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In welches Steuerjahr gehört es ?

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    In welches Steuerjahr gehört es ?

    Hallo,

    ich hoffe es steht noch nicht in diesem Forum. Hab nichts gefunden.

    Ich bin für meinen Ex-Ehemann Unterhaltspflichtig. Habe am 31.12.2014 den Unterhalt für Januar 2015 bezahlt. In welche Steuererklärung bezieh ich dies jetzt ? Noch in 2014 oder dann nächstes Jahr in das Steuerjahr 2015 ? Ich bin gerade ein wenig ratlos.

    P.S.: Ich weiß das es schon Oktober ist, aber es ist noch nicht zu spät, aber Unterhaltszahlung ist zum Glück an keine Frist gebunden (zum nachreichen).

    Vielen Dank schon einmal im Voraus

    #2
    AW: In welches Steuerjahr gehört es ?

    Habe am 31.12.2014 den Unterhalt für Januar 2015 bezahlt
    Die Frage hat zwar jetzt nichts mit den Elster-Projekten zu tun, sondern betrifft das materielle Steuerrecht, so dass du hier eigentlich keine Hilfe erwarten kannst, aber ich zitiere nachstehend mal das Grundprinzip (§ 11 EStG):

    (1) 1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. 2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. 3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. 4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2. 5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

    (2) 1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. 2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. 4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist. 5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt. 6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

    Ein Tag vor dem 1. Januar ist auf jeden Fall eine kurze Zeit im Sinn der zitierten Vorschrift, kürzer geht es eigentlich gar nicht.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      AW: In welches Steuerjahr gehört es ?

      Oh, Entschuldigung...ich danke dir trotzdem für deine Antwort

      Kann ich den Beitrag hier löschen ? Damit er nicht weiter im falschen Forum steht ?!

      Kommentar


        #4
        AW: In welches Steuerjahr gehört es ?

        Der Beitrag muss nicht gelöscht werden, er steht auch nicht im falschem Forum. Ein richtiges Forum für Fragen wie deine gibt es nämlich nicht.

        Steuerberatung darf in Deutschland nämlich nur von den steuerberatenden Berufen und (eingeschränkt) von Lohnsteuerhilfevereinen geleistet werden. Dafür gibt es aber keine Foren.

        Der Hinweis auf eine gesetzliche Vorschrift gilt im Übrigen nicht als verbotene und damit strafbare Steuerberatung, sonst hätte ich dir den Hinweis nämlich gar nicht geben dürfen.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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