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Kürzungsbeitrag nach §10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Satz 4 EStG

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    Kürzungsbeitrag nach §10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Satz 4 EStG

    Guten Tag,

    ich habe mal eine kleine Frage. Meine Steuererklärung habe ich mit der Steuersparerklärung gemacht.

    Gestern erhielt ich den Bescheid vom Finanzamt zurück und zu meinem Erstaunen deutlich weniger, als das Programm berechnete.

    Dies lag vor allem an folgendem:

    "ab Kürzungsbeitrag nach §10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Satz 4 EStG"

    Was jemand, was das heißt? Und warum das Steuerprogramm dies nicht berücksichtigt (wenn berechtigt)?

    Kurz zu mir: Normaler Arbeitnehmer, unverheiratet etc.

    Danke und Gruß

    #2
    AW: Kürzungsbeitrag nach §10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Satz 4 EStG

    Zitat von bobobaer
    >>"ab Kürzungsbeitrag nach §10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Satz 4 EStG"
    >>Was jemand, was das heißt? Und warum das Steuerprogramm dies nicht berücksichtigt (wenn berechtigt)?

    Das EStG ist ja nicht geheim, insofern kann man es nachlesen. von der Basis-KV werden 4 Prozent abgezogen, wenn die KV nach 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld zahlt.

    Und warum das nicht berücksichtigt wurde: Programmhersteller fragen. Oder schauen, ob man die Daten richtig angegeben hat. Wurde z.B. in Zeile 14 der Anlage VOR angegeben, dass aus der KV kein Krankengeldanspruch entstand oder in Zeile 20 vernachlässigt wurde, dass die Beiträge in Zeile 18 Krankengeldanspruch enthalten, ist die Berechnung natürlich falsch.
    Ja, danke, das hatte ich gelesen. War allerdings nie 6 Wochen arbeitsunfähig. Bin mir sicher, dass ich die Daten von der Lohnsteuerbescheinigung richtig eingetragen habe. Daher verwundert mich das ganze ja.

    Welche Berechung ist falsch? Vom Finanzamt die?

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      #3
      AW: Kürzungsbeitrag nach §10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Satz 4 EStG

      das finanzamt hat richtig gerechnet. und die berechnung vom programm stimmt auch.

      das programm kann jedoch nur verwenden, was sie eintragen, und danach berechnen.
      tragen sie etwas falsch ein, ist die berechnung fuer diese werte richtig, nur eben nicht uebereinstimmend mit dem was bei korrekter eintragung rausgekommen wäre.

      das finanzamt stützt sich neben den angaben ihrer steuererklärung auch auf die daten die es vom arbeitgeber und den sozialversicherungsträgern (also krankenkasse etc.) erhält. die sind sicher korrekt und somit duerfte die berechnung sozusagen 'richtiger' sein ;-)

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        #4
        AW: Kürzungsbeitrag nach §10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Satz 4 EStG

        ZITAT:
        `Das EStG ist ja nicht geheim, insofern kann man es nachlesen. von der Basis-KV werden 4 Prozent abgezogen, wenn die KV nach 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld zahlt.`

        ----------

        Fakt ist: Der der diesen Müll geschrieben hat, hat den betreffenden Text im EStG NICHT gelesen. Ist warscheinlich seine eigene Interpretation...

        Dort steht: `Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern;`

        Wer hier rausliest, daß man krank sein muss, damit 4% abgezogen werden, kann nicht lesen.
        Vermutlich gibt es Sonderfälle, bei denen kein Anspruch auf Krankengeld besteht.
        Die Regel ist aber, daß man Anspruch auf Krankengeld durch die Krankenkasse hat. 4% der Beiträge werden dazu verwendet, dieses Krankengeld zu finanzieren.
        Ein durchschnittlicher AN ist im Jahr 12 Tage krank.
        Wer gar nicht krank ist, finanziert mit seinem 4%igen Beitragsanteil die Krankheit von Leuten, die länger krank sind.

        Fakt ist, bei praktisch JEDEM werden die 4% abgezogen (egal ob man krank war oder nicht)

        In Zeile 14 der Anlage "Vorsorgeaufwand" wird auch nicht eingetragen, daß kein Krankengeldanspruch bestand, wenn man nicht krank war. (wie es hier jemand beschrieb)
        Fakt: Durch die zahlung des KK-Beitrags hat man einen Anspruch auf Krankengeld. Das bekommt man natürlich nur, wenn man auch krank ist.
        Aber darum gehts in dem Gesetz nicht.

        Deutlicher formuliert ist es im Bürgerentlastungsgesetz von 2009:
        `Nicht abzugsfähig sind des Weiteren die Beitragsanteile zur gesetzlichen
        Krankenversicherung, soweit sie der Finanzierung des Krankengelds dienen. Der
        jeweilige Beitrag ist insoweit um 4% zuvermindern (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a
        Satz 4 EStG-E)`

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          #5
          AW: Kürzungsbeitrag nach §10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Satz 4 EStG

          Fakt ist eher, dass 8 Monate lang die Leute in der Lage waren, einen Absatz weiter zu lesen, und anhand der dort stehenden Berüge zum Krankengeldanspruch begriffen haben, dass mit "wenn die KV nach 6 Wochen Krankengeld zahlt" jenseits der sicher missverständlichen Formulierung gemeint war, dass die entsprechende Leistung in der Versicherung enthalten ist. Das ist bei einem AN immer der Fall, ein Selbständiger hat die Wahl, ob er es versichert oder nicht. Hat ein Student als Mitglied der studentischen KV Anspruch auf Krankengeld? Auch Fakt?

          Aber ist ja gut, dass wir jetzt so ein schlaues Kerlchen wie dich hier haben.

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