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Steuerbescheinigung vorlegen, auch wenn kein Steuerabzug?

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    Steuerbescheinigung vorlegen, auch wenn kein Steuerabzug?

    Hallo Fangemeinde!

    Wir (Ehepaar) haben leider unsere Freistellungsaufräge ungünstig unter unseren Kreditinstituten aufgeteilt und müssen Kapitalertragssteuer und Soli zahlen. Wir haben den Freibetrag in Höhe von 1.602,00 EUR insgesamt jedoch nicht ausgenutzt. Um die zuviel gezahlten Steuern zurückzuerhalten, füllen wir nun die Anlagen KAP aus.

    Frage: Müssen wir Steuerbescheinigungen von s ä m t l i c h e n Banken vorlegen oder nur von den Banken, bei denen ein Abzug bescheinigt wird?


    Schöne Grüße
    Alf2000

    #2
    AW: Steuerbescheinigung vorlegen, auch wenn kein Steuerabzug?

    Bank 1: 500 € freigestellt, 500 € Zinsen, 0 Steuer
    Bank 2: 380 € freigestellt, 380 € Zinsen, 0 Steuer
    Bank 3: 120 € freigestellt, 1.120 € Zinsen, 250 € Steuer

    Bank 1 + 2 müssen NICHT in die Steuererklärung.

    Anlage KAP, Ehemann,
    Zeile 5: Überprüfung Steuereinbehalt für bestimmte Kapitalerträge
    Zeile 6: Wenn man rk/ev ist und für Kapitalerträge keine Kirchensteuer erhoben wurde
    Zeile 7: Beträge laut Steuerbescheinigung, 1120 € (NICHT bei korrigierte Beträge eintragen)
    Zeile 14: 120 €
    Zeile 14a: 880 €
    Zeile 49: 250,00 €
    Zeile 50: 13,75 €
    Zeile 51: Einbehaltene Kirchensteuer

    Bei Eheleuten sind die Beträge von gemeinsamen Konten entsprechend zu halbieren und auf KAP Ehemann, KAP Ehefrau einzutragen.

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      #3
      AW: Steuerbescheinigung vorlegen, auch wenn kein Steuerabzug?

      Auf den Steuerbescheinigungen von Bank 1+2 steht aber "Höhe der Kapitalerträge, Zeile 7 Anlage KAP". Soll ich's denn nun in die Anlage KAP eintragen, so wie es die Steuerbescheinigung vorsieht? Oder soll ich es NICHT eintragen, wenn kein Steuerabzug vorgenommen worden ist?

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        #4
        AW: Steuerbescheinigung vorlegen, auch wenn kein Steuerabzug?

        Das hängt davon ab, ob man mit der Abgeltungssteuer an sich zufrieden ist und nur die Korrektur des Steuerabzugs beantragen oder die Günstigerprüfung für die Besteuerung der Kapitalerträge in Gänze haben möchte.

        Bei letzterem muss man natürlich alle Kapitalerträge auch aufführen, egal ob freigestellt oder nicht. Im Rechenbeispiel von Aron (und ich sehe nicht, warum das in einer Fallkonstellation wie beschrieben nicht reichen sollte) geschieht nur ersteres, und da hat er sich bei den Banken 1+2 auf die Angabe des freigestellten Betrags in Zeile 14a beschränkt.

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