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Betreuungskostenzuschuss korrekt verrechnen

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    Betreuungskostenzuschuss korrekt verrechnen

    Hallo,

    hat jemand Ahnung (oder Erfahrung), ob ein steuerfreier Betreuungskostenzuschuss des Arbeitgebers für die Kinderbetreuung vom Steuerpflichtigen primär auf die Betreuungskosten anzurechnen ist oder auch primär auf die Verpflegungskosten angerechnet werden kann?

    Beispiel: Der Steuerpflichtige hat Betreuungskosten für seine Kinder von 500 € monatlich + 150 € Essensgeld. Vom Arbeitgeber erhält er einen Betreuungskostenzuschuss von 400 € - dieser ist nach Gesetz nicht nur für die tatsächlichen Betreuungskosten, sondern explizit auch für Verpflegungskosten möglich (d.h. der Arbeitgeber dürfte in diesem Fall bis zu 650 € zuschießen).

    Welche Differenzsumme kann nun zusätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden
    - nur 100 €, weil das Verpflegungsgeld nicht ansetzbar ist und vom Arbeitgeber 400 € der Betreuungskosten schon steuerfrei übernommen worden sind oder
    - 250 €, weil der Arbeitgeber "erst mal die Verpflegungskosten und dann noch die Hälfte der Betreuungskosten übernommen hat" ?

    Danke für Antworten!

    #2
    AW: Betreuungskostenzuschuss korrekt verrechnen

    Die Eingabehilfe von Elsterformular liefert bezüglich der Kinderbetreuungskosten folgende Erläuterung:

    Geltend machen können Sie z. B. Aufwendungen für die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagspflegestellen, die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und Kinderschwestern,
    die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie Kinder betreuen,
    die Beaufsichtigung von Kindern bei der Erledigung der häuslichen Schulaufgaben.

    Nicht berücksichtigt werden Aufwendungen für (Nachhilfe-) Unterricht, für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, für sportliche und andere Freizeitbetätigungen sowie für die Verpflegung des Kindes.

    Es können nur 100 € steuerlich berücksichtigt werden, weil das Verpflegungsgeld nicht ansetzbar ist und vom Arbeitgeber 400 € der Betreuungskosten schon steuerfrei übernommen worden sind.

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