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Steuererklärung als Student

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    Steuererklärung als Student

    Hallo,

    ich bin Student und würde gerne wissen, ob ich eine Steuererklärung abgeben kann.

    Dazu ist vielleicht folgendes wichtig!

    - ich habe in diesem Jahr nicht gearbeitet (keine Ferienarbeit, Minijob, etc.)
    - ich zahle meine Studiengebühren und sonstige Studienkosten (Bücher, Bewerbungen, etc.) selbst
    - ich zahle meine Wohnung selbst.

    Vielen Dank!

    #2
    AW: Steuererklärung als Student

    Eine Steuererklärung abgeben können Sie immer, nur was macht das für einen Sinn, wenn Sie offensichtlich keine Steuern bezahlt haben?

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      #3
      AW: Steuererklärung als Student

      Hallo,

      vielen Dank! Hier ist der Artikel, weswegen ich diese Anfrage gestellt habe!

      Steuerliche Absetzbarkeit von Studienkosten

      Ein Urteilsspruch des Bundesfinanzhofs in München sorgte am 17.08.2011 für großes Aufsehen. Ein Sprecher des Gerichts teilte den Medien die Details eines Urteils mit, welches bereits am 28.07.2011 in zwei ähnlich gelagerten Fällen ergangen war (Aktenzeichen: VI R 38/10 und VI R 7/10). Dort beschieden die Richter, dass sich Ausbildungs- und Studienkosten in Zukunft komplett von der Steuer absetzen lassen, was bisher nicht möglich war. Diese richterliche Entscheidung ließ viele Betroffene aufhorchen: Was genau bedeutet das für mich? Welche konkreten Kosten kann ich absetzen - nur die Studiengebühren oder auch weitere Ausgaben wie etwa einen Studienkredit? Was verstehen die Richter exakt unter „Ausbildung“? Darf nun jeder Azubi demnächst mit höheren Einnahmen rechnen? Was bringt die Regelung einem Auszubildenden oder Studenten überhaupt? Schließlich verdienen die Wenigsten während ihrer Ausbildung so viel Geld, dass sie davon Steuern zahlen müssten. Die Konsequenzen, die sich aus diesem Urteil in der Praxis ergeben, werden im Folgenden genauer beleuchtet.

      Etliche Fragen lassen sich bereits anhand der konkreten Fälle beantworten, die das Münchner Gericht verhandelte. Zum einen klagte dort eine Medizinstudentin, die 2004 nach dem Abitur ihr Studium aufgenommen hatte. Sie hatte beim Finanzamt darauf gepocht, dass das Finanzamt alle Aufwendungen, die ihr im direktem Zusammenhang mit dem Studium entstanden waren, als sogenannte „vorweggenommene Werbungskosten“ anerkannte und als Steuerverlustvortrag wertete. Das hätte zur Folge, dass die Studentin in ihren ersten Berufsjahren weitaus weniger Steuern bezahlen müsste als üblich. Da nicht jeder mit den Fachbegriffen des Steuerrechts vertraut ist, seien diese beiden Begriffe an dieser Stelle näher erläutert. Mit Werbungskosten sind all jene Aufwendungen gemeint, die der Sicherung oder überhaupt dem Erwerb von Einnahmen dienen. Auf die Berufspraxis übertragen bedeutet dies: Wer sich beispielsweise nebenberuflich fortbildet, um beruflich voranzukommen, darf diese Kosten in aller Regel von der Steuer absetzen. Ein Verlustvortrag wiederum entsteht, wenn die Ausgaben die Einkünfte übersteigen. Selbstverständlich muss es sich dabei um steuerlich absetzbare Ausgaben handeln. Jeder Steuerzahler kann beantragen, dass das Finanzamt solch einen Minusbetrag in voller Höhe mit zukünftigen Gewinnen verrechnet. Entsprechend geringer fällt die Steuerlast aus. Im Fall der Medizinstudentin erkannte das Finanzamt die Studienkosten nicht als vorweggenommene Werbungskosten an und stellte folgerichtig auch keinen Verlustvortrag fest. Das Finanzamt berief sich dabei auf eine seit 2004 gültige Steuerverordnung, die in Paragraf 12, Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes festgeschrieben ist. Dort heißt es sinngemäß: Lediglich die Kosten einer nebenberuflichen Fortbildung lassen sich steuerlich geltend machen ebenso wie ein Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung. Ein Erststudium oder eine sonstige Ausbildung im Anschluss an die Schulzeit oder Wehr-/ und Ersatzdienst sind davon ausgeschlossen. Die vorherigen Gerichtsinstanzen hatten die Argumentation des Finanzamtes bestätigt. Erst der Bundesgerichtshof entschied anders. Die Richter bemängelten, dass das grundsätzliche Verbot von steuerlich absetzbaren Bildungskosten nicht vom deutschem Recht gedeckt ist.

      Im zweiten Fall, der vor dem Bundesgerichtshof verhandelt wurde, klagte ein Pilot gegen das Finanzamt. Für seine Ausbildung zum Flugkapitän hatte er rund 28.000 Euro investiert. Den daraus resultierenden Verlustvortrag wollte er gleichfalls gegen seine Einkünfte als Flugkapitän aufrechnen lassen. In höchster Instanz bekam er ebenso wie die Studentin schließlich in vollem Umfang Recht. Diese Fälle verdeutlichen gleichzeitig aber, für wen genau diese Regelung gilt. Denn in ihrem Urteil weisen die Richter ausdrücklich darauf hin, dass es sich zum einen um eine Berufsausbildung handeln muss, für die der Auszubildende tatsächlich bezahlt. Der gewöhnliche Lehrling erhält eine Vergütung für seine Arbeit und profitiert nicht von diesem Richterspruch. Außerdem beziehen sich die Richter explizit auf ein Erststudium. Wechselt ein Student seine Studienfächer, verliert er also voraussichtlich seine Ansprüche. Des weiteren müssen sowohl Studium als auch Berufsbildung in einem direkten Zusammenhang mit dem später erwählten Beruf stehen, um die daraus resultierenden Einkünfte steuerlich zu mindern. Jemand, der Geophysik studiert und anschließend eine Stelle als Unternehmensberater antritt, kann diesen Nachweis vermutlich nur schwer führen. Das Finanzministerium reagierte auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs überrascht und zeigte sich unvorbereitet. Deshalb ist bisher noch unklar, wie hoch sich die Steuereinbußen bemessen beziehungsweise welche Steuerrückzahlungen die Finanzbehörden leisten müssen. Denn diese Kosten der Ausbildung lassen sich gemäß des Urteils noch vier Jahre rückwirkend geltend machen. In den ersten Reaktionen war meist die Rede davon, dass der Bundeshaushalt womöglich in Milliardenhöhe belastet wird, ohne diesen Betrag näher zu beziffern. Insbesondere die für das Finanzressort zuständige Regierungspartei CDU war hinsichtlich der zu erwartenden Steuerverluste alles andere als angetan von dieser Entscheidung, während Vertreter des Koalitionspartners FDP diese begrüßten. Im Regierungslager sorgt das Thema also jetzt bereits für kontroverse Einschätzungen und Diskussionen.

      Was können Studenten konkret absetzen? Nach dem Urteil dürfen Berufsanfänger Studiengebühren, notwendige Arbeitsmittel wie zum Beispiel Computer und Drucker, sonstige Büromaterialien, Kosten für benötigte Fachliteratur sowie Fahrtkosten zum Ausbildungsplatz angeben. Sofern der Student am Studienort Miete für eine Zweitwohnung bezahlt – beispielsweise bei einem Auslandssemester - oder Umzugskosten anfallen, sind auch diese steuerlich absetzbar. Wenn der Student sein Studium mittels Bafög, Studienkredit oder durch Bildungsfonds finanziert, muss er diese Einkünfte nicht angeben. Im Gegenteil: Auch Zinsen, die er beispielsweise für einen Studienkredit bezahlt, kann er in der Steuererklärung als Studienkosten einsetzen. Die vor dem Bundesfinanzhof verhandelten Fälle zählen allerdings (bisher) nicht als Präzedenzfälle. Die Entscheidung ist also nicht verbindlich für vergleichbare Verfahren. Noch weiß niemand, wie das Bundesfinanzministerium auf das Urteil reagieren wird. Es kann die ihm unterstellten Finanzämter per Nichtanwendungserlass dazu zwingen, den Richterspruch zu ignorieren. Das würde zwangsläufig neue Gerichtsverfahren nach sich ziehen, dieses Mal allerdings mit weitaus besseren Aussichten auf Erfolg. Studenten sollten in jedem Fall ab sofort jährlich eine Steuererklärung abgeben, um ihre Verluste auszuweisen und mögliche Ansprüche zu wahren. Angesichts der unklaren rechtlichen Situation und den vielen steuerrechtlichen Grauzonen, die in Folge des Urteils aufgetaucht sind, wird den Studenten von Seiten vieler Experten nahe gelegt, einen Steuerberater oder einen Fachanwalt im Bereich Steuerrecht hinzuziehen. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Finanzamt die Kosten nicht anerkennt. Solche Profis können den Einzelfall prüfen, die Chancen eines Widerspruchs abwägen und eine steuerliche Berücksichtigung der Studienkosten vor Gericht feststellen lassen, wenn es notwendig und sinnvoll ist. Denn am Ende geht es meist um Beträge in mindestens fünfstelliger Höhe. Dieses Plus auf dem zukünftigen Gehaltskonto erleichtert den Start ins Berufsleben ungemein. Dafür lohnt es sich bestimmt, sich frühzeitig mit solchen Geldfragen auseinanderzusetzen, auch wenn es manchem zunächst lästig erscheinen mag.

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        #4
        AW: Steuererklärung als Student

        Der Gesetzgeber hat nach den Urteilen das Gesetz geändert.
        Die Finanzämter wenden daher die Urteile nicht an.

        Es macht daher keinen Sinn eine Steuererklärung abzugeben.

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          #5
          AW: Steuererklärung als Student

          Ich habe aber 3 monaten in sommer gearbeitet, welche anlage muss ich benutzen??

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            #6
            AW: Steuererklärung als Student

            wenn du gearbeitet hast, muessen deine ausgaben deine einnahmen uebersteigen, damit du einen verlustvortrag erreichen kannst.

            ansonsten gehören einnahmen aus nichtselbständiger tätigkeit in anlage N, gewerbliche Einkünfte in Anlage G.

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              #7
              AW: Steuererklärung als Student

              Zitat von Lacor Beitrag anzeigen
              Hallo,

              ich bin Student und würde gerne wissen, ob ich eine Steuererklärung abgeben kann.

              Dazu ist vielleicht folgendes wichtig!

              - ich habe in diesem Jahr nicht gearbeitet (keine Ferienarbeit, Minijob, etc.)
              - ich zahle meine Studiengebühren und sonstige Studienkosten (Bücher, Bewerbungen, etc.) selbst
              - ich zahle meine Wohnung selbst.

              Vielen Dank!
              Dazu haette ich noch eine Frage. Ich komme aus Mazedonien und meine Eltern bezahlen dort Steuern, nicht in Deutschland. Habe ich trotzdem Anspruch auf Absatzbarkeit von Studienkosten?

              Vielen Dank

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                #8
                AW: Steuererklärung als Student

                Was hat denn die Besteuerung DER ELTERN mit der Absetzbarkeit von Studienkosten DER TOCHTER in der Steuererklärung DER TOCHTER zu tun ?
                Schönen Gruß

                Picard777

                P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                  #9
                  AW: Steuererklärung als Student

                  Es geht darum, dass sie (und ich, als Studentin) hier keine Steuern gezahlt haben und ob ich überhaupt Geld von der Stadt bekommen kann

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                    #10
                    AW: Steuererklärung als Student

                    Das eine hat mit dem anderen Nichts zu tun. Aber im Höchstfall zahlen Sie keine Steuern, noch etwas on top bekommen Sie vom Finanzamt nicht. Die Frage ist wahrscheinlich eher, ob Sie andere staatliche Leistungen wie z.B. BAFÖG etc. bekommen können. Aber das ist dann hier doch das falsche Forum.
                    Schönen Gruß

                    Picard777

                    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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