ist, begruendet sich einzig und allein erstmal darin, das er der leibliche Vater ist, es spielt keine Rolle, ob verheiratet, zusammengelebt oder was auch immer.
      auch er hat übrigens einen Anspruch auf Kindergeld.

      Ihr Weg sollte wohl schnellstens zu einem Anwalt führen.

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        #4
        AW: Kindergeld ja oder nein bitte um hilfe

        Das ganze klingt fürchterlich durcheinander. Ein Blick über Google und schon gefunden:

        http://www.familienhandbuch.de/cmain/f_aktuelles/a_teilfamilien/s_178.html

        Unterhalt und Kindergeld
        Jedes minderjährige Kind hat einen Unterhaltsanspruch, egal, ob seine Eltern verheiratet sind oder nicht, bis es eine abgeschlossene Berufsausbildung hat. Der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, leistet seinen Unterhalt durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Barunterhalt bezahlt der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt. Hält sich das Kind bei beiden Elternteilen gleichmäßig auf, kann die Barunterhaltspflicht teilweise oder ganz entfallen.

        (Anmerkung von Aron: Voraussetzungen des §62 und §63 Einkommensteuergesetz müssen für K i n d e r g e l d erfüllt sein)


        Unterhaltsvorschuss
        Erhalten Sie keinen Unterhalt für Ihr Kind, können Sie beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen. Ihr Kind hat sechs Jahre lang einen Anspruch darauf, bis es seinen zwölften Geburtstag feiert. Unterhaltsvorschuss wird in Höhe der Regelbeträge der Düsseldorfer Tabelle gezahlt. Sollte der Betrag für den Bedarf Ihres Kindes nicht ausreichen, sollten Sie zusätzlich ergänzende Sozialhilfe beim Sozialamt beantragen. In den meisten Fällen haben die Kinder einen Anspruch darauf.

        Unterhalt für nicht Verheiratete
        Als nicht verheiratete Mutter haben Sie gegenüber dem Vater Ihres Kindes einen Unterhaltsanspruch von bis zu drei Jahren, wenn Sie wegen der Erziehung des Kindes nicht erwerbstätig sind. Voraussetzung für diesen Anspruch ist Ihre Bedürftigkeit. Haben Sie Vermögen oder Einkünfte aus Kapital oder Vermietung, müssen Sie dieses zunächst für Ihren eigenen Gebrauch einsetzen. Erziehungsgeld wird nicht als Einkommen angerechnet. Eine weitere Voraussetzung ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Die Zahlung von Kindesunterhalt hat gegenüber dem Betreuungsunterhalt Vorrang. Die Höhe des Unterhalts ist neben der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten von Ihrem Lebensstandard abhängig. Als Anhaltspunkt hierfür dient das letzte Erwerbseinkommen. Nach der Düsseldorfer Tabelle werden dem betreuenden Elternteil mindestens 730 EUR geschuldet, bei Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes 840 EUR.

        Wenn Sie Fragen zum Betreuungsunterhalt haben, können Sie sich beim zuständigen Jugendamt beraten lassen. Hier können Sie auch Auskunft über die Höhe des Betreuungsunterhalts erhalten. Sie haben ferner die Möglichkeit, sich an eine Anwältin oder einen Anwalt zu wenden, um sich vertreten zu lassen.

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