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Pendler/und oder Werbungskosten korrekt angeben als Leiharbeiter

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    Pendler/und oder Werbungskosten korrekt angeben als Leiharbeiter

    Hallo liebe User.
    Ich sitze seit Heute an der Einkommenssteuer Erklärung 2013 meiner Lebensgefährtin und komme nicht wirklich auf den Trichter wo ich welche Angaben machen muss.
    Also ich fange mal an...

    Angestellt ist Sie als Zeit/Leiharbeiter bei einem kleinen Vermittlung's Büro (nennen wir es mal X) die für eine große Versicherungsfirma (Y) Arbeitet.
    Sie fährt jeden Morgen mit den Öffentlichen Verkehrsmitteln von zu Hause aus zur Arbeit (Y) (ca.13km) ein Weg.
    Als (17. Steuerfreie Arbeitgeberleistung für Fahrten zw. Wohung und Arbeitsstätte) erhält sie 2€ pro Tag von (X)
    Sie muss Ihr MonatsAbo der Bahn selbst Zahlen (Kosten pro Monat/Jahr ca 100€/1200€
    Sie Arbeitet 8 Std bei (Y)

    Ich habe jetzt mehrfach gelesen das Leiharbeiter (für Jahr 2013) die Wege zwischen Wohnung und Arbeit für Hin und Rückweg angeben können, da Sie ja keine feste Arbeitsstätte als solches hat.
    Stimmt das So? Wenn ja Wo, Wie und Was muss ich angeben? Welche Spalte im Formular?
    Kann ich ihre Bahngebühren ebenfalls absetzen?
    Kann ich für Sie auch Verpflegungsmehraufwendung angeben auch wenn Sie länger als 3 Monate dort Arbeitet?

    Vielen Lieben Dank im Voraus!

    #2
    AW: Pendler/und oder Werbungskosten korrekt angeben als Leiharbeiter

    Hin und Rückweg? Du meinst die tatsächlich gefahrenen Kilometer, nicht die Entfernungspauschale. Aber sie ist ja nicht mit dem Auto gefahren. Ist also unerheblich.

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      #3
      AW: Pendler/und oder Werbungskosten korrekt angeben als Leiharbeiter

      Also kann ich für Sie diese Aufwendungen nicht geltend machen oder wie?
      Also stattdessen die normale Pauschale?

      Kommentar


        #4
        AW: Pendler/und oder Werbungskosten korrekt angeben als Leiharbeiter

        Leiharbeitnehmer haben (bis 2013) im Regelfall keine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des EStG. Daher kommt die Entfernungspauschale nicht zum Ansatz.
        Die Fahrten zur Arbeit sind daher als Reisekosten abzurechnen. Reisekosten sind die tatsächlich entstandenen Kosten oder bei Benutzung eines eigenen PKWs 0,30 € je gefahrenen KM.
        Da vorliegend öffentliche Verkehrsmittel benutzt wurden, können auch nur die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten als Werbungskosten angesetzt werden.

        Verpflegungsmehraufwendungen entfallen wenn die selbe Auswärtstätigkeit länger als 3 Monate dauert. Die 3 Monatsregelung gilt auch über den Jahreswechsel hinaus (bis 2013), d.h. wenn sie bis zum 31.12.12 dort bereits 3 Monate gearbeitet hat gibt es in 2013 keine Verpflegungsmehraufwendungen mehr.
        Mit freundlichen Grüßen

        Beamtenschweiß
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