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außergewöhnliche Belastung durch unser erwachsenes studierendes kind (31 Jahre)

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    außergewöhnliche Belastung durch unser erwachsenes studierendes kind (31 Jahre)

    Folgende Problematik:
    Unser Sohn hat sein Direktstudium im letzten Semester nicht geschafft und wurde 2013 exmatrikuliert. Er muste die leidvolle Erfahrung machen, dass er als "Ungelernter" auf dem Arbeitsmarkt keine wirkliche Chance hat. Er ist er aus "Verzweiflung" im April 2014 zu uns gezogen und hat ein Fernstudium in Vollzeit begonnen, dass 3 Jahre dauert.
    Wir tragen jetzt den größten Teil der Kosten. Er hat zum Glück seit November 2014 einen Mini job mit 400,00€. Das reicht aber nicht für die Lebenshaltung
    ( Studiengebühr, Lernmaterial Fahrtkosten zur Uni usw.)
    Können wir eine Teil unserer Belastungen geltend machen?

    Ich hoffe uns kann jemand einen Tipp geben.

    #2
    AW: außergewöhnliche Belastung durch unser erwachsenes studierendes kind (31 Jahre)

    Schaue Dir mal die Anlage Unterhalt an.
    Schönen Gruß

    Picard777

    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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      #3
      AW: außergewöhnliche Belastung durch unser erwachsenes studierendes kind (31 Jahre)

      Im Prinzip ja, da sie ja kein Kindergeld mehr bekommen dürften. Schauen sie sich mal die Anlage Unterhalt nebst Erläuterungen an. Bis zu 8.354 Euro dürften sie geltend machen. Eigene Einkünfte werden z. T. gegengerechnet.

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        #4
        AW: außergewöhnliche Belastung durch unser erwachsenes studierendes kind (31 Jahre)

        Vielen Danke für die rasante Antwort.
        Noch eine Frage ergibt sich. Muss ich die Unterstützung minutiös nachweisen oder kann ich mit der Pauschale arbeiten?
        LG Petra

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          #5
          AW: außergewöhnliche Belastung durch unser erwachsenes studierendes kind (31 Jahre)

          Es gibt keine Pauschale. Die 8.354 sind ein Höchstbetrag. Bei Haushaltszugehörigkeit (ab April) kann allerdings von Aufwendungen in Höhe des Höchstbetrages ausgegangen werden. Ggf. ist zu zwölfteln.

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