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165 Abs 1 Satz 2 Nr. 3 AO

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    165 Abs 1 Satz 2 Nr. 3 AO

    Hallo, erstmals!
    Ich habe gestern meinen Einkommenssteuerbescheid bekommen. Ich habe die Steuererklärung bei Elster erstellt und laut der vorläufigen Berechnung sollte es eine Rückerstattung geben. Nun steht im EStBescheid, es würde keine geben und so wie es aussieht wurden irgendwelche Vorsorgeaufwendungen nicht anerkannt.
    Dazu steht in der Erläuterung:
    " Die Festsetzung der ESt ist gemäß § 165 Abs 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig hinsichtlich:
    - der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§10 Abs. 3,4,4a EStG
    - die Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben
    - die Höhe des Grundfreibetrags.
    Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten stützt sich auf 165 Abs 1 Satz 2 Nr. 4 AO und umfasst deshalb auch die Frage einer eventuellen einfachgesetzlich begründeten steuerlichen Berücksichtigung."
    Mein Problem: ich verstehe gar nicht was man von mir will
    Dazu hilft vielleicht auch folgendes: ich hatte zu diesem Zeitpunkt keine private Rentenversicherung, bin unverheiratet, keine Kinder, St. Klasse 1, gar keine Besonderheiten und Aufwendungen, wo man ansetzen könnte um Steuer zu mindern, was ich auch gar nicht gemacht habe. Ich habe einfach in die Steuererklärung die Daten aus der Jahresabrechung des Arbeitgebers übertragen und das war es... Wieso weicht nun die Elsterrechnung vom Finanzamtbescheid? (es ist mir durchaus bewußt, dass das passieren kann, ich würde aber gerne wissen woran es in diesem Fall liegt)
    Ich bedanke mich herzlich im Voraus für jeden Hinweis!

    #2
    AW: 165 Abs 1 Satz 2 Nr. 3 AO

    Vielen Dank für die schnelle Antwort!
    "Wenn im Steuerbescheid was anderes steht als in der Berechnung von Elsterformular, muss man die Berechnungen der zu versteuernden Einkommens vergleichen. Da findet man die Abweichung"
    ==> Genau das habe ich gemacht und gesehen, dass die Differenz bei den abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen vorkommt. Laut Finanzamt sind es weniger als laut Elster....

    Gründe für solche Abweichungen kann es viele geben, es reicht schon das von vielen gern angekreuzte Nein bei den steuerfreien Zuschüssen zur Krankenversicherung, obwohl man sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und demzufolge ein Teil der KV vom AG gezahlt wurde.

    ==> Ist das der Punkt 10 in der Anlage "Vorsogeaufwand"???
    "Haben Sie zu Ihrer Krankenversicherung oder Ihren Krankheitskosten Anspruch auf
    - steuerfreie Zuschüsse (z. B. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung) oder
    - steuerfreie Arbeitgeberbeiträge (z.B. sozialversicherungspfl. Arbeitnehmer) oder
    - steuerfreie Beihilfen (z. B. Beamte, Versorgungsempfänger)"
    Das ist der Einzige Punkt wo ich eine Ja/ Nein Frage angekreuzt habe, und zwar mit "Nein"

    Wenn die Abweichung tatsächlich dran liegt, kann ich es noch mit dem Finanzamt klären? Letztendlich bin ich ja ganz "Klassisch" Sozialversicherungspfligtig Beschäftigt und das geht aus allen anderen Punkte ja heraus....

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      #3
      AW: 165 Abs 1 Satz 2 Nr. 3 AO

      Das ist der Einzige Punkt wo ich eine Ja/ Nein Frage angekreuzt habe, und zwar mit "Nein"

      Wenn die Abweichung tatsächlich dran liegt, kann ich es noch mit dem Finanzamt klären? Letztendlich bin ich ja ganz "Klassisch" Sozialversicherungspfligtig Beschäftigt und das geht aus allen anderen Punkte ja heraus....

      Und "JA" hat das FA richtigerweise daraus gemacht:
      - steuerfreie Arbeitgeberbeiträge (z.B. sozialversicherungspfl. Arbeitnehmer) oder
      Gruss (S)stiller
      STEUERBESCHEIDE SIND NIE EIN MAILANHANG, VIRENGEFAHR!
      Bitte Fragen in das etwa zutreffende Unterforum stellen.
      ELSTER ELektronische STeuer ERklärung.
      Bitte prüfen Sie Ihre Software ständig auf Updates.
      Mein Elster (MEL) wird ab VZ 2020 das non plus ultra sein!
      Das BZST unterstützt auch das Elsterzertifikat, hat aber eigene Bereiche.
      Irren ist menschlich. Aber wenn man richtig Mist bauen will, braucht man einen Computer. (Dan Rather)

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        #4
        AW: 165 Abs 1 Satz 2 Nr. 3 AO

        So wie es aussieht habe ich einfach die Frage im Bogen nicht wirklich verstanden: ich dachte, es geht um Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers und nicht um diese, die man kriegt, wenn man eh sozialversicherungspflichtig arbeitet und gesetzlich vorgeschrieben sind....Ich mache meine Steuererklärung zum ersten Mal...

        Und nun um sicher zu gehen: FA hat mein Fehler korrigiert, dadurch zählen die beiträge zur Krankenversicherung nicht als MEIN Aufwand ==> Einkommen höher als das, was elster rechnet ==> Steuer auch ==> keine Steuererstattung....

        Ich bedanke mich herzlich für die Erläuterungen- ich hatte mich total über mich selbst geärgert....

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          #5
          AW: 165 Abs 1 Satz 2 Nr. 3 AO

          vielleicht der vollständigkeit halber: das JA oder NEIN bewirkt das eingreifen unterschiedlich hoher maximalgrenzen hinsichtlich der vorsorgeaufwendungen.
          JA anzukreuzen bedeutet also nicht, das gar nichts berücksichtigt werden kann, ggf. nur weniger :-)

          anders ausgedrückt:
          gerade die (eigenen) Beiträge zur Krankenversicherung zählen sehr wohl, die Anteile zur Basiabsicherung sogar in voller Höhe unbegrenzt. Alle anderen zusätzlichen versicherungen zaehlen hingegen nicht mehr, wenn die entsprechende höchstgrenze erreicht wurde...

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