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Frage zu Anerkennung Kleinunternehmer

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    Frage zu Anerkennung Kleinunternehmer

    Liebe Forummitglieder,

    ich bin seit kurzem(Ende Mrz.10) freiberuflich tätig und habe nach Aufforderung eine Erklärung für die Umsatzsteuer-Vorauszahlung abgegeben. Nachdem ich mich näher mit diesem Thema beschäftigt habe wurde mir klar, dass ich eigentlich als Kleinunternehmer gelte, da ich dieses Jahr sicherlich unter 17.500€ abschließen werde. Angeblich ist eine Einstufung als Kleinunternehmer nun nicht mehr mögich, da ich die Angaben (Nullerklärung 1. Quartal)) schon einmal geleistet habe.

    Ich bin mir unsicher, ob diese Aussage wirklich den Tatsachen entspricht. Kann mir jemand weiterhelfen?

    Lieben Dank!

    #2
    AW: Frage zu Anerkennung Kleinunternehmer

    Fragen Sie besser IHR Finanzamt!

    Anwender helfen Anewendern bei ELSTER, rechtliche Gestaltungmöglichkeiten können hier nicht erörtert werden.

    Gruß
    Stiller
    Gruss (S)stiller
    STEUERBESCHEIDE SIND NIE EIN MAILANHANG, VIRENGEFAHR!
    Bitte Fragen in das etwa zutreffende Unterforum stellen.
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    Mein Elster (MEL) wird ab VZ 2020 das non plus ultra sein!
    Das BZST unterstützt auch das Elsterzertifikat, hat aber eigene Bereiche.
    Irren ist menschlich. Aber wenn man richtig Mist bauen will, braucht man einen Computer. (Dan Rather)

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      #3
      AW: Frage zu Anerkennung Kleinunternehmer

      Grundsätzlich würde ich Ihnen den Besuch beim Steuerberater empfehlen. Wie blauäugig muß man sein, sich ohne Ahnung vom Steuerrecht in die Selbständigkeit zu stürzen. Zum Glück gilt aber auch hier, nicht jede Aussage des Finanzamtes stimmt in jedem Fall: http://www.steuerlinks.de/richtlinie/ustr-2008/r247.html i.V.m. http://www.steuerlinks.de/gesetz/ustg/par19.html

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        #4
        AW: Frage zu Anerkennung Kleinunternehmer

        Hallo feldcla,

        Zum Verständnis auf was du dich eingelassen hast hier mal eine (stark vereinfachte) Erläuterung zum Thema Umsatzsteuer/Kleinunternehmer.
        Normalerweise ist der Lauf so:

        Du beantragst beim Finanzamt eine Steuernummer, daraufhin bekommst du einen Fragebogen zur Gewerbeanmeldung/Anmeldung einer Freiberuflichen Tätigkeit. Nomalerweise kann man dort schon die *Kleinunternehmerregelung* ankreuzen. Wahrscheinlich hast du einfach bei der Frage nach dem vorraussichlichen Jahresumsatz eine grössere Zahl eingetragen. Daraufhin fordert dich das Finanzamt (meist automatisiert) zur Abgabe einer Voranmeldung auf.
        Die Abgabe eine Umsatzsteuervoranmelung kommt einer Erklärung gleich, dass man die sog. *Regelbesteuerung* wählt.

        An den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung bist du min. *5* Jahre gebunden! Danach kann man sie schriftlich wiederrufen.

        Erstmal bis dahin.

        *Aber:*

        § 19 UstG Abs.2 S.4:
        Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.

        - d.h. bis zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung (2010) (dort kann man auch auf der Vorderseite seine Umsätze als Kleinunternehmer eintragen!) und den darauf folgenden Erlass eines Steuerbescheides und Ablauf der Rechtsbehelfsfrist!
        - d.h aber weiterhin sog. 0-Meldungen abgeben (suboptimal)
        - wichtig ist aber die korrekte Rechnunglegung! (siehe weiter unten)


        Aber soweit würde ich es nich kommen lassen. Besser auf dem Finanzamt PERSÖNLICH (!)vorsprechen, ev. den Sachgebietsleiter verlangen. Und um ein klärendes Gespräch behühen.


        Zudem gib es (zumindest in den sächs. Finanzämtern) einen Ansprechpartner für Existenzgründer (meist auch der Sachgebietsleiter für die Umsatzsteuer!)

        Auch gibt es für Existentzgründer eine Förderung (soweit ich weis von der KfW, ca. 70% der Kosten) für Beratung und Betreuung. Macht man das über ein Steuerbüro, kann man das erste Jahr dort über die Förderung sogar die Buchhaltung machen lassen. Nennt sich *Coaching*!



        Zur Kleinunternehmerreglung solltest du dir aber folgendes noch überlegen (!):

        - arbeitest du überwiegend für Privatpersonen, bedeute die Regelung für sie einen Vorteil von 19%
        - arbeitest du überwiegend für Firmen (die keine Kleinunternehmer sind) spielt es keine Rolle ob du jetzt nur dein Honorar als Kleinunternehmer verlangst oder Honorar zuzügl 19% , da diese die Vorsteuer wieder geltend machen
        - im ersten Jahr gelten die 17.500 € nur anteilig (10/12=14.584 €)
        - wichtig ist es die Rechnungen korrekt zu stellen (ohne MwSt mit Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung!) - sehr hohe Anforderung, siehe:
        https://www.elster.de/anwenderforum/showthread.php?t=25555


        Aber: da das ein sehr umfangreiches Rechtsgebiet ist, für das es im Finanzamt extra Experten gibt, empfehle ich dir, genau wie Lieresse, einen Steuerberater bzw. (geförderte) Existenzgründungsberatung !!!
        Zuletzt geändert von Max_v_S; 22.07.2010, 14:30.
        LG MAX v S.

        (Seit 2003 Elsternutzer im Selbstversuch)

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          #5
          AW: Frage zu Anerkennung Kleinunternehmer

          Zitat:
          Angeblich ist eine Einstufung als Kleinunternehmer nun nicht mehr mögich, da ich die Angaben (Nullerklärung 1. Quartal)) schon einmal geleistet habe.

          folgender Hinweis:
          Richtlinie 247 Abs. 5 Satz 4 UStR:

          Durch ihre Unanfechtbarkeit (die der Umsatzsteuervoranmeldung - d.A) wird deshalb die Möglichkeit, eine Erklärung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG (Kleinunternehmerregelung - d.A) abzugeben, nicht ausgeschlossen.

          Übrigens:
          Aus der Kleinunternehmerregelung kann jederzeit (ohne Überschreiten der Grenzen) zur sog. Regelbesteuerung gewechselt werden. (aber daran ist man dann wieder 5 Jahre gebunden!)
          Zuletzt geändert von Max_v_S; 22.07.2010, 14:29.
          LG MAX v S.

          (Seit 2003 Elsternutzer im Selbstversuch)

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            #6
            AW: Frage zu Anerkennung Kleinunternehmer

            Zitat von Max_v_S Beitrag anzeigen
            - d.h. bis zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung (2010) (dort kann man auch auf der Vorderseite seine Umsätze als Kleinunternehmer eintragen!) und den darauf folgenden Erlaß eines Steuerbescheides und Ablauf der Rechtsbehelfsfrist!
            Nein, die Einreichung der Steuererklärung läßt bereits die Rechtsbehelfsfrist beginnen. Es ist kein Umsatzsteuerbescheid notwendig.

            Mit freundlichen Grüßen

            Ronald
            Mit freundlichen Grüßen

            Ronald

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              #7
              AW: Frage zu Anerkennung Kleinunternehmer

              Zitat Anfang: "ev. den Sachgebietsleiter verlangen" Zitat Ende.

              Darf ich mal fragen, was das soll ? Sind wir denn schon so weit, dass immer und jederzeit sofort am besten die Bundeskanzlerin angerufen werden muss ? Es geht hier um ein relativ einfaches Problem, wie es laufend vorkommt und bei dem das Kind gar nicht in den Brunnen hätte fallen dürfen, wenn feldcla nicht so scheinbar blauäugig in die Selbständigkeit gegangen wäre, das sich aber leicht lösen lässt. Sicherlich weiß da ein normaler Sachbearbeiter oder Ansprechpartner für Existenzgründer deutlich mehr als ein normaler Sachgebietsleiter.

              Noch ein Punkt zur Sache: Zur Prüfung der 17.500 € als Umsatzgrenze ist der zu erwartende Umsatz auf einen Jahresumsatz hochzurechnen (§19 Abs. 3 UStG), d.h. wenn feldcla Ende März, also im März angefangen hat und mit einem tatsächlichen Umsatz von 15.000 € in 2010 rechnet, wären das hochgerechnet (12/10) 18.000 € Umsatz und damit die Grenze überschritten.
              Schönen Gruß

              Picard777

              P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

              Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                #8
                AW: Frage zu Anerkennung Kleinunternehmer

                § 19 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz:
                Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.

                (2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet.
                Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre.
                Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden.
                Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.

                17.500 € VORJAHR
                50.000 € Voraussichtlich LAUFENDES Jahr nicht überschritten

                Falsch ausgestellte Rechnungen können korrigiert werden. Bei Rückzahlung der erhobenen Umsatzsteuer im laufenden Jahr - wo ist das Problem?

                Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung: Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerbescheide sind nicht unanfechtbar sondern nach § 164 AO offen.

                Das jemand nachträglich auf den Gedanken kommt von Umsatzsteuer zum Kleinunternehmer zu wechseln ist hier zwar nicht Tagesgeschäft, gibt es aber immer wieder. Problemlos.

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                  #9
                  AW: Frage zu Anerkennung Kleinunternehmer

                  Zitat von Aron Beitrag anzeigen
                  Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung: Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerbescheide sind nicht unanfechtbar sondern nach § 164 AO offen.
                  Halt - Anfechtbarkeit bedeutet, wie der Name schon suggeriert, das gesamte Programm von Einspruch über Klage beim FG, BFH und BVerfG.

                  Logisch, daß damit nur die Rechtsbehelfsfrist gemeint sein kann.

                  "Offen nach § 164 AO" heißt nur, daß die Möglichkeit der Änderung besteht. Einspruch ist im Rahmen des § 164 AO nicht möglich.

                  Gemäß Formulierung des § 19 UStG ist der Weg des § 164 AO in Bezug auf die Wahl der Kleinunternehmereigenschaft versperrt.

                  Mit freundlichen Grüßen

                  Ronald
                  Mit freundlichen Grüßen

                  Ronald

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                    #10
                    AW: Frage zu Anerkennung Kleinunternehmer

                    Ronald_Fe hat schon recht, da mann die MATERIELLE Unanfechtbarkeit und die FORMELLE Unanfechtbarkeit unterscheiden muss (vgl. auch A 247 Abs. 6 UStR). Dennoch hilft ein Blick in den Absatz vorher (A 247 Abs. 5 UStR), womit sich das Thema nun wohl erledigt haben dürfte:

                    Hinsichtlich der Steuerfestsetzung ist zu berücksichtigen, dass die Umsatzsteuer eine Anmeldungssteuer ist. Die nach § 18 Abs. 3 UStG abzugebende Steuererklärung für das Kalenderjahr steht deshalb - erforderlichenfalls nach Zustimmung der Finanzbehörde - einer Steuerfestsetzung gleich (§ 168 AO). Eine Steuerfestsetzung ist ferner die Festsetzung der Umsatzsteuer durch Steuerbescheid (§ 155 AO). Keine Steuerfestsetzungen im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG sind die Voranmeldung und die Festsetzung einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung. Durch ihre Unanfechtbarkeit wird deshalb die Möglichkeit, eine Erklärung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG abzugeben, nicht ausgeschlossen.
                    Schönen Gruß

                    Picard777

                    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

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                      #11
                      AW: Frage zu Anerkennung Kleinunternehmer

                      Ja, schrieb ich so. Die Wahl der Anwendung von § 19 UStG besteht bis zum Ablauf der Anfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (sofern man nicht schon in der 5jährigen Pflicht drin ist).

                      Also: Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung plus 1 Monat ist Ende der Anfechtbarkeit der USt-Festsetzung ist Ende der Wahlmöglichkeit für die § 19 UStG - Anwendung.

                      Änderungen nach § 164 AO würde ich nicht als Anfechtung verstehen. Fechten ist kämpfen, also Klage FG usw. Diese Möglichkeit hat man bei 164 AO nämlich im Prinzip nicht. Man kann nur Anträge stellen.

                      Mit freundlichen Grüßen

                      Ronald
                      Mit freundlichen Grüßen

                      Ronald

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                        #12
                        AW: Frage zu Anerkennung Kleinunternehmer

                        @Ronald_Fe: Mir ging es letztlich um die Frage, ob der Weg zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung tatsächlich versperrt ist, wie du in deinem Posting vom 14.09. geschrieben hast. Das ist NICHT der Fall, da bei feldcla noch keine JAHRESfestsetzung existiert, die formell bestandskräftig sein könnte (seit 2010 freiberuflich tätig).
                        Schönen Gruß

                        Picard777

                        P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

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                          #13
                          AW: Frage zu Anerkennung Kleinunternehmer

                          Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
                          @Ronald_Fe: Mir ging es letztlich um die Frage, ob der Weg zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung tatsächlich versperrt ist, wie du in deinem Posting vom 14.09. geschrieben hast. Das ist NICHT der Fall, da bei feldcla noch keine JAHRESfestsetzung existiert, die formell bestandskräftig sein könnte (seit 2010 freiberuflich tätig).
                          - Am 14.09.10 habe ich zwei Beiträge geschrieben - welcher war gemeint?

                          - In keinem der beiden schrieb ich, daß der § 19 UStG nicht mehr anwendbar ist.

                          - Die Einreichung einer UStVA bzw. UStJE beim FA läßt bereits die Rechtsbehelfsfrist für diese Steueranmeldung jeweils beginnen (Anfechtbarkeit). Steuerbescheid ist nicht notwendig, es sei denn, es ergibt sich eine Herabsetzung der bisherigen Steuer bzw. eine Steuervergütung.

                          - Der Unternehmer hat bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist für die Umsatzsteuererklärung (ist aber letztlich auch eine Steueranmeldung) Zeit für die Wahl des § 19 UStG.

                          Variante 1: UStJE ergibt Nachzahlung - dann endet die Anfechtbarkeit 1 Monat nach Einreichung der UStJE
                          Variante 2: UStJE ergibt Erstattung - dann endet die Anfechtbarkeit 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. Zustimmung des FA.

                          Mit freundlichen Grüßen

                          Ronald
                          Mit freundlichen Grüßen

                          Ronald

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                            #14
                            AW: Frage zu Anerkennung Kleinunternehmer

                            @Ronald_Fe: Posting vom 14.09. 7.25 Uhr:

                            Gemäß Formulierung des § 19 UStG ist der Weg des § 164 AO in Bezug auf die Wahl der Kleinunternehmereigenschaft versperrt.
                            Schönen Gruß

                            Picard777

                            P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                            Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                              #15
                              AW: Frage zu Anerkennung Kleinunternehmer

                              Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
                              @Ronald_Fe: Posting vom 14.09. 7.25 Uhr:

                              Gemäß Formulierung des § 19 UStG ist der Weg des § 164 AO in Bezug auf die Wahl der Kleinunternehmereigenschaft versperrt.
                              Was ist daran falsch?
                              Mit freundlichen Grüßen

                              Ronald

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