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Elektronische Abgabe Einkommensteuererklärung

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    Elektronische Abgabe Einkommensteuererklärung

    Guten Tag , ich bin neu hier im Forum und habe eine Frage.


    Ich bin selbständig Tätig und habe jetzt gelesen das man seine Einkommensteuererklärung als Selbständiger ab dem Veranlagungszeitraum 2011 elektronisch an das Finanzamt schicken muß.
    Gilt diese elektronischen Abgabe der Einkommensteuererklärung auch bei gemeinsamer Veranlagung mit einem Arbeitnehmer ( Ehemann) der ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit hat? Ich würde nämlich gerne weiter so abgeben wie bisher.

    #2
    AW: Elektronische Abgabe Einkommensteuererklärung

    Hallo,
    Sie müssen bei Zusammenveranlagung.
    Bei getrennter Veranlagung muss Ihre Frau nicht, Sie aber doch.
    Gruss (S)stiller
    STEUERBESCHEIDE SIND NIE EIN MAILANHANG, VIRENGEFAHR!
    Bitte Fragen in das etwa zutreffende Unterforum stellen.
    ELSTER ELektronische STeuer ERklärung.
    Bitte prüfen Sie Ihre Software ständig auf Updates.
    Mein Elster (MEL) wird ab VZ 2020 das non plus ultra sein!
    Das BZST unterstützt auch das Elsterzertifikat, hat aber eigene Bereiche.
    Irren ist menschlich. Aber wenn man richtig Mist bauen will, braucht man einen Computer. (Dan Rather)

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      #3
      AW: Elektronische Abgabe Einkommensteuererklärung

      Da aber die Zusammenveranlagung meist günstiger ist, dürfen Sie sich also zwischen Pest und Cholera entscheiden ;-)
      Schönen Gruß

      Picard777

      P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

      Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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        #4
        AW: Elektronische Abgabe Einkommensteuererklärung

        OK Danke , ich habe nochmal im Internet gegoogelt und folgendes gefunden.
        Da steht es anders , bin jetzt etwas verwirrt.

        Nur noch elektronische Steuererklärung für Selbständige

        Erstellt von Sabine Hutter. Mein Name ist Sabine Hutter und ich bin als selbständige Autorin und Webtexterin tätig. Als Staatlich geprüfte Betriebswirtin habe ich mich auf die Themen Existenzgründung, Unternehmen und Personalwesen spezialisiert.

        Die Finanzverwaltung hat veranlasst, dass Selbständige ab 2011 nicht mehr nur die monatliche Umsatzsteuererklärungelektronisch abgeben müssen, sondern auch die Jahressteuererklärung für die Einkommens-, Gewerbe- und Umsatzsteuer. Diese Pflicht betrifft Freiberufler ebenso wie Gewerbetreibende. Diese Änderung geht auf das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens von 2008 zurück und wird jetzt neu eingeführt.
        Was sich konkret ändert
        Die Jahreserklärungen für das Jahr 2010 dürfen Sie noch in Papierform abgeben. Stellen Sie sich aber schon einmal darauf ein, dass Sie die Steuererklärungen für 2011 bereits elektronisch einzureichen haben. Dies gilt für die Einkommensteuer, die Gewerbesteuer sowie die Umsatzsteuer.

        Zwei Ausnahmen gibt es bei der Einkommensteuererklärung:

        Sie sind gemeinsam mit Ihrem Ehepartner veranlagt und Ihr Ehepartner hat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
        Sie selbst gehen zusätzlich zu Ihrer selbständigen Tätigkeit einer nichtselbständigen Arbeit nach.

        Ist einer dieser Ausnahmefälle gegeben, dürfen Sie Ihre Einkommensteuererklärung weiterhin in Papierform abgeben.

        Aber Vorsicht: Für die Gewerbe- und Umsatzsteuer gilt dies nicht! DieseJahressteuererklärungen müssen Sie ab 2011 auf jeden Fall elektronisch abgeben.

        Kommentar


          #5
          AW: Elektronische Abgabe Einkommensteuererklärung

          Klare Aussage: Der Beitrag, den Sie gefunden haben, ist Quatsch und durch das Gesetz nicht gedeckt. § 25 EStG ist da eindeutig: An für sich ist es zwar richtig, dass nach § 25 Abs. 3 der Arbeitnehmerehepartner nicht zur elektronischen Übermittlung verpflichtet wäre. WENN Sie aber die Zusammenveranlagung wählen, müssen Sie eine GEMEINSAME Steuererklärung einreichen, die gewerbliche oder selbständige Einkünfte enthält und dadurch nach § 25 Abs. 3 zur elektronischen Pflicht führt.
          Zuletzt geändert von Picard777; 06.04.2012, 14:59.
          Schönen Gruß

          Picard777

          P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

          Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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            #6
            AW: Elektronische Abgabe Einkommensteuererklärung

            Sorry, ich habe etwas im Sachverhalt vergessen. Ich habe neben
            meiner selbständigen Tätigkeit noch eine unselbständige Tätigkeit bei der ich Lohnsteuer bezahle nach Klasse 5. Mein Mann ist ausschließlich Arbeitnehmer mit Klasse 3. Ich habe mir nach Ihrer Anregung mal den § 25 ESTG angesehen. Im § 25 Abs 4 ESTG steht folgendes:

            Die Erklärung nach Absatz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erzielt werden und es sich nicht um einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 handelt. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten.

            Ich habe dann nochmal unter § 46 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 ESTG nachgeschaut
            Wir würden dann genau unter diese beschriebenen Veranlagungsfälle nach Nummer 3a fallen im § 46 ESTG. Oben im Gesetz steht aber nicht um einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 handelt. Demnach müßten wir nicht elektronisch übermitteln , wenn ich das richtig verstanden habe.

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              #7
              AW: Elektronische Abgabe Einkommensteuererklärung

              "Sorry, ich habe etwas im Sachverhalt vergessen."

              Darum helfen wir nur beim Ausfüllen der Erklärung und dürfen keine Steuerberatung tätigen!
              Gruss (S)stiller
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                #8
                AW: Elektronische Abgabe Einkommensteuererklärung

                Entschuldigen Sie aber § 25 ESTG habe ich nicht ins Spiel gebracht. Auf die Anregung von Picard habe ich nachgeschaut und logischerweise nach der Lektüre dieses Paragraphen eine Frage gestellt.
                Es geht auch nicht um Steuerberatung sondern um die ganz einfache Frage elektronische Abgabe ja oder nein, wobei ich ein Detail vergessen hatte.

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                  #9
                  AW: Elektronische Abgabe Einkommensteuererklärung

                  Ich bleibe dabei, denn Sie sind durch § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG zur Erklärungsabgabe verpflichtet. Dass Sie zufällig auch noch weitere Fälle des Abs. 2 erfüllen, spielt keine Rolle.

                  Sehen Sie es doch einmal von der anderen Seite: Die Absicht ist, Gewerbetreibende mit einem Gewinn über 410 € zur elektronischen Erklärungsabgabe zu verpflichten. Wieso soll das dann aber nicht mehr gelten, wenn Sie zufällig auch noch z.B. die Steuerklassenkombination III und V haben ? Macht doch gar keinen Sinn ...
                  Schönen Gruß

                  Picard777

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                    #10
                    AW: Elektronische Abgabe Einkommensteuererklärung

                    Zunächst einmal vielen lieben Dank an Picard für seine Zeit und seine Mühe.
                    Ich werde letztendlich am Dienstag beim Finanzamt anrufen um die Sache zu klären.
                    Ich möchte aber noch einmal die Sicht meiner Dinge erläutern.
                    Durch § 46 Abs. 2 NR 1 EstG wäre ich meiner Meinung nach nur zur elektronischen Abgabe verpflichtet, wenn mein Mann der Arbeitnehmer ist , Nebeneinkünte oder Einkünfte wie Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro im Veranlagungszeitraum erzielt hätte. Dies ist aber nicht der Fall. Der gesamte § 46 EstG bezieht sich nur auf Arbeitnehmer und nicht auf Freiberufler oder zb. Gewerbetreibende. Da dieser spezielle Fall der oben erwähnten NR 1 bei uns nicht zutrifft, kommt meiner Meinung nach, da ich neben meiner selbständigen Haupttätigkeit eine unselbständige Nebentätigkeit mit Lohnsteuerklasse 5 nachgehe die Alternative der NR 3a des § 46 EstG in betracht. Dieser ist jedoch nach § 25 Abs 4 Estg einer der Veranlagungsfälle des § 46 Abs 2 bis 8 EstG der ein Muß der elektronischen Übermittlung ausschließt.
                    Zuletzt geändert von schlots; 07.04.2012, 15:05. Grund: text nochmal geändert

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                      #11
                      AW: Elektronische Abgabe Einkommensteuererklärung

                      Wie gesagt, für Rechtsstreitigkeiten/Auslegungen sind wir hier überfordert bzw. nicht zuständig!

                      Gruss stiller
                      Gruss (S)stiller
                      STEUERBESCHEIDE SIND NIE EIN MAILANHANG, VIRENGEFAHR!
                      Bitte Fragen in das etwa zutreffende Unterforum stellen.
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                      Bitte prüfen Sie Ihre Software ständig auf Updates.
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                        #12
                        AW: Elektronische Abgabe Einkommensteuererklärung

                        Ihrer Meinung nach liegt ja scheinbar nur ein Fall der Nr. 3a vor, aber nicht nach Nummer 1. Dann doch die konkrete Frage: Wie hoch ist denn der Gewinn oder Verlust aus selbständiger Tätigkeit ? Beträgt er 410 € oder weniger, stimme ich Ihnen zu. Aber bis jetzt haben Sie dazu Nichts gesagt, so dass ich vom Normalfall, d.h. Gewinn über 410 €, ausgegangen bin.

                        Wenn aber nun SOWOHL Nr. 1 ALS AUCH irgendeine andere Nummer ODER NUR Nr. 1 erfüllt wären, sind Sie bei der Pflicht.
                        Schönen Gruß

                        Picard777

                        P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                        Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                          #13
                          AW: Elektronische Abgabe Einkommensteuererklärung

                          in der zeit, die hier fuers recherchieren im netz und das lesen der paragraphen drauf geht, haette man die steuererklärung in elsterformular auch schon dreimal ausgefuellt und somit die vorlage für die naechsten jahre geschaffen, um sich selbst das leben zu erleichtern. ;-)

                          letzten endes kann man ja auch, wenn man will, zunächst die papierformulare von hand ausfuellen und dies dann ins programm abtippen, wo ist der unterschied?

                          zumal die voranmeldungen ja vermutlich bereits online getätigt werden und die umsatzsteuererklärung auch elektronisch abgegeben werden muss.

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