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    Studiengebühren

    Wo trage ich Studiengebühren meiner Tochter ein?Sie sind ab jetzt erstattungsfähig

    #2
    AW: Studiengebühren

    In Ihrer Steuererklärung nur über den - pauschalen - Freibetrag für auswärtige Unterbringung volljähriger Kinder, nicht direkt.

    Ansonsten laut BFH-Urteil ggf. als vorweggenommene Werbungskosten in der Steuererklärung Ihrer Tochter, Anlage N. Oder wenn Sie künftig selbständig sein wird, vorweggenommene Betriebsausgaben.

    Allerdings ist das BFH-Urteil noch nicht vom BMF im Bundessteuerblatt veröffentlicht, von daher wird das FA den Abzug zunächst ablehnen. Sie müssten dann ggf. einen Einspruch einlegen.

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