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Versteuerung Abschlussarbeit ab 2014

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    Versteuerung Abschlussarbeit ab 2014

    Hallo,

    ich habe von Oktober 2013 bis März 2014 meine Masterarbeit in einem Unternehmen (großes DAX Unternehmen) geschrieben und dafür eine Aufwandsentschädigung von 800€ Brutto bekommen (insgesamt 6x800€).
    Für die ersten drei Monate bis Ende 2013 habe ich einen Auszug der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit den 2400€ mit enthaltener Lohnsteuer von 0,00€ bekommen.
    Für die drei Monate in 2014 habe ich das nicht bekommen und der Arbeitgeber meint, dass das ab 2014 nicht mehr nötig sei. Den Grund habe ich nicht recht verstanden, aber da mir das mehrere Leute in dem Unternehmenbestätigt haben muss ich wohl damit leben keine Bescheinigung zu bekommen.


    Ich habe dann Ende 2014 angefangen regulär zu arbeiten und jetzt frage ich mich wie ich die 2400€ vom Anfang des Jahres versteuern soll.
    In Anlage N kann ich die Bescheinigung meiner aktuellen Stelle angeben, aber nicht die zweite vom Anfang des Jahres, weil ich dazu ja keinen Auszug und keine eTIN usw. habe.
    Einfach die 2400€ auf das Bruttogehalt rechnen? Oder muss das dann in Anlage S als Selbstständig rein?

    Vielen Dank

    #2
    AW: Versteuerung Abschlussarbeit ab 2014

    Der Arbeitgeber ist verpflichtet dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen.
    Ohne Angabe des genauen Grund warum sich der Arbeitgeber weigert kann dir hier wohl niemand weiterhelfen.
    Mfg

    Kommentar


      #3
      AW: Versteuerung Abschlussarbeit ab 2014

      Zitat von Lito Beitrag anzeigen
      keine eTIN usw. habe.
      Aber Du hast noch Lohnsteuerbescheinigungen, der Du Deine eTIN entnehmen kannst, oder? Zumindest eine für 2013, und dann noch eine vom neuen Arbeitgeber.

      Egal, Du brauchst sie nicht. Und Du könntest sie auch hier berechnen: http://www.sharing.de/etin.php

      Kommentar


        #4
        AW: Versteuerung Abschlussarbeit ab 2014

        Einfach die 2400€ auf das Bruttogehalt rechnen?
        NEIN! Wenn dir der damalige Arbeitgeber den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2014 zu Unrecht verweigert, kannst du den Arbeitslohn von 2.400,00 € in Zeile 20 der Anlage N in dem Abschnitt "weitere Angaben zum Arbeitslohn" eintragen. Alternativ könntest du den Belegabruf nutzen, weil die Daten vermutlich schon übermittelt wurden.


        Fast hätte ich jetzt übersehen, dass dies mein Beitrag Nr. 1000 ist !
        Zuletzt geändert von Charlie24; 19.04.2015, 16:17. Grund: 1000 Beiträge sind erreicht!
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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