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keine Verlängerung wegen §164 & Elster

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    keine Verlängerung wegen §164 & Elster

    Hallo,
    ich habe vor Kurzem mein FA gewechselt, und ich habe seit vielen Jahren eine vermietete Eigentumswohnung (Anlage V) bei der die Eigentümerversammlung und
    die Abrechnung immer nach dem 31.05. erfolgt. Früher habe ich deswegen Verlängerung beantragt indem ich den nachvollziehbaren Sachverhalt geschildert habe.
    Der neue Finanzbeamte lehnt generell jegliche Verlängerung ab und verweist auf §164 (Vorbehalt der Nachprüfung). Allerdings erstelle/übermittle ich meine Steuererklärung
    mit Elster und diese ist nach der Übertragung nicht änderbar.

    Wie ist das richtige Vorgehen in Elster bei einem solchen Vorgehen der Finanzbehörden ?

    #2
    AW: keine Verlängerung wegen §164 & Elster

    Hallo ELSTER WIE?,

    verstehe ich dich richtig, dir geht es um deine Einkommensteuererklärung und für die Eigentümerversammlung gibt es doch einen Feststellungsbescheid mit dem jeweiligen Anteil für jeden Beteiligten.

    Auch wenn deine Einkommensteuerveranlagung schon durch ist ohne die Anlage V und dann kommt der Feststellungsbescheid mit deinem Anteil, ändert doch das Wohnsitzfinanzamt den Einkommensteuerbescheid entsprechend.
    Natürlich könntest du auch warten oder Fristverlängerung für deine Einkommensteuererklärung beantragen und alles erst wegschicken, wenn der Feststellungsbescheid da ist.

    Also mache es wie du möchtest -> schick deine ESt mit Elster weg ohne Anlage V und wenn die Feststellung kommt, kopiere die übermittelte Erklärung gib die Anlage V ein und versendest es und du bekommst einen neuen Bescheid.
    Wie gesagt, die Finanzämter ändern auch fertige Bescheide von allein die die Mitteilungen an die Finanzämter kommen.

    Tschüß

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      #3
      AW: keine Verlängerung wegen §164 & Elster

      Das Problem ist dass ich erst mit dem Zeitpunkt der Eigentümerversammlung die Kosten (Reparaturen, Verwaltung, ..) habe. Ich könnte natürlich die Erklärung ohne Anlage V abgeben, dann könnte ich aber auch nicht die Mieteinnahmen abgeben, was das FA sicher nicht so locker sieht.

      Eine nachträgliche Änderung der Steuererklärung ist aber mit Elster nicht möglich auch kenne ich keinen Kennzeichen §164 ; ich vermute dass dieses Vorgehen eigentlich
      nur den Finanzbehörden offen steht, denn das FA will immer eine endgültige Steuererklärung, keine mit Vorbehalt.

      Bitte hier einen vorschlag ?

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        #4
        AW: keine Verlängerung wegen §164 & Elster

        Gibt's eigentlich zwei Möglichkeiten:

        Gib ne leere Anlage V ab mit Vermerk: wird nachgereicht (das kann dann auch in Papierform sein)

        Oder du schätzt die Werbungskosten soweit dir die zahlen noch nicht vorliegen und bittest um Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) da dir die Zahlen der Hausverwaltung noch nicht vorliegen.



        Ansonsten würde ich nochmal schriftlich Fristverlängerung beantragen. Eine Fristverlängerung bis zum 31.12. des Folgejahres (z.B. 31.12.16 für ESt 2015) wird eigentlich nur in begründeten Einzelfällen abgelehnt. Wenn du einen Steuerberater hättest, bekäme dieser automatisch ein FV bis 31.12. bzw. mittlerweile sogar noch länger.
        Mit freundlichen Grüßen

        Beamtenschweiß
        ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

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          #5
          AW: keine Verlängerung wegen §164 & Elster

          Hallo ELSTER WIE?,

          wie User können dir keinen Vorschlag machen, du musst dich ja mit deinem Finanzamt einigen.
          Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Finanzamt keine Fristverlängerung über den 31.05.2016 ablehnt, dafür gibt es eigentlich keinen Grund.

          Genauso könnte ich mir vorstellen, dass du die Mieteinnahmen natürlich angibst und bei den Kosten dich an das Vorjahr anlehnst und ein separates Erläuterungsschreiben per Mail an dein Finanzamt schickst.
          Und wie schon erwähnt ein Einkommensteuerbescheid wird vom Finanzamt geändert, wenn der Feststellungsbescheid ergeht mit den Einkünften für jeden Beteiligten.

          Tschüß

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            #6
            AW: keine Verlängerung wegen §164 & Elster

            ... und dann kommt der Feststellungsbescheid mit deinem Anteil, ändert doch das Wohnsitzfinanzamt den Einkommensteuerbescheid entsprechend.
            Es gibt keine Feststellungsbescheide bei Wohnungseigentum, da Wohnungseigentümergemeinschaften keine Feststellungserklärungen abgeben müssen!

            Unter Berufung auf § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 13 Abs. 2 S. 2, § 16 Abs. 2 WEG wird seit jeher die Auffassung vertreten,
            dass keine Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung i.S.d. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AO abgegeben werden muss.

            Die endgültigen Werte muss der Steuerpflichtige schon selbst liefern!
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              AW: keine Verlängerung wegen §164 & Elster

              Hallo,

              vielen Dank für eure Beiträge.
              Ich wollte mich im Forum absichern, ob es nicht einen sauberen Weg in Elster gibt, diesen Konflikt zu lösen, aber anscheinend ist dies nicht der Fall.
              Zu eurer Info ich habe diese Wohnung seit Jahrzehnten und das frühere FA hat auch problemlos immer eine Verlängerung gewährt,
              nur dieser FA-Beamte lehnt jegliche Verlängerung über den 31.05. generell ab.

              Es gibt natürlich auch einen Weg außerhalb von Elster , denn wie bereits erwähnt wird Steuerberatern und Lohnsteuervereinen generell
              für die Abgabe bei Antrag Zeit bis Ende des Jahres eingeräumt.
              Falls der FA-Beamte weiterhin, trotz expliziter Erläuterung nicht entgegenkommt, wird dies die letzte Möglichkeit bleiben.

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                #8
                AW: keine Verlängerung wegen §164 & Elster

                Natürlich ist es mit Elster möglich, eine berichtigte Steuererklärung zu senden. Wie das geht hängt davon ab, welche Software Du verwendest.

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