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Nichtveranlagungs- (NV-) Bescheinigung

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    Nichtveranlagungs- (NV-) Bescheinigung

    Ich habe kein Einkommen, auch kein Arbeitslosengeld und lebe von meinen Ersparnissen. Da ich mit meinen Kapitalerträgen über dem Sparpauschalbetrag von 801 € liege, wird Abgeltungssteuer + Solizuschlag abgeführt, was ich jährlich über die Einkommensteuererklärung bisher komplett erstattet bekommen habe.

    Nun überlege ich, ob so eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung für mich sinnvoll wäre? Dazu habe ich folgende Fragen:

    1. In der Nichtveranlagungs-Bescheinigung muss bei "Einkünfte aus Kapitalvermögen" ein Wert eingetragen werden. Den kann ich aber nur grob schätzen bzw. den vom letzten Jahr nehmen. Wenn die Abweichung größer ist, gibt es dann Probleme mit dem Finanzamt?

    2. Ich habe mehrere Konten bei verschiedenen Banken. Wird die Nichtveranlagungs-Bescheinigung speziell auf eine namentlich genannte Bank ausgestellt oder ist das eine universelle Bescheinigung? Muss jede Bank eine Original-Bescheinigung erhalten oder kann ich Kopien machen?

    3. Es kommt auch vor, dass ich im Jahr Kunde bei einer anderen Bank werde (bessere Zinsen beim Tagesgeldkonto). Wenn Kopien der Bescheinigung nicht zulässig sind, muss ich dann im Jahr für diese neue Bank eine neue Bescheinigung beim Finanzamt beantragen? Sollte das nicht möglich sein, kann ich dann bei dieser Bank den Sparpauschalbetrag von 801 € anwenden? Oder ist das auch nicht möglich und es wird doch wieder Abgeltungssteuer abgeführt, die ich mir über die Steuererklärung zurück holen muss?

    4. Wenn die Banken keine Abgeltungssteuer abführen, werden sie mir keine Steuerbescheinigung ausstellen. Wie kann ich dann bei der nächsten Einkommensteuererklärung die erhaltenen Kapitalerträge dokumentieren? Genügt da eine formlose Bescheinigung der jeweiligen Bank? Stellen die sowas aus oder muss ich dann Kopien von Kontoauszügen dem Finanzamt geben?

    5. Sollte ich doch eine neue steuerpflichtige Arbeitsstelle finden oder die Kapitalerträge liegen über dem Grundfreibetrag, muss ich das dann gleich dem Finanzamt melden? Muss ich dann die Nichtveranlagungs-Bescheinigungen von den Banken zurück holen bzw. diese dort als ungültig erklären? Oder genügt es, wenn das alles dann ordnungsgemäß in der nächsten Einkommensteuererklärung angegeben wird?

    Vorab schon mal vielen Dank für die Beantwortung der Fragen.

    #2
    AW: Nichtveranlagungs- (NV-) Bescheinigung

    Hallo,

    Auf Seite 1 Zeile 22 gibst du die gewünschte Anzahl der Bescheinigungen ein.
    Wenn du eine oder zwei nicht brauchst, steck sie in den Reißwolf, ansonsten bekommt jede betreffende Bank eine.
    Auf Seite 2 gibst du die voraussichtliche Höhe an. Steht ausdrücklich dabei.
    Solltest du Steuerpflichtig sein. Musst du natürlich für das entsprechende Jahr eine Erklärung
    abgeben.

    Gruß FIGUL
    Gruß FIGUL

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      #3
      AW: Nichtveranlagungs- (NV-) Bescheinigung

      zu 2. und 3.: Man kann im Antrag angeben, wie viele Ausfertigungen man benötigt, da kannst du ja einen Bankenwechsel mit einplanen. Es darf auch eine mehr sein, das ist dem FA gleich.

      zu 4.: Ziel einer NVA ist es, keine Einkommensteuererklärung mehr abgeben zu müssen!

      zu 5.: Wenn sich die Verhältnisse ändern, sollte man die NVA's an das FA zurückgeben, sie werden ja ohnehin nur für maximal 3 Jahre erteilt.

      Die NVA ist eigentlich kein Elster-Thema, da gibt es bisher nur ausfüllbare Formulare, die aber nicht elektronisch übermittelt werden können.

      Nachtrag zu 1.: Solange du unter den in dem anderen Thread genannten Einnahmegrenzen bleibst, interessieren solche Abweichungen das Finanzamt nicht!
      Zuletzt geändert von Charlie24; 24.11.2015, 17:51.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        #4
        AW: Nichtveranlagungs- (NV-) Bescheinigung

        Zitat von FIGUL Beitrag anzeigen
        Solltest du Steuerpflichtig sein. Musst du natürlich für das entsprechende Jahr eine Erklärung abgeben.
        Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
        zu 5.: Wenn sich die Verhältnisse ändern, sollte man die NVAs an das FA zurückgeben, sie werden ja ohnehin nur für maximal 3 Jahre erteilt.
        Mein Frage ist, ob ich dann gleich handeln muss oder ob es reicht bis zur nächsten Einkommensteuererklärung und ich dann ggfs. die Steuern nachzahle? Und ich auch dann erst die NV-Bescheinigungen von den Banken zurückhole und an das Finanzamt zurückgebe? Wobei sich das im darauffolgenden Jahr auch wieder ändern könnte (Arbeitsstelle wieder weg, Kapitalerträge wieder deutlich runter - nur mal theoretisch) und dann bräuchte ich wieder die NV-Bescheinigungen.
        Mir geht es darum, dass ich keine Strafe aufgebrummt kriege. Das Finanzamt wird ja sicherlich ungern Geld quasi vorstrecken wollen?

        Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
        zu 4.: Ziel einer NVA ist es, keine Einkommensteuererklärung mehr abgeben zu müssen!
        Ich hatte das bisher so verstanden, dass es besser wäre trotzdem eine Einkommensteuererklärung zu machen, damit das Finanzamt alle Angaben/Werte bekommt und sieht, dass alles korrekt ist. Ich werde das so wohl auch machen, wenn das Finanzamt mir dann sagt sie brauchen von mir keine Erklärung mehr, dann werde ich es lassen (außer meine Verhältnisse ändern sich).

        Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
        Die NVA ist eigentlich kein Elster-Thema, da gibt es bisher nur ausfüllbare Formulare, die aber nicht elektronisch übermittelt werden können.
        Bei ElsterFormular konnte ich die NV-Bescheinigung auch nicht finden. Weiß jemand, ob da für die Zukunft was geplant ist?
        Ich werde das dann hier nehmen (NV 1 A; kann auch am PC ausgefüllt werden): https://www.formulare-bfinv.de/ffw/c...egisterIndex=N

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          #5
          AW: Nichtveranlagungs- (NV-) Bescheinigung

          Eine NV-Bescheinigung hat denn Sinn, dass man eben nicht veranlagt wird (das NV steht für Nicht-Veranlagungsbescheinigung).

          Wenn eine Steuer rauskommt, musst du natürlich eine Steuererklärung abgeben.

          Und wenn du merkst, dass eine Steuer rauskommt, dann musst du die Bescheinigung sofort zurückgeben.

          Ob eine Steuer rauskommt oder nicht, kannst du mithilfe von ElsterFormular selbst ausrechnen.
          Mfg

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            #6
            AW: Nichtveranlagungs- (NV-) Bescheinigung

            Deine Nachfragen wurden von @Elster-Tester bereits im Wesentlichen beantwortet. Dem ist insoweit nichts hinzuzufügen.

            Mir ist jetzt nicht bekannt, dass für den Antrag auf eine NV-Bescheinigung eine elektronische Übermittlung in naher Zukunft geplant ist.

            Bei einer nicht absehbaren kurzfristigen Veränderung deiner Einkommensverhältnisse wird dir nach meiner Erfahrung niemand vorwerfen, die NV-Bescheinigungen nicht rechtzeitig zurückgegeben zu haben. Wenn du dann eine Steuererklärung innerhalb der gesetzlichen Fristen abgibst, kann ich mir nicht vorstellen, dass daraus Sanktionen entstehen.

            Dass sich Einkommensverhältnisse immer wieder - auch nach unten -ändern können, das ist ein Problem, mit dem man als Steuerpflichtiger umgehen muss. Du hast doch sicher ausreichend Zeit, im Bedarfsfall wieder eine neue NV-Bescheinigung zu beantragen.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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              #7
              AW: Nichtveranlagungs- (NV-) Bescheinigung

              Danke, für Eure Antworten.
              Dann werde ich mal so eine NV-Bescheinigungen beantragen.

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