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Nebengewerbe unterjährig zu 1 selbständigen Haupt und 1 selbständigen Nebentätigkeit

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    Nebengewerbe unterjährig zu 1 selbständigen Haupt und 1 selbständigen Nebentätigkeit

    Hallo Wissensgemeinde,

    Seit 8/2013 habe ich ein kleines Nebengewerbe zur bestehenden hauptberuflichen Selbständigkeit + einer selbständigen Nebentätigkeit angemeldet. Mein Mann ist hauptberuflich selbständig.
    Aus der neuen Situation ergeben sich 1 inhaltlicher und 2 technische Klärungspunkte - ich hoffe auf Eure Erfahrung und dann Erleuchtung bei mir :-):

    a) Anlage G und /oder S im ESt Rahmenbogen?
    G ist m.E. jetzt für mich nötig. Aber da dort auch die Angaben, die sonst in S ausgefüllt werden, enthalten sind, könnte S obsolet sein - ggf. auch für meinen Mann, da in G sowohl die Geschäftsergebnisse von Ehemann und Ehefrau abgefragt werden.

    b) bei der EÜR des neuen Nebengewerbes lässt sich gleich am Anfang bei Wirtschaftsjahr das "Rumpfgeschäftsjahr" ab August 2013 nicht angeben - bzw. fällt durch die Plausiprüfung, obwohl das abweichende Jahr angekreuzt ist. Oder muss hier ebenfalls Kalenderjahr 2013 angegeben sein, auch wenn erst in Q3 angemeldet wurde?

    c) im EÜR Formular zum neuen Nebengewerbebetrieb möchte ich nur anhaken, dass es sich um "Gewerbe Ehefrau" handelt, aber die Plausiprüfung will überall Haken haben, was m.E. gar keinen Sinn macht. Ggf. ist dies ein Folgefehler zu c).

    Hinweis noch - wir sprechen hier über kleine Beträge. Dennoch bin ich wegen der bereits bestehenden Selbständigkeit zu 19% Umsatzsteuer veranlagt. Also Betrachtungen des Kleinunternehmertums sind irrelevant.

    Vielen Dank im Voraus!

    #2
    AW: Nebengewerbe unterjährig zu 1 selbständigen Haupt und 1 selbständigen Nebentätigk

    a) Bei Anlage G oder S kommt es halt darauf an, ob man gewerblich, z. B. Händler oder selbständig, z. B. freiberuflicher Arzt ist. Ein Indiz für eine gewerbliche Tätigkleit ist die erforderliche Gewerbeanmeldung. Übt man gewerbliche und selbständige Tätigkeiten aus, braucht man G und S. Selbständig im steuerrechtlichen Sinn ist halt was anderes als im Volksmund.

    b) ja.

    c) Eigene EÜR wird nur benötigt, wenn Einnahmen > 17.500 Euro. Ansonsten reicht formlose Gewinnermittlung.

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