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    Abfindung

    Zum 31.12.2012 wurde die Fa. meiner Frau von einem anderen Unternehmen übernommen. Bis dahin war sie geringfügig Beschäftige (€ 400 im Monat). Im Januar 2013 erhielt sie noch ganz normal € 400 vom neuen Arbeitgeber im Februar 2013 dann € 4400 nach gerichtlichem Vergleich als Abfindung unversteuert und ohn Abzüge.
    Im April hat sie einen Steuerpflichtigen Job bei einem ganz neuen Arbeitgeber begonnen von dem wir auch eine elektronische Lohnsteruerbescheinigung inkl. eTIN beommen haben.
    Wir haben für die € 4800 des alten Arbeitgebers keinen Ausdruck einer elektronischen Lohnsteruerbescheinigung erhalten und somit auch keine eTIN um dies irgendwo in der Anlage N eintragen zu können.

    Wie und wo kann ich diesen Betrag in der Einkommensteuererklärung angeben ?

    #2
    AW: Abfindung

    Zeile 20 Anlage N, Arbeitslohn, für den kein Abzug vorgenommen wurde.

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      #3
      AW: Abfindung

      Hallo,

      wenn sie keine Lohnsteuerbescheinigung über die Abfindung bekommt, kann sie imho auch keinen Eintrag von sich aus in Zeile 20 machen.
      Offensichtlich betrifft die Abfindung den Minijob und daher meiner Meinung steuerfrei
      und kommt nicht in die Erklärung

      Gruß FIGUL
      Gruß FIGUL

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        #4
        AW: Abfindung

        Wobei in Zeile 20 ausdrücklich steht: Soweit nicht in einer Lohnsteuerbescheinigung enthalten.

        Wieso soll das steuerfrei sein. Offensichtlich wurde doch nicht pauschal versteuert.

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          #5
          AW: Abfindung

          Hallo,

          Es handelte sich um eine geringfügige Beschäftigung.
          Woraus schließt du, dass nicht pauschal versteuert wurde?

          Gruß FIGUL
          Gruß FIGUL

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            #6
            AW: Abfindung

            Aus der Betragshöhe und der Angabe "unversteuert".

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              #7
              AW: Abfindung

              Abfindungen, die für den Verlust des Arbeitsplatzes bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen vom Arbeitgeber an den Minijobber gezahlt werden, unterliegen dem Lohnsteuerabzug. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber für solche Zahlungen die Lohnsteuer im Regelverfahren, das heißt nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte einzubehalten und an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abzuführen hat.

              Diese Abfindung stellt kein Entgelt im Sinne der Sozialversicherung dar, so dass hiervon keine Pauschalbeiträge an die Minijob-Zentrale abzuführen sind.


              Quelle:
              http://www.minijob-zentrale.de


              Das würde m.E. heißen, dass die Abfindung im Rahmen der Steuererklärung nach versteuert werden muss, weil der AG bei Auszahlung eben nicht versteuert hat.
              Also Zeile 20, wie Kloebi bereits sagte.
              Mfg

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