Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Beteiligung GmbH Verlustgeltendmachung

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Beteiligung GmbH Verlustgeltendmachung

    Hallo,

    Es geht um die steuerliche Geltendmachung meines Verlustes durch die Insolvenz der Gmbh an der ich mich beteiltigt habe.

    Der Fall schildert sich wie folgt:
    Ich habe mich als Mitarbeiter an der GmbH mit einem Anteil von 5 % beteiligt. Die GmbH ist dann 2013 in Insolvenz gegangen. Ich habe aus dieser Beteiligung keine Einkünfte / Gewinne erzielt. Die Beteiligungskosten habe ich in der Steuererklärung für 2013 in der Anlage G steuerlich angesetzt.

    Das Finanzamt will aber nur 60 % der Beteiligungskosten anerkennen mit der Begründung:
    "Da bei Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften 40 %, gem. §3Nr.40, steuerfrei sind und 60 % zu versteuern wären, können im Umkehrschluss auch nur 60 % des Verlustes steuerlich geltend gemacht werden"

    Ist das so rechtens (weil hier auf einen Umkehrschluss verwiesen wird) bzw. wie soll ich mich dazu äußern.

    Kann ich dies evtl. mit Verlusten aus Aktien verrechnen.

    Würde mich über ein Antwort freuen

    #2
    AW: Beteiligung GmbH Verlustgeltendmachung

    Das Forum ersetzt den Steuerberater nicht!

    Mit Verlusten aus Aktien kann man Gewinne aus Aktien verrechnen.

    mfg
    Charlie24
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      AW: Beteiligung GmbH Verlustgeltendmachung

      Das ist ein Verlust nach § 17 EStG welcher mit allen positiven Einkünften verrechnet werden kann.


      Ein Verlust nach § 17 EStG ist ohne Anwendung des Halb- (bis VZ 2008) bzw. Teilabzugsverbots (ab VZ 2009) in voller Höhe nur zu berücksichtigen, wenn der Stpfl. keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat. Zu den Einnahmen, die eine volle Verlustberücksichtigung ausschließen, gehören

      -offene und verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG),
      -Veräußerungserlöse (§ 17 Abs. 2 EStG),
      -Kapitalrückzahlungen (§ 17 Abs. 4 EStG) und
      -Auskehrung von Wirtschaftsgütern im Rahmen der Abwicklung in Liquidationsfällen (auch durch Insolvenz).
      Erzielte der Stpfl. während des Zeitraums, in dem er die Beteiligung gehalten hat, zu irgendeinem Zeitpunkt eine (noch so geringe) Einnahme, ist die o.g. Rechtsprechung nicht einschlägig und das Halb- bzw. Teilabzugsverbot anzuwenden. Dies gilt allerdings nicht für Einnahmen, die vor dem VZ 2002 erzielt wurden, da Einnahmen im Anrechnungsverfahren nicht die Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG auslösen können (vgl. 1.4).

      Ab VZ 2011 ist durch die Änderung des § 3c Abs. 2 EStG bereits die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG für die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens ausreichend. Das Teileinkünfteverfahren kommt selbst dann zur Anwendung, wenn feststeht, dass aus der Beteiligung i.S.d. § 17 EStG keine Einnahmen mehr erzielt werden. D.h. auf ab dem VZ 2011 entstehende Verluste aus § 17 EStG ist unabhängig davon, ob Einnahmen vorliegen oder wie diese besteuert wurden, in jedem Fall das Teileinkünfteverfahren anzuwenden. Die unter 1. dargestellten Besonderheiten sind nicht mehr zu beachten.

      Diese Auffassung bestätigt das FG Niedersachsen in seinem Urteil vom 06.09.2013 (Az. 3 K 230/13). Die hiergegen eingelegte Revision ist unter Az. IX R 43/13 anhängig.


      @Picard, danke für die Richtigstellung. Habe den Text entsprechend ergänzt.
      Zuletzt geändert von Beamtenschweiß; 02.05.2014, 11:26.
      Mit freundlichen Grüßen

      Beamtenschweiß
      ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

      Kommentar


        #4
        AW: Beteiligung GmbH Verlustgeltendmachung

        Sorry Beamtenschweiß, stimmt leider nicht (mehr). Der Gesetzgeber hat reagiert ab 2011 mit der Folge, dass für die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens, also des Ansatzes des Verlustes nur in Höhe von 60 %, es ausreicht, dass die ABSICHT zur Einnahmeerzielung bestand, § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG. Und das ist unzweifelhaft der Fall. Das Finanzamt dürfte Recht haben, auch wenn ich mich Charlie24 mit dem Hinweis auf den Steuerberater ausdrücklich anschließe.
        Schönen Gruß

        Picard777

        P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

        Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

        Kommentar

        Lädt...
        X