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Keine Erstattung der Fahrtkosten. PKW Zugelassen auf Vater. Kosten jedoch selbst getr

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    Keine Erstattung der Fahrtkosten. PKW Zugelassen auf Vater. Kosten jedoch selbst getr

    Hallo Leute / Hallo Forum,


    Das ist meine erste Steuererklärung. (2012).
    Das FA erkennt meine Fahrtkosten zum Erststudium nicht. (ca. €5T Fahrtkosten zum Studium)
    Grunde der Ablehnung des FA:
    - PKW Zulassung nicht auf mich sondern auf meinen Vater.

    - Keine Nachweise wer die Kosten getragen hat.


    Meine Fragen:
    - Reicht es nicht aus, dass mein Vater ein Schreiben für das FA ausstellt, dass mir der PKW sogar zu 100%'igen Nutzung überlassen wurde (§ 9 EStG Abs. 4)
    und ich (Bar) die Spritkosten getragen habe (Tankquittungen fehlen leider)?

    - eigentlich habe ich sogar auch die Kfz-Versicherungskosten, Kfz-Steuer, Zulassungskosten etc. getragen, allerdings ging alles per Lastschrift über das Bankkonto meines Vaters.
    Die Kosten habe ich dann meinem Vater Bar übergeben.
    Mein Vater könnte das schriftlich bestätigen, dass ich auch die Kosten so (indirekt) getragen habe.
    Gibt es dann Chancen für erfolg?


    Bitte um Tipps.

    Gruß
    Robert

    #2
    AW: Keine Erstattung der Fahrtkosten. PKW Zugelassen auf Vater. Kosten jedoch selbst

    Zitat von Roobs Beitrag anzeigen
    Keine Erstattung der Fahrtkosten
    Die Fahrtkosten werden ja auch nicht vom Finanzamt erstattet. Sie mindern allenfalls unter Umständen die Höhe der Einkommensteuer.

    Kommentar


      #3
      AW: Keine Erstattung der Fahrtkosten. PKW Zugelassen auf Vater. Kosten jedoch selbst

      §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 (so heißt er richtig) ist die falsche Baustelle, das war 2012 noch die Entfernungspauschale zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Das ist die Uni nicht. Also ist wie bei Dienstreisen abzurechnen, und da sind die tatsächlich entstandenen Kosten relevant, bei Pkw pauschal 30Ct je gefahrenem km. Ansonsten wird im Wesentlichen analog zum Bundesreisekostengesetz vorgegangen, und dieses verlangt nicht, dass man selbst Halter des benutzten Pkw ist. Es reicht also aus, wenn dem Halter die 30 Ct/km als Nutzungsgebühr bezahlt wurden. Wie man das dem FA glaubhaft macht, hängt vom Einzelfall ab.

      Ab 2014 ist es anders, da die Uni erste Tätigkeitsstätte sein dürfte, da geht es dann über die Entfernungspauschale (auch, wenn die Ausbildungskosten Sonderausgaben sind, denn hier verweist das EStG auf §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4).

      Aber: Das Ganze ist kein Elsterproblem, noch dazu ist Steuerberatung im Einzelfall rechtlich reglementiert, daher wird es hier sicher keine konkreten Aussagen geben.

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