Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Zu geringe Steuerrückzahlung?

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Zu geringe Steuerrückzahlung?

    Die Sachlage ist eigentlich recht schnell erklärt. Ich habe auf meine Lohnsteuerkarte einen Freibetrag i.H.v. 3.500 € jährlich stehen. Über die Entfernungspauschale sind bei mir aber Werbungskosten i.H.v. 4.434 € entstanden, also 934 €*mehr als Freibetrag vorgehen ist. Ich war das gesamte Jahr bei genau einem Arbeitgeber (Steuerklasse 1) angestellt und habe keine weiteren Einnahmen und habe auch sonst keine weiteren Angaben in der Einkommensteuererklärung (bis auf das "stupide" Abschreiben des Lohnsteuerwerte, die mir vom Arbeitgeber mitgeteilt wurden in Anlage VORSORGEAUFWAND).

    Bei dieser Sachlage hätte ich eine Steuerrückzahlung (bei einem zu versteuerndem Einkommen von ca. 24000 €) von ca. 200 € erwartet - mir wurden aber lediglich 66,85 € erstattet. Woran kann das liegen?
    Um das weiter zu verifizieren, habe ich mal nachgerechnet, wie ich rausgekommen wäre, wenn ich nur Werbungskosten in Höhe des Freibetrags angegeben hätte. Hierbei wäre sogar eine deutliche Nachzahlung (dreistellig) nötig gewesen (anhand Steuertabelle und einem zu versteuerndem Einkommen von ca. 25000 €).

    Habe ich evtl. vergessen, irgendwelche Pauschalbeträge anzugeben, die bei der Berechnung der monatlichen Lohnsteuer berücksichtigt werden.

    Falls ihr irgendwelche genaueren Angaben braucht ums mir weiterzuhelfen, fragt nur nach.

    #2
    AW: Zu geringe Steuerrückzahlung?

    Guten Abend,
    mir ist immer nicht klar, was, warum und wieso erwartet wird.
    Durch die vorweggenommenen Werbungskosten wird doch schon jeden Monat weniger Lohnsteuer abgezogen/einbehalten, was soll denn jetzt bei € 934 weiteren Werbungskosten (auch noch unterhalb der Pauschale) rumkommen?
    Der Werbungskostenpauschbetrag sowie Sozialversicherungsbeiträge sind in den Lohnsteuertabellen bzw. in den Lohnberechnungsprogrammen eingearbeitet, von daher kann es nicht zu einer Erstattung in Höhe von € 200 kommen.
    Grüsse
    Kontierung

    in diesem Forum (einschl. der Unterforen) gibt es Hilfestellungen zur Anwendung Elster, Anfragen mit steuerlichen Hilfestellungen sind nicht gestattet, dieses erfolgt durch den/die Steuerberaterin Ihres Vertrauens und/oder für Arbeitnehmer/Rentner/Pensionäre ein Lohnsteuerhilfeverein bei bestehender Mitgliedschaft

    Kommentar


      #3
      AW: Zu geringe Steuerrückzahlung?

      Hallo,

      wer schlecht aufteilt, wird später bestraft.
      Entweder habe ich monatlich mehr und am Jahresende weniger, oder ich habe im Monat weniger, aber am Ende des Jahres nen Batzen mehr.
      Ich bin ein Typ des 2. Weges (das FA als Sparkasse).
      Gruss (S)stiller
      STEUERBESCHEIDE SIND NIE EIN MAILANHANG, VIRENGEFAHR!
      Bitte Fragen in das etwa zutreffende Unterforum stellen.
      ELSTER ELektronische STeuer ERklärung.
      Bitte prüfen Sie Ihre Software ständig auf Updates.
      Mein Elster (MEL) wird ab VZ 2020 das non plus ultra sein!
      Das BZST unterstützt auch das Elsterzertifikat, hat aber eigene Bereiche.
      Irren ist menschlich. Aber wenn man richtig Mist bauen will, braucht man einen Computer. (Dan Rather)

      Kommentar


        #4
        AW: Zu geringe Steuerrückzahlung?

        Zitat von Kontierung Beitrag anzeigen
        Guten Abend,
        mir ist immer nicht klar, was, warum und wieso erwartet wird.
        Durch die vorweggenommenen Werbungskosten wird doch schon jeden Monat weniger Lohnsteuer abgezogen/einbehalten, was soll denn jetzt bei € 934 weiteren Werbungskosten (auch noch unterhalb der Pauschale) rumkommen?
        Der Werbungskostenpauschbetrag sowie Sozialversicherungsbeiträge sind in den Lohnsteuertabellen bzw. in den Lohnberechnungsprogrammen eingearbeitet, von daher kann es nicht zu einer Erstattung in Höhe von € 200 kommen.
        Wird bei den Lohnberechnungsprogrammen tatsächlich ein Werbungskostenpauschbetrag zusätzlich zum Freibetrag berücksichtigt? Macht ja relativ wenig Sinn, weil man den Pauschbetrag nicht ansetzen kann, wenn man Werbungskosten hat die insgesamt höher sind als der Pauschbetrag, oder verstehe ich das falsch?

        - - - Aktualisiert - - -

        Zitat von stiller Beitrag anzeigen
        Hallo,

        wer schlecht aufteilt, wird später bestraft.
        Entweder habe ich monatlich mehr und am Jahresende weniger, oder ich habe im Monat weniger, aber am Ende des Jahres nen Batzen mehr.
        Ich bin ein Typ des 2. Weges (das FA als Sparkasse).
        Ich weiß nicht, in wie weit der Post einen Bezug zu meiner Fragestellung hat ob man das FA als Sparkasse oder als Kreditinstitut nutzt, ist nochmal eine ganz andere Sache...

        Kommentar


          #5
          AW: Zu geringe Steuerrückzahlung?

          Hallo,

          Kontierung sagte es schon:
          Der Pauschbetrag wird bei jedem berücksichtigt.
          Nur ein Beispiel:
          Du gehst 1000 m zu Fuß zur Arbeit. Du hast den gleichen Pauschbetrag wie jemand, der 200000 m zur Arbeit hätte.
          Der erste hat 0 Fußsohlen als Aufwand, der 2. kauft alle 2 Monate Schuhe.

          Melde ich dem FA durch Freibetrag 200000 und gehe nur 180000, muss ich nachzahlen. Ich spare die 200000 und mache sie erst durch die Jahreserklärung geltend, und ich lasse keinen Freibetrag eintragen. Alle negativen Folgen eines Freibetrags sind mir egal.
          Zuletzt geändert von stiller; 19.10.2014, 21:12.
          Gruss (S)stiller
          STEUERBESCHEIDE SIND NIE EIN MAILANHANG, VIRENGEFAHR!
          Bitte Fragen in das etwa zutreffende Unterforum stellen.
          ELSTER ELektronische STeuer ERklärung.
          Bitte prüfen Sie Ihre Software ständig auf Updates.
          Mein Elster (MEL) wird ab VZ 2020 das non plus ultra sein!
          Das BZST unterstützt auch das Elsterzertifikat, hat aber eigene Bereiche.
          Irren ist menschlich. Aber wenn man richtig Mist bauen will, braucht man einen Computer. (Dan Rather)

          Kommentar


            #6
            AW: Zu geringe Steuerrückzahlung?

            Ein auf der LSt-Karte eingetragener Freibetrag wird zusätzlich zu den normalen Freibeträgen berücksichtigt.
            Freibeträge aus Werbungskosten werden auf der LSt-Karte mit dem die Werbungskostenpauschale übersteigenden Betrag eingetragen, und das auch nur, soweit der Freibetrag dann letztendlich höher als 600€ ist.

            3500 eingetragenen Freibetrag erhält man also aus WK, wenn man diese dem FA in Höhe von 4500€ glaubhaft macht.

            Kommentar


              #7
              AW: Zu geringe Steuerrückzahlung?

              Zitat von neysee Beitrag anzeigen
              Ein auf der LSt-Karte eingetragener Freibetrag wird zusätzlich zu den normalen Freibeträgen berücksichtigt.
              Freibeträge aus Werbungskosten werden auf der LSt-Karte mit dem die Werbungskostenpauschale übersteigenden Betrag eingetragen, und das auch nur, soweit der Freibetrag dann letztendlich höher als 600€ ist.

              3500 eingetragenen Freibetrag erhält man also aus WK, wenn man diese dem FA in Höhe von 4500€ glaubhaft macht.
              Danke für den sachlichen Beitrag - jetzt ist alles klar

              Kommentar

              Lädt...
              X