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Studentin-selbstständige Tätigkeit-Werkstudentin-Seteuererklärung

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    Studentin-selbstständige Tätigkeit-Werkstudentin-Seteuererklärung

    Hallo,

    ich bin Studentin und führe seit Augsut 2015 eine selbstständige Tätigkeit für das Landratsamt als Betreuerin von Jugendlichen aus.

    Zusätzlich habe ich seit 1. September 2015 16h/Woche eine studentische Teilzeittätigkeit aus.

    Ich habe immer penibel darauf geachtet, dass ich die 20h Grenze für Studenten insgesamt bei beiden Jobs addiert nicht überschreite.

    Übers Jahr hinweg habe ich ein 22 Wöchiges Pflichtpraktikum (ohne nebenbei Tätigkeit), einen Werkstudentenjob (insgesamt 1 Monat ohne eine andere Tätigkeit nebenbei), und einen 450 Euro Job (auch als alleinige Tätigkeit) gehabt.

    Alle Jobs außer der selbstständigen Tätigkeit sind nicht Lohnsteuerpflichtig. Genauso wie die Werkstudentenjobs, die ja unter 20h Grenze auch von allem außer der Rentenversicherung befreit sind.

    Insgesamt liege ich bei meiner selbstständigen Tätigkeit weit unter dem Grundfreibetrag. Mit allen anderen Jobs überschreite ich ihn allerdings um knapp 700 Euro.

    Ich verstehe jetzt allerdings nicht, wie das mit der Studentenregelung (20h/Woche) ist. Eigentlich habe ich nie über 20 h gearbeitet (außer Semesterferien) -> also müsste ich auch keine Abgaben (außer RV+PV) zahlen ?! Bis auf die selbstständige Tätigkeit? Zählen jetzt trotzdem alle Einkünfte dazu?


    Ich habe mich auch schon an mein Finanzamt gewendet, habe aber keine konkreten Antworten zu meinem speziellen Fall erhalten..das sie selber nicht wussten, wie man das handhabt.


    Ich entschuldige mich für diese umfangreiche Frage.


    Grüße,

    Laura

    Zusatz:
    Muss ich meinen 450 Euro Job mit in der Steuererklärung angeben?
    Muss ich mein Pflichtpraktikum (400/Monat) in der Steuererklärung angeben?
    Zuletzt geändert von LauraS; 26.01.2016, 16:31.

    #2
    AW: Studentin-selbstständige Tätigkeit-Werkstudentin-Seteuererklärung

    Zitat von LauraS Beitrag anzeigen
    Alle Jobs außer der selbstständigen Tätigkeit sind nicht Lohnsteuerpflichtig
    Für eine selbständige Tätigkeit erhält man keinen Lohn. Sie unterliegt auch nicht der Lohnsteuer.

    Kommentar


      #3
      AW: Studentin-selbstständige Tätigkeit-Werkstudentin-Seteuererklärung

      Bei der Einkommensteuer gibt es keine 20-Stunden-Regel. Ob Du 3 Stunden oder 45 Stunden in der Woche arbeitest, ist egal, es ist steuerpflichtig. Besonderheiten mag es geben bei sog. Minijobs. Liegt ein solcher vor UND (!) der Arbeitgeber versteuert PAUSCHAL, dann bleibt dieser außen vor.

      Die nächste Frage ist aber, ob Du dir überhaupt Gedanken machen musst. Selbst wenn Du über dem Grundfreibetrag bist, hast Du doch sicherlich noch andere steuerlich relevante Aufwendungen wie z.B. aus der Anlage Vorsorgeaufwand. Und selbst WENN nicht, der deutsche Eingangssteuersatz beträgt NICHT 33.487 %. Siehe mal unter www.abgabenrechner.de
      Schönen Gruß

      Picard777

      P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

      Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

      Kommentar


        #4
        AW: Studentin-selbstständige Tätigkeit-Werkstudentin-Seteuererklärung

        Ich glaube, dass du bestimmte sozialversicherungsrechtliche Vorschriften mit steuerrechtlichen Sachverhalten vermengst oder das verwechselst.

        Wie hier schon geschrieben, für die Versteuerung von Einkünften ist das alles ohne Belang!

        - - - Aktualisiert - - -

        Hier noch ein Beitrag zum Nachlesen:

        http://www.nebenjob.de/ratgeber_nebe...tgeber1_3.html
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          AW: Studentin-selbstständige Tätigkeit-Werkstudentin-Seteuererklärung

          Wie ihr vielleicht merkt, habe ich keinerlei Erfahrung/Ahnung, wie ich das alles beim Finanzamt melden soll.
          Ich weiß nur, dass ich eine Steuernummer (ich verwechsel hier nicht die Steueridentifikationsnummer) vom Finanzamt erhalten habe und eine Steuererklärung für 2015 abgeben soll.
          Das ist jetzt meine Ausgangslage. Ich habe alle Jobs, die ich hatte geschildert und weiß nun nicht was ich bei der Steuererklärung angeben soll.

          Kommentar


            #6
            AW: Studentin-selbstständige Tätigkeit-Werkstudentin-Seteuererklärung

            Für die selbständige Tätigkeit als Betreuerin musst du deiner Steuererklärung die Anlage S beifügen und dort deinen Gewinn erklären. Den Gewinn musst du über eine Einnahmenüberschussrechnung ermitteln.

            Deine studentische Hilfstätigkeit, das Pflichtpraktikum (sofern vergütet) und der Werkstudentenjob gehören in die Anlage N. Dafür erhältst du von deinen Arbeitgebern Ausdrucke der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2015, teilweise solltest du die schon haben.

            Ob der Minijob in die Steuererklärung muss, siehe Beitrag von @Picard777
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              AW: Studentin-selbstständige Tätigkeit-Werkstudentin-Seteuererklärung

              Vielen Dank erste einmal

              Meinen 450 Euro-Job muss ich nicht angeben. (auf meiner Lohnabrechnung steht Pauschal-ST. AG 3,51 Euro -> wird sich dann wohl auf die Pauschalabgabe beziehen. Außerdem wird vom Brutto nur RV abgezogen)

              Muss ich mein Pflichtpraktikum mit 400 euro wirklich angeben?

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                #8
                AW: Studentin-selbstständige Tätigkeit-Werkstudentin-Seteuererklärung

                Grundsätzlich müssen alle steuerpflichtigen Einkünfte eines Jahres vollständig und richtig erklärt werden. Ausnahmen gelten für bereits pauschal versteuerte Minijobs, da ist die Steuerpflicht bereits erfüllt.

                Soweit bei einem Beschäftigungsverhältnis eine Lohnsteuerklasse zugrunde gelegt wurde, werden der Lohn und etwaige Abzüge bereits vom Arbeitgeber an das Finanzamt übermittelt, da etwas zu "vergessen", ist also nicht ratsam.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                  #9
                  AW: Studentin-selbstständige Tätigkeit-Werkstudentin-Seteuererklärung

                  @ LauraS

                  Info zur Einnahmenüberschussrechnung:

                  https://www.ihk-berlin.de/blob/bihk2...hnung-data.pdf

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                    #10
                    AW: Studentin-selbstständige Tätigkeit-Werkstudentin-Seteuererklärung

                    Zitat von LauraS Beitrag anzeigen
                    Muss ich mein Pflichtpraktikum mit 400 euro wirklich angeben?
                    Das Steuerrecht ist nunmal kein Wunschkonzert. ..
                    Mfg

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