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Pflegepauschbetrag

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    Pflegepauschbetrag

    Mein Mann ist zu 100% schwerbeschädigt,da gebe ich den Pauschbetrag ein,er hat das B ,AG,G,und RFT zusätzlich hat er die Pflegestufe 1 und ich pflege ihn zuhause,nun weiß ich nicht ob ich noch den Pflegepauschbetrag eingeben darf ich bekomme Pflegegeld,wer weiß da Bescheid und kann helfen?

    #2
    AW: Pflegepauschbetrag

    Pflege-Pauschbetrag
    Hauptvordruck Einkommensteuer; Zeilen 65 und 66 __
    Wenn Sie eine ständig hilflose Person in Ihrer oder deren Wohnung im Inland persönlich pflegen und dafür keine Einnahmen erhalten, kann Ihnen für die entstehenden Aufwendungen ein Pauschbetrag von 924 Euro jährlich gewährt werden. Einnahmen sind z. B. das Pflegegeld, das die hilflose Person von einer Pflegeversicherung erhält und an Sie weitergibt, um Ihre Pflegedienstleistungen zu vergüten bzw. die Ihnen dabei entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Wird das Pflegegeld lediglich zur unmittelbaren Sicherung der erforderlichen Grundpflege der hilflosen Person verwendet (Bezahlung einer fremden Pflegeperson, Anschaffung von pflegenotwendigen oder pflegeerleichternden Bedarfsgegenständen), liegen keine Einnahmen vor. Das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld zählt nicht zu den Einnahmen.
    Anstelle des Pflege-Pauschbetrages können Sie die Pflegeaufwendungen auch als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, sofern sie mehr als 924 Euro betragen oder die Einnahmen aus der Pflege übersteigen. Allerdings wird dann eine "zumutbare Belastung" angerechnet (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 68 bis 73). Der Pflege-Pauschbetrag wird regelmäßig nur für die Pflege von Angehörigen gewährt. Wird die Pflege von mehreren Personen vorgenommen, ist der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen zu teilen. Der Pflege-Pauschbetrag kann auch neben dem vom Kind auf die Eltern übertragenen Pauschbetrag für Behinderte berücksichtigt werden (vgl. die Hinweise zu den Zeilen 61 bis 64).
    Weisen Sie bitte die Pflegebedürftigkeit durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "H" oder durch einen Bescheid über die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger (Pflegestufe III) nach.
    Werden Sie bei Ihrer Pflegeleistung von fremden Dritten gegen Entgelt unterstützt (z. B. ambulante Pflegedienste), können Sie hierfür neben dem Pauschbetrag eine Steuerermäßigung beantragen (vgl. die Erläuterungen zu den Zeilen 74 bis 80).

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