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VL Sparvertrag gem. §8 des 5.VermBG eintragen aber wo???

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    VL Sparvertrag gem. §8 des 5.VermBG eintragen aber wo???

    Hallo zusammen,

    ich bekomme VL Leistungen. Diese würde ich gerne in die Einkommensteuererklärung einfließen lassen.

    Die Anlage VL sieht jedoch nur vor, dass dort Sparverträge eingetragen werden können mit Arbeitnehmer-Sparzulage..

    Mein Vertrag ist jedoch ein ganz normaler Sparvertrag gem. § 8 des 5. VermBG.

    Hier finde ich keine Spalte, in der ich diese eintragen könnte.

    Da die VL ja über das Bruttogehalt gehen, gehe ich doch mal davon aus, dass ich auch diese absetzten kann oder?

    Ich habe schon in meiner Verzweiflung überlegt die VL Leistungen in die Werbekosten mit einzutragen :-((

    Danke bereits jetzt für eure Tipps :-)

    #2
    AW: VL Sparvertrag gem. §8 des 5.VermBG eintragen aber wo???

    Zitat von binie Beitrag anzeigen
    Da die VL ja über das Bruttogehalt gehen, gehe ich doch mal davon aus, dass ich auch diese absetzten kann oder?
    Nein. Die Arbeitnehmersparzulage ist die einzige Förderung von VL, Spezialformen wie AVWL außer Acht gelassen. Sparverträge, die nicht zulagenfähig sind, bleiben unberücksichtigt.

    Kommentar


      #3
      AW: VL Sparvertrag gem. §8 des 5.VermBG eintragen aber wo???

      Die Anlage VL sieht jedoch nur vor, dass dort Sparverträge eingetragen werden können mit Arbeitnehmer-Sparzulage..
      Mit der Anlage VL kann man für die dort genannten Verträge eine Arbeitnehmersparzulage beantragen.

      Wenn du keinen solchen Vertrag hast, hast du ja auch keine Anbieterbescheinigung erhalten.

      Das gesparte Geld gehört dir, wie kommst du auf die Idee, da etwas steuerlich absetzen zu können?
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

      Kommentar

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