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Einkünfte aus den Niederlanden

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    Einkünfte aus den Niederlanden

    Guten Morgen,

    ich habe 2010 (und werde auch 2011) Einkünfte in den Niederlanden erzielt. Dass ich diese in der Anlage AUS eintragen muss, habe ich verstanden. Aber ich weiß nicht, wie diese zu versteuern sind. Überdies erhalte ich bei der Funktion "Steuerberechnung" nun immer die Fehlermeldung "Steuer eintragen".
    Was ist zu tun?

    Mit freundlichen Grüßen
    Picco

    #2
    AW: Einkünfte aus den Niederlanden

    Sind die Einkünfte in den Niederlanden zu besteuern und im hiesigen Inland unter dem Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen (Anlage AUS, Zeile 36) - dann gibt es keine Steueranrechnung. Soweit dies nichtselbständige Einkünfte sind, Anlage N, Zeile 21.

    Sind die Einkünfte in der Bundesrepublik Deutschland zu besteuern - dann gibt es beim Eintrag in der Anlage AUS den Zeilen 4, 5, 6, 7 und 10 auch eine entsprechende Anrechnung ausländischer Steuern. Weil die Anlage AUS nur zur Anrechnung/Berechnung der Steuer wichtig ist, wird entsprechend auch erwartet, dass die Einkünfte in der richtigen Anlage (G ewerblich, S elbständig, N ichtselbständig, V ermietung, K apitaleinkünfte) aufgeführt sind.

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      #3
      AW: Einkünfte aus den Niederlanden

      vielen Dank,

      es handelt sich um Einkünfte aus einer (geringfügigen) selbstständigen Tätigkeit.

      Wie finde ich denn heraus, ob ich sie in den NL oder in D'land versteuern muss?

      MfG
      Picco

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        #4
        AW: Einkünfte aus den Niederlanden

        In den Doppelbesteuerungsabkommen wird das üblicherweise geregelt.

        Wichtig ist diesbezüglich:
        Wohnsitz nur in einem Land, in beiden Ländern,
        Betriebsstätte wo?

        Die Begriffe was Wohnsitz und was Betriebsstätte sind, ist im DBA auch aufgeführt.

        Auszug aus dem DBA

        Artikel 5
        Unternehmensgewinne
        (1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten als Unternehmer oder Mitunternehmer Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen, dessen Wirkung sich auf das Gebiet des anderen Staates erstreckt, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte nur insoweit, als sie auf eine dort befindliche Betriebstätte des Unternehmens entfallen.

        (2) Dabei sollen der Betriebstätte diejenigen Einkünfte zugewiesen werden, die sie erzielt hätte, wenn sie sich als selbständiges Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Geschäften unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen befaßte und Geschäfte wie ein unabhängiges Unternehmen tätigte.

        (3) Absatz 1 gilt sowohl für die durch unmittelbare Verwaltung als auch für die durch Vermietung, Verpachtung und jede andere Art der Nutzung des gewerblichen Unternehmens erzielten Einkünfte, sowie für Einkünfte aus der Veräußerung eines Betriebes im ganzen, eines Anteiles am Unternehmen, eines Teiles des Betriebes oder eines Gegenstandes, der im Betriebe benutzt wird.

        (4) Hat ein Unternehmen eines der Vertragsstaaten eine feste Geschäftseinrichtung in dem zum Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats gehörenden Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets, so gilt die Geschäftseinrichtung für die Besteuerung der Einkünfte des gewerblichen Unternehmens nicht als Betriebstätte. Artikel 10 bleibt unberührt.

        (5) Wird eine in einem grenzüberschreitenden Gewerbegebiet befindliche feste Geschäftseinrichtung eines gewerblichen Unternehmens eines der Vertragsstaaten an einen außerhalb dieses grenzüberschreitenden Gewerbegebiets gelegenen Ort oder innerhalb dieses grenzüberschreitenden Gewerbegebiets verlegt und geht mit dieser Verlegung das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus dem gewerblichen Unternehmen auf den anderen Vertragsstaat über, so kann der erstgenannte Staat auf Antrag in Härtefällen die Steuer, die sich als Folge der Verlegung ergibt, in regelmäßigen Teilbeträgen für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren seit Eintritt der ersten Fälligkeit stunden. Ein Härtefall liegt vor, wenn die Verlegung aus Gründen erfolgt, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat.

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          #5
          AW: Einkünfte aus den Niederlanden

          Guten Morgen,

          herzlichen Dank.
          Ich habe meinen Wohnsitz ausschließlich in Deutschland und erledige diesen (geringfügig vergüteten) "Job" auch von hier aus.
          Wenn ich Sie richtig verstanden habe, trage ich den Betrag in der Anlage S - und in der Anlage AUS ein und lasse das Feld "Steuer" hier offen.
          Mit freundl. Grüßen
          Picco

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            #6
            Soweit keine Steuern in der Niederlande für die Einnahmen einbehalten worden sind, ist die Anlage AUS nicht nötig.

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