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Festgestellten Verlustvortrag in welchem Jahr geltend machen?

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    Festgestellten Verlustvortrag in welchem Jahr geltend machen?

    Hallo Leute,

    bei mir wurden (aufgrund eines Studiums nach vorangegangener Ausbildung) Verluste für die Jahre 2004 bis 2009 festgestellt (also Feststellung über verbleibenden Verlustvortrag für die genannten Jahre). Die Bescheide über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für diese Jahre sind allerdings nachträglich erstellt und mir aufgrund einer Verzögerung seitens des Finanzamtes erst 2015 zugestellt worden.

    Für die Jahre 2010 bis 2013 wurden bereits Steuererklärungen abgegeben und es sind entspr. Feststellungsbescheide ergangen.

    Da ein Verlustvortrag ausschließlich im darauf folgenden Jahr geltend gemacht werden kann, stellt sich in meinem Fall die Frage: wie kann ich die Verluste geltend machen? Das folgende Jahr wäre 2010. Für dieses Jahr ist aber bereits ein Steuerbescheid ergangen. Ferner wäre die Berücksichtigung des Verlustes 2010 gar nicht möglich gewesen, da der entsprechende Bescheid über Feststellung des Verlustvortrags erst 2015 ergangen ist.

    Heißt das nun, der Verlustvortrag muss in der Steuererklärung für das Jahr 2014 geltend gemacht werden, weil in allen anderen Jahren zuvor bereits Steuerbescheide erstellt wurden? Oder muss eine alte Steuererklärung nun revidiert werden? Oder kann ich diese Verluste nun gar nicht mehr geltend machen?

    Danke für die Hilfe!

    #2
    AW: Festgestellten Verlustvortrag in welchem Jahr geltend machen?

    Meiner unmaßgeblichen Meinung nach wäre zunächst der Steuerbescheid 2010 zu ändern. Eigentlich wäre die Festsetzungsfrist für eine Antragsveranlagung 2010 Ende 2014 abgelaufen, da aber ein Bescheid ergangen ist, muss frühestens 2011 eine Steuererklärung abgegeben worden sein, und erst mit Ende des Jahres, in dem das passierte, beginnt die 4jährige Festsetzungsfrist.

    Mit Elster hat das aber die Bohne nicht zu tun.

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      #3
      AW: Festgestellten Verlustvortrag in welchem Jahr geltend machen?

      Korrekt,

      der Verlustvortrag für die Jahre 2004 bis 2006 wurde noch vor Ablauf 2011 beantragt, die Jahre 2007 bis 2009 in den folgenden Jahren. Durch Verzögerungen bei der Bearbeitung beim Finanzamt (ja, der Verlustvortrag 2004 hat fast 4 Jahre gebraucht!) sind alle Bescheide aber erst im Mai 2015 ergangen.

      Der Steuerbescheid von 2010 kann nach meinem Verständnis nicht mehr geändert werden, da >4 Jahre verstrichen. Kann ich also noch was mit den Bescheiden anfangen?
      Eigentlich müsste es trotzdem möglich sein, denn eine massive Verzögerung beim Finanzamt kann nicht zu Lasten des Steuerzahlers gehen.

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        #4
        AW: Festgestellten Verlustvortrag in welchem Jahr geltend machen?

        Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Verlustes zum 31.12.2009 ist ein Grundlagenbescheid für die Einkommensteuer 2010 und hemmt somit insoweit den Ablauf der Festsetzungsfrist.

        Das FA wird daher wohl die Einkommensteuerbescheide ab 2010 von Amts wegen ändern.
        Mit freundlichen Grüßen

        Beamtenschweiß
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          #5
          AW: Festgestellten Verlustvortrag in welchem Jahr geltend machen?

          Danke euch beiden!
          Dann warte ich mal auf den aktualisierten Einkommenssteuerbescheid von 2010.

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            #6
            AW: Festgestellten Verlustvortrag in welchem Jahr geltend machen?

            Zitat von Beamtenschweiß Beitrag anzeigen
            Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Verlustes zum 31.12.2009 ist ein Grundlagenbescheid für die Einkommensteuer 2010 und hemmt somit insoweit den Ablauf der Festsetzungsfrist.

            Das FA wird daher wohl die Einkommensteuerbescheide ab 2010 von Amts wegen ändern.
            Kleine Ergänzung: Ein Fristablauf kann nur gehemmt werden, wenn er noch nicht eingetreten ist. Korrekter ist es, wenn man von einer um bis zu zwei Jahre verlängerten Festsetzungsfrist spricht. Siehe dazu § 171 X Satz 1 AO:

            (10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids.
            Also selbst dann, wenn für den Folgebescheid die 4jährige Festsetzungsfrist verstrichen ist, kann dieser noch zwei Jahre ab Bekanntgabe des Grundlagenbescheides dementsprechend geändert werden.
            Zuletzt geändert von Ronald_Fe; 19.05.2015, 22:45. Grund: Detailverbesserung
            Mit freundlichen Grüßen

            Ronald

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