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"Schlichte Änderung" bei kleinem Fehler des Finanzamts?

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    "Schlichte Änderung" bei kleinem Fehler des Finanzamts?

    Hallo,

    ich bin etwas verunsichert worden und frage deshalb hier, ob jemand eine Meinung dazu hat:

    In meinem Bescheid ist eine Zeile der Steuererklärung nicht berücksichtigt worden und kommt auch im Text "Erläuterungen" nicht vor. Ich hatte die entsprechende Anlage in Papierform eingereicht. Es ist eine Kleinigkeit, deren Anerkennung ich für glasklar halte, zu der ich Belege einreichte, die mir seit 15 Jahren anerkannt wird etc., also vermute ich, dass beim Abtippen des Papier-Formulars die Zeile einfach übersehen wurde.

    Nach meiner Interpretation des Gesetzes zur "schlichten Änderung" (§ 172 Abs.1 Nr. 2 a AO) und Webseiten wie
    http://www.guter-rat.de/wirtschaften/geld/steuerbescheid-fehler-des-finanzamts-ausmerzen
    dachte ich, ich rufe einfach im Finanzamt an (die Nr. auf dem Bescheid) und bitte höflich um Änderung. Der Mitarbeiter dort sagte aber, ich müsse einen Einspruch einlegen. Er wollte auch keine Steuernr. wissen, sondern sagte pauschal, er könne die Unterlagen gar nicht einsehen (meine Belege sind noch dort). Als ich nachhakte, das Gesetz über schlichte Änderung würde doch dies und das besagen, antwortet er nur "Ich habe Ihnen die Rechtslage dargelegt und für mich ist das Gespräch beendet."

    Tja, also, ist das ein Fall, in dem eine schlichte Änderung anstelle eines Einspruchsmöglich ist, oder nicht? Und für telefonische Regelungen von derart simplen Fällen muss man wohl Glück mit dem Finanzamt/dem Mitarbeiter haben?

    PS: In diesem Fall würde vielleicht auch § 129 AO, "Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts" greifen, wenn man das unbedingt wollte. Dass Einspruch die einzige Möglichkeit sein soll, kommt mir wirklich komisch vor.
    Zuletzt geändert von Holtor; 27.09.2013, 13:04.

    #2
    AW: "Schlichte Änderung" bei kleinem Fehler des Finanzamts?

    Hallo Holtor,

    dies ist ein Anwenderforum zu Elster. Deine Frage hat weniger mit Elster als vielmehr mit einer Rechtsauslegung zu tun. Vereinfacht gesagt: Du bist mit der Frage im falschen Forum.

    Inhaltlich daher nur kurz und knapp soviel: Standardmäßig wird fast immer Einspruch eingelegt, wenn das Amt einen Fehler gemacht hat. Anträge auf Änderung sind nicht "falsch", kommen aber verhältnismäßig selten vor. Ums nicht zu übertreiben erspare ich uns mal den Unterschied groß und breit zu erklären.
    Wir sind analoge Spieler... in einer digitalen Welt.

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      #3
      AW: "Schlichte Änderung" bei kleinem Fehler des Finanzamts?

      Hallo Holtor,

      Wenn ihr Finanzamt einen Einspruch verlangt, können Sie schriftlich oder
      mündlich Einspruch einlegen.

      gez. Hagen - Gronert

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        #4
        AW: "Schlichte Änderung" bei kleinem Fehler des Finanzamts?

        Wobei wir hier wieder bei ELSTER sind.
        In einigen Bundesländern kann auch elektronisch Einspruch eingelegt werden.
        Gruss (S)stiller
        STEUERBESCHEIDE SIND NIE EIN MAILANHANG, VIRENGEFAHR!
        Bitte Fragen in das etwa zutreffende Unterforum stellen.
        ELSTER ELektronische STeuer ERklärung.
        Bitte prüfen Sie Ihre Software ständig auf Updates.
        Mein Elster (MEL) wird ab VZ 2020 das non plus ultra sein!
        Das BZST unterstützt auch das Elsterzertifikat, hat aber eigene Bereiche.
        Irren ist menschlich. Aber wenn man richtig Mist bauen will, braucht man einen Computer. (Dan Rather)

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          #5
          AW: "Schlichte Änderung" bei kleinem Fehler des Finanzamts?

          @Stiller: Ein Teufelskreis
          Wir sind analoge Spieler... in einer digitalen Welt.

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            #6
            AW: "Schlichte Änderung" bei kleinem Fehler des Finanzamts?

            was ist für Sie wichtig, nach welcher Vorschrift geändert wird, oder dass geändert wird? Alle drei Vorschriften kämen wohl in Betracht.

            Kann das vom FA zwar nicht nachvollziehen, ein Einspruch kann aber auch per E-Mail eingelegt werden und ist damit für die meisten auch nahezu kostenlos.

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              #7
              AW: "Schlichte Änderung" bei kleinem Fehler des Finanzamts?

              Danke für die vielen Antworten!
              Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
              was ist für Sie wichtig, nach welcher Vorschrift geändert wird, oder dass geändert wird? Alle drei Vorschriften kämen wohl in Betracht.
              Ich dachte mir, eine schlichte Änderung wird vielleicht am schnellsten bearbeitet; und wer weiss, vielleicht nimmt mir das Finanzamt die Korrektur übel und zieht mir bei einem Einspruch woanders was ab, so dass ich mich damit wieder herumärgern muss. Und ich wollte gerne wissen, ob ich die Verfahren wirklich alle so falsch verstanden habe, wie es der Finanzamts-Mitarbeiter indigniert und nicht sehr freundlich behauptete.
              Zitat von Hagen-Gronert Beitrag anzeigen
              Wenn ihr Finanzamt einen Einspruch verlangt, können Sie schriftlich oder mündlich Einspruch einlegen.
              Vielleicht wäre -mündlicher Einspruch- der Schlüsselbegriff gewesen, auf den der Beamte mit der Lösung des Problems begonnen hätte.

              Zitat von JamesBondoo7 Beitrag anzeigen
              Deine Frage hat weniger mit Elster als vielmehr mit einer Rechtsauslegung zu tun. Vereinfacht gesagt: Du bist mit der Frage im falschen Forum.
              Aber nein! Mein Problem ist ja eine Motivation dafür, mehr Elster zu benutzen, mit dem das bestimmt nicht passiert wäre und somit sehr relevant.

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                #8
                AW: "Schlichte Änderung" bei kleinem Fehler des Finanzamts?

                Hallo nochmal,

                ich an deiner Stelle würde ein Schreiben verfassen:

                Antrag auf schlichte Änderung

                mit der Bitte um Berücksichtigung der fehlenden Anlage xyz.
                Gruss (S)stiller
                STEUERBESCHEIDE SIND NIE EIN MAILANHANG, VIRENGEFAHR!
                Bitte Fragen in das etwa zutreffende Unterforum stellen.
                ELSTER ELektronische STeuer ERklärung.
                Bitte prüfen Sie Ihre Software ständig auf Updates.
                Mein Elster (MEL) wird ab VZ 2020 das non plus ultra sein!
                Das BZST unterstützt auch das Elsterzertifikat, hat aber eigene Bereiche.
                Irren ist menschlich. Aber wenn man richtig Mist bauen will, braucht man einen Computer. (Dan Rather)

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                  #9
                  AW: "Schlichte Änderung" bei kleinem Fehler des Finanzamts?

                  Zitat von Hagen-Gronert Beitrag anzeigen
                  Hallo Holtor,

                  Wenn ihr Finanzamt einen Einspruch verlangt, können Sie schriftlich oder
                  mündlich Einspruch einlegen.

                  gez. Hagen - Gronert

                  Ein Einspruch kann NICHT mündlich oder telefonisch eingelegt werden!

                  Telefonisch wäre das ganze immer ein Antrag auf schlichte Änderung.

                  § 357
                  (1) Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Einlegung durch Telegramm ist zulässig. Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht.


                  Zum Thema:

                  Schreib an das Finanzamt einfach eine E-Mail oder einen Brief.
                  Du kannst das ganze dann in der Überschrift auch "Antrag auf schlichte Änderung" nennen, wenn du es nicht "Einspruch" nennen willst.
                  Mfg

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                    #10
                    AW: "Schlichte Änderung" bei kleinem Fehler des Finanzamts?

                    Hallo Holtor,

                    herzlichen Dank für Ihren Kommentar zu meiner Antwort auf Ihr Thema ~ ~

                    Zitat:

                    Zitat von Hagen-Gronert Beitrag anzeigen
                    Wenn ihr Finanzamt einen Einspruch verlangt, können Sie schriftlich oder mündlich Einspruch einlegen.
                    Ihr Kommentar:

                    Zitat:
                    [Vielleicht wäre -mündlicher Einspruch- der Schlüsselbegriff gewesen, auf den der Beamte mit der Lösung des Problems begonnen hätte.]

                    Meine Erfahrung:

                    In meinen Firmen- oder Privatsteuerangelegenheiten, spreche ich bezüglich
                    vorhandener Probleme immer zuerst mit meinem Sachbearbeiter meines
                    zuständigen Finanzamtes. In jedem Fall konnte ich mit einem mündlichen
                    Einspruch eine Bearbeitung meiner Anliegen herbeiführen.

                    Wenn der mündliche Einspruch vom Finanzamt nicht akzeptiert wird,
                    sollte als nächster Schritt der schriftliche Einspruch folgen.

                    gez. Hagen - Gronert

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