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Erststudium - Festsetzung nur als Sonderausgaben

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    Erststudium - Festsetzung nur als Sonderausgaben

    Hallo,

    vor einiger Zeit habe ich für die Jahre 2009-2011 Steuererklärungen mit Verlustvortrag abgegeben. Ich hatte keine Einkünfte in diesen Jahren.

    Mein Erststudium war ohne vorherige Ausbildung und direkt nach dem Abitur.

    Heute bekam ich die drei Festsetzungen und es wurden nur "unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben" mit jeweils 4.000 EUR ausgewiesen.

    Muss ich jetzt einen Einspruch einlegen und auf Anrechnung der Studienkosten als Werbungskosten bestehen? Oder kann ich das Urteil abwarten und den Steuerbescheid ggf. im Nachgang anfechten?

    Bitte um Rat.

    Verwirrte Grüße
    Andi

    #2
    AW: Erststudium - Festsetzung nur als Sonderausgaben

    Deine Frage hat zwar mit Elster nichts zu tun, aber du solltest aus dem Bescheid ablesen können, ob der Steuerbescheid diesbezüglich für vorläufig erklärt wurde.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      AW: Erststudium - Festsetzung nur als Sonderausgaben

      Falls ich in der falschen Rubrik gelandet bin, so tut es mir Leid. Bitte verschieben.

      Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig.

      Muss ich Einspruch einlegen, weil mir das Erststudium nur als Sonderausgabe anerkannt wurde?

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        #4
        AW: Erststudium - Festsetzung nur als Sonderausgaben

        Zitat von andi30 Beitrag anzeigen
        Bitte verschieben
        Wohin denn? Wie gesagt:

        Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
        Deine Frage hat zwar mit Elster nichts zu tun

        Kommentar


          #5
          AW: Erststudium - Festsetzung nur als Sonderausgaben

          Zitat von andi30 Beitrag anzeigen
          Falls ich in der falschen Rubrik gelandet bin, so tut es mir Leid. Bitte verschieben.

          Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig.

          Muss ich Einspruch einlegen, weil mir das Erststudium nur als Sonderausgabe anerkannt wurde?
          In welchen Punkten vorläufig?
          Dort lohnt sich kein Einspruch!

          - - - Aktualisiert - - -

          Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
          Wohin denn? Wie gesagt:
          Von Elektronische Lohnsteuerbescheinigung nach Allgemein und Projekt, ich habe es bereits getan.
          Gruss (S)stiller
          STEUERBESCHEIDE SIND NIE EIN MAILANHANG, VIRENGEFAHR!
          Bitte Fragen in das etwa zutreffende Unterforum stellen.
          ELSTER ELektronische STeuer ERklärung.
          Bitte prüfen Sie Ihre Software ständig auf Updates.
          Mein Elster (MEL) wird ab VZ 2020 das non plus ultra sein!
          Das BZST unterstützt auch das Elsterzertifikat, hat aber eigene Bereiche.
          Irren ist menschlich. Aber wenn man richtig Mist bauen will, braucht man einen Computer. (Dan Rather)

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            #6
            AW: Erststudium - Festsetzung nur als Sonderausgaben

            Es sollte im Einkommensteuerbescheid stehen, dass er hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6, § 12 Nummer 5 EStG) vorläufig ist!

            Hast du denn auch einen ablehnenden Bescheid bezüglich des beantragten Verlustvortrags bekommen oder ist darüber gar nicht entschieden worden?
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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              #7
              AW: Erststudium - Festsetzung nur als Sonderausgaben

              Es sind 5-7 Punkte, die vorläufig sind und Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6, § 12 Nummer 5 EStG) gehört auch dazu.

              Habe die vier Seiten eingescannt:

              http://abload.de/image.php?img=1aropg6.jpg
              http://abload.de/image.php?img=2d3qq7.jpg
              http://abload.de/image.php?img=3k0pt5.jpg
              http://abload.de/image.php?img=4ehqmc.jpg

              Einen ablehnenden Bescheid bezüglich des beantragten Verlustvortrags habe ich (noch) nicht bekommen. Wann ist damit zu rechnen?
              Zuletzt geändert von andi30; 23.07.2016, 22:37.

              Kommentar


                #8
                AW: Erststudium - Festsetzung nur als Sonderausgaben

                Zitat von andi30 Beitrag anzeigen
                Es sind 5-7 Punkte, die vorläufig sind und der "Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6, § 12 Nummer 5 EStG)" gehört auch dazu.

                Gerne kann ich dazu eine Kopie machen.

                Einen ablehnenden Bescheid bezüglich des beantragten Verlustvortrags habe ich (noch) nicht bekommen. Wann ist damit zu rechnen?
                Hast Du doch!
                Wenn das Gericht entschieden hat, wirst Du eine Ablehnung oder eine Anerkennung bekommen. ELSTER ist hier fehl am Platz.
                Was können wir User für Dich tun?
                Gruss (S)stiller
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                  #9
                  AW: Erststudium - Festsetzung nur als Sonderausgaben

                  Okay, vielleicht bin ich wirklich im falschen Forum gelandet.

                  Was ich eigentlich wissen wollte, ist, ob ich gegen den Bescheid einen Einspruch einlegen muss, weil mir keinerlei Werbungskosten/Verlustvortrag meines Erststudiums anerkannt worden sind.

                  Ich bin auf dem Gebiet nicht sehr bewandert und wollte nicht durch eine falsche Handlung alles in Sand setzen.

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                    #10
                    AW: Erststudium - Festsetzung nur als Sonderausgaben

                    Was ich eigentlich wissen wollte, ist, ob ich gegen den Bescheid einen Einspruch einlegen muss, weil mir keinerlei Werbungskosten/Verlustvortrag meines Erststudiums anerkannt worden sind.
                    Das Finanzamt kann dir nach der Gesetzeslage die Kosten deines Erststudiums nicht als Werbungskosten anerkennen. Da die Bescheide in diesem Punkt für vorläufig erklärt wurden, musst du keinen Einspruch einlegen.
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

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                      #11
                      AW: Erststudium - Festsetzung nur als Sonderausgaben

                      Vielen Dank Charlie24, dann kehrt langsam Licht ins Dunkel.

                      Könntest du mir bitte noch eine letzte Frage zu diesem Punkt beantworten:

                      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                      Hast du denn auch einen ablehnenden Bescheid bezüglich des beantragten Verlustvortrags bekommen oder ist darüber gar nicht entschieden worden?
                      Habe den Bescheid weiter oben angehängt. Ist das bereits der ablehnende Bescheid, oder kommt da noch etwas separates?

                      Vielen Dank soweit auch den anderen.

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                        #12
                        AW: Erststudium - Festsetzung nur als Sonderausgaben

                        Ich weiß nicht genau, ob die Finanzämter im Moment in der Praxis alle gleich verfahren.
                        Ich nehme, dass in deinem Fall nichts mehr kommt und das Finanzamt abwartet, wie das Bundesverfassungsgericht entscheidet.
                        In der Regel ergehen nämlich die Feststellungsbescheide gleichzeitig mit den Einkommensteuerbescheiden und werden auch gemeinsam versendet.

                        Ich habe bei dieser Einschätzung unterstellt, dass du für die fraglichen Jahre jeweils formell die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags beantragt und die Kosten deines Studiums als Werbungskosten in der Anlage N oder S erklärt hast.
                        Freundliche Grüße
                        Charlie24

                        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                          #13
                          AW: Erststudium - Festsetzung nur als Sonderausgaben

                          Ich nehme mal an, dass wenn das Finanzamt die Aufwendungen nicht als Werbungskosten anerkannt hat, dies mit einer Ablehnung gleichzusetzen ist.
                          Die Finanzämter versenden nämlich keine Feststellungsbescheide, wenn es gar keinen Verlust gibt, den man feststellen könnte.

                          Ist aber auch völlig irrelevant, da die Bescheide vorläufig sind.
                          Mfg

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                            #14
                            AW: Erststudium - Festsetzung nur als Sonderausgaben

                            Okay vielen Dank. Ja ich habe bis auf die Studiengebühren alles in die Anlage N als Werbungskosten reingepackt. Rührt sich der Fiskus von selbst, oder muss ich bei einem positiven Urteil selbst aktiv werden?

                            Merci nochmal für alle Beteiligten!
                            Zuletzt geändert von andi30; 24.07.2016, 19:53.

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                              #15
                              AW: Erststudium - Festsetzung nur als Sonderausgaben

                              Hallo,

                              Zitat: Ja ich habe bis auf die Studiengebühren alles in die Anlage N als Werbungskosten reingepackt

                              Und warum hast du die Studiengebühren außen vorgelassen?

                              Gruß FIGUL
                              Gruß FIGUL

                              Kommentar

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