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35a EStG Haushaltsnahe Dienstleistungen für ETW-Vermieter

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    35a EStG Haushaltsnahe Dienstleistungen für ETW-Vermieter

    Hallo,
    wir haben unsere ETW vermietet und setzen die Instandhaltungskosten (sowie die sonstigen Kosten aus der WEG-Abrechnung) an, um die Mieteinnahmen gegenzurechnen.

    Nun haben wir vom Verwalter eine "Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt für das Jahr 2013 nach § 35a EStG" bekommen (bin spät dran - ich weiß).

    Darin ist u.a. aufgeführt: "Eigentümer, die vermietet haben ..." und der Betrag der abzusetzen ist.

    Aber wir haben doch schon die gesamten Instandhaltungskosten (also Material und Lohn) abgesetzt ... und können doch nicht nochmal die Lohnkosten absetzen?

    Vielen Dank und ein schönes WE

    Rene

    #2
    AW: 35a EStG Haushaltsnahe Dienstleistungen für ETW-Vermieter

    Guten Tag,
    es gibt in den Abrechnungen immer eine Position: Rücklagen für Instandhaltungen (oder so ähnlich), diese Position wird nicht bei Zuführung als Ausgabe angesetzt sondern erst bei der Entnahme, also wenn eine Reparatur ansteht und wird meistens betitelt mit : Entnahme aus den Rücklagen für Instandhaltung. Dieses sollte aber auch aus dem Kontoauszug "Rücklagen für Instandhaltung" ersichtlich sein...
    Grüsse
    Kontierung

    in diesem Forum (einschl. der Unterforen) gibt es Hilfestellungen zur Anwendung Elster, Anfragen mit steuerlichen Hilfestellungen sind nicht gestattet, dieses erfolgt durch den/die Steuerberaterin Ihres Vertrauens und/oder für Arbeitnehmer/Rentner/Pensionäre ein Lohnsteuerhilfeverein bei bestehender Mitgliedschaft

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      #3
      AW: 35a EStG Haushaltsnahe Dienstleistungen für ETW-Vermieter

      Zitat von ReneBanker Beitrag anzeigen
      Aber wir haben doch schon die gesamten Instandhaltungskosten (also Material und Lohn) abgesetzt
      Wenn Du die Instandhaltungskosten abgesetzt hast dann ist doch die Aussage, dass diese abgesetzt werden können, nicht falsch?

      Oder hab ich jetzt was nicht verstanden?

      Kommentar


        #4
        AW: 35a EStG Haushaltsnahe Dienstleistungen für ETW-Vermieter

        Hallo,
        wir haben unsere ETW vermietet und setzen die Instandhaltungskosten (sowie die sonstigen Kosten aus der WEG-Abrechnung) an, um die Mieteinnahmen gegenzurechnen.

        Nun haben wir vom Verwalter eine "Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt für das Jahr 2013 nach § 35a EStG" bekommen (bin spät dran - ich weiß).

        Darin ist u.a. aufgeführt: "Eigentümer, die vermietet haben ..." und der Betrag der abzusetzen ist.

        Aber wir haben doch schon die gesamten Instandhaltungskosten (also Material und Lohn) abgesetzt ... und können doch nicht nochmal die Lohnkosten absetzen?

        Vielen Dank und ein schönes WE

        Rene
        Die Bescheinigung nach § 35a ESTG kannst DU NICHT nochmal absetzen, wie du schon richtig erkannt hast.
        Du kannst diese Bescheinigung aber an deinem Mieter weiterreichen, damit dieser die Aufwendungen absetzen kann.

        Deine vermietete Wohnung ist der Privathaushalt deines Mieters, deshalb kann nur der MIETER die Steuerermäßigung nach §35a ESTG für die Wohnung geltend machen.
        Mfg

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          #5
          AW: 35a EStG Haushaltsnahe Dienstleistungen für ETW-Vermieter

          Zitat von Kontierung Beitrag anzeigen
          Guten Tag,
          es gibt in den Abrechnungen immer eine Position: Rücklagen für Instandhaltungen (oder so ähnlich), diese Position wird nicht bei Zuführung als Ausgabe angesetzt sondern erst bei der Entnahme, also wenn eine Reparatur ansteht und wird meistens betitelt mit : Entnahme aus den Rücklagen für Instandhaltung. Dieses sollte aber auch aus dem Kontoauszug "Rücklagen für Instandhaltung" ersichtlich sein...
          Hallo Kontierung,
          ich habe die Entnahme (Instandhaltungskosten) schon so angesetzt. Daneben haben wir aber noch die Bescheinigung bekommen, was mich verwirrte (aber durch die späteren Postings geklärt hat).
          Danke!

          Rene

          - - - Aktualisiert - - -

          Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
          Wenn Du die Instandhaltungskosten abgesetzt hast dann ist doch die Aussage, dass diese abgesetzt werden können, nicht falsch?

          Oder hab ich jetzt was nicht verstanden?

          Hallo grossesTier,
          die Instandhaltungskosten lagen bei ca. 1.000 Euro ... die Bescheinigung bei 450 Euro (im ersteren sind die Material+Lohnkosten und im zweiteren nur die Lohnkosten angezeigt). Mich hat nur irritiert, dass wir die Bescheinigung überhaupt so bekommen haben, hat sich aber durch das folgende Posting geklärt.
          DAnke!

          Rene

          - - - Aktualisiert - - -

          Zitat von Elster-Tester Beitrag anzeigen
          Die Bescheinigung nach § 35a ESTG kannst DU NICHT nochmal absetzen, wie du schon richtig erkannt hast.
          Du kannst diese Bescheinigung aber an deinem Mieter weiterreichen, damit dieser die Aufwendungen absetzen kann.

          Deine vermietete Wohnung ist der Privathaushalt deines Mieters, deshalb kann nur der MIETER die Steuerermäßigung nach §35a ESTG für die Wohnung geltend machen.


          Hallo Elster-Tester,
          vielen Dank!

          Die Bescheinigung geben wir natürlich auch an unseren Mieter weiter, auch wenn der Betrag (ca. 50 Euro für Mieter) nicht viel ist.

          Rene

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