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Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs.2 S. 2 EStG

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    Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs.2 S. 2 EStG

    Hallo,

    ich bin Arbeitnehmer und hauptsächlich im Außendienst tätig. An 2 Tagen in der Woche bin ich jedoch bei meinen Arbeitgeber, um Büroarbeiten zu erledigen (Entfernung zur Arbeitsstätte 47 km)
    Mir steht ein Dienstwagen zur Verfügung, den ich privat und für Fahrten zwischen Wohn und Arbeitsstätte nutzen darf.

    Mein Arbeitgeber macht von der Pauschallierung mit 15% i.s.d § 40 Abs. 2 S.2 EStg gebrauch. Laut Lohnsteuerbescheinigung (Zeile 18) unterlagen 1944€ der Pauschalbesteuerung. Mich irritiert dieser Wert etwas, denn normalerweise darf doch nur so viel pauschal besteuert werden, inwieweit auch ein Werbungskostenabzug nach § 9EStG in Frage kommt. Da ich ja nur 2 mal in der Woche im Büro bin, komme ich (Urlaub eingerechnet) höchstens auf 100 Fahrten ins Büro. Legt man aber den Wert von 1944€ zu grunde, geht mein AG ja eigentlich davon aus, dass ich ca. an 138 Tagen im Büro war. Frage: Hat mein Arbeitgeber also zu viel pauschal verstuert?

    Zudem wollte ich eigentlich, da ich ja weniger als 180 Tage zur Arbeit fahre von der Regelung des BMF vom 01.04.11 gebrauch machen, und die tatsächlichen Fahrten mit 0,002% pro Entfernungskilometer zu Grunde legen, da mein AG mit der 0,03% Regel gerechnet hat. Wenn ich das mache würde das FA aber wahrscheinlich stützig werden, weil dann ja sofort auffallen würde, dass mein AG zu viel pauschal besteuert hat. Also ist es wahrscheinlich besser, dieses Faß gar nicht erst aufzumachen, oder nicht??

    Wie würdet Ihr damit umgehen? Ich hätte jetzt nur die Idee in der Anlage N bei der Entfernungpauschale die 138 Tage anzugeben. Dieser Wert würde dann ja mit der zu hohen pauschalversteuerung meines AG übereinstimmen. Das ganze dann in der Hoffnung, dass das Finanzamt nicht stutzig wird. Eine andere Möglichkeit sehe zur Zeit nicht.

    Schon mal Danke im Voraus!

    #2
    AW: Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs.2 S. 2 EStG

    In Deutschland darf nur Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder andere steuerberatenden Berufe beratend tätig werden.

    Zudem ist dies hier bekanntlich ein Elster-Form, und mit Elster hat deine Frage nichts mehr zu tun.

    PS : falsche Angaben in der Steuererklärung = Steuerhinterziehung...
    Mfg

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