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Unklarheit Verjährungsfristen Verlustvortrag / Einkommensteuererklärung

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    Unklarheit Verjährungsfristen Verlustvortrag / Einkommensteuererklärung

    Schönen Abend liebe Elster-Forumianer,

    ich bitte um kurze Hilfe und entschuldige mich für meine Anfängerfragen - ich hätte eine große Unklarheit zum gesonderten Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags / Einkommensteuererklärung und deren Abgabefristen.

    Ich möchte für die Jahre 2010-2015 Studienkosten geltend machen. Ein gesonderter Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrag ist noch 7 Jahre rückwirkend möglich. Ich lese gerade, sobald ein ein Mal ein Verlustvortrag erfolgt, muss im kommenden Jahr eine Einkommensteuererklärung beigebracht werden. Wie passt dies zusammen, wenn für die freiwillige Einkommensteuererklärung eine Verjährungsfrist von nur 4 Jahren gilt, d.h. eine Einkommensteuererklärung für 2011 gegenwärtig gar nicht mehr möglich ist?

    Oder wird das so gehandhabt: 2010 und 2011: Kreuz bei Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags im Mantelbogen; 2012-2015: Kreuz bei Einkommensteuererklärung + Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags?

    Ich wäre sehr dankbar, wenn mir hier geholfen würde, diesen Punkt verstehe ich auch nach intensivster Recherche nicht.
    Herzlichen Dank im Voraus und beste Grüße
    Zuletzt geändert von Eli Sabeth; 01.12.2016, 11:16.

    #2
    AW: Unklarheit Verjährungsfristen Verlustvortrag / Einkommensteuererklärung

    Die Frage wird sich nicht stellen, denn das Finanzamt -ich unterstelle ERSTstudiumskosten- wird die Verlustfeststellungen alle ablehnen, wenn auch mit Vorläufigkeitsvermerk offen halten.

    Die nächste Frage wäre: Gibt es einen Grund, dass Du high auf Einkommensteuerveranlagungen für 2010-2012 bist ? Wurden Lohnsteuern einbehalten von Arbeitgebern ?
    Schönen Gruß

    Picard777

    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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      #3
      AW: Unklarheit Verjährungsfristen Verlustvortrag / Einkommensteuererklärung

      Hallo Picard777,

      danke für Deine Antwort. Ja, dass diese erstmal vorläufig sind, ist mir bekannt.

      Ich möchte in meinen Studienjahren 2010-2015 prinzipiell erstmal nur gesonderte Anträge auf verbleibenden Verlustvortrag stellen. Sobald ich dies einmal für 2010 mache, MUSS ich ja für alle kommenden Jahre eine Einkommensteuererklärung machen, das ist der einzige Grund. Oder hast Du die Frage anders gemeint?

      Herzliche Grüße

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        #4
        AW: Unklarheit Verjährungsfristen Verlustvortrag / Einkommensteuererklärung

        § 56 Satz 2 EStDV besagt, dass eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist, wenn auf das Vorjahresende ein verbleibender Verlust festgestellt worden IST. Die Ablehnung einer Verlustfeststellung wenn auch mit Vorläufigkeitsvermerk ist KEINE Feststellung eines verbleibenden Verlustes, sondern die ABLEHNUNG der Feststellung eines verbleibenden Verlustes, löst also KEINE Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aus.

        Abgesehen davon -das klärt Dir Dein steuerlicher Berater- habe ich meine Zweifel, ob für eine verjährte Einkommensteuerveranlagung die Verjährung nachträglich wieder aufgehoben werden kann, wenn da plötzlich über die Hintertür durch eine Verlustfeststellung von mindestens 1 € eine Abgabepflicht entsteht.
        Schönen Gruß

        Picard777

        P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

        Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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          #5
          AW: Unklarheit Verjährungsfristen Verlustvortrag / Einkommensteuererklärung

          Die Abgabepflicht besteht aus dem Grund, damit niemand durch die Nichtabgabe einer Erklärung seine Verluste schiebt.

          Beispiel:
          2010 Verlust von 10.000 €
          2011 positive Einkünfte 5.000 €
          2012 positive Einkünfte 5.000 €
          2013 positive Einkünfte 30.000 €

          Nun könnte man ja auf die Idee kommen, den Verlust nach 2013 zu schieben indem man für 2011 und 2012 keine Erklärung abgibt, da dort sowieso keine Steuer festzusetzen ist.
          Durch die gesetzlich geregelte Abgabepflicht wird dies verhindert und der festgestellte Verlust durch die positiven Einkünfte in 2011 und 2012 aufgezehrt.

          Zur Verjährungsproblematik: durch eine Verlustfeststellung für 2010 wärst du verpflichtet für 2011 eine Einkommensteuererklärung zu erstellen. Damit gilt für die ESt 2011 eine Anlaufhemmung von maximal 3 Jahren + 4 Jahre Festsetzungsfrist = 7 Jahre, vgl. §§ 169 - 171 Abgabenordnung

          Zum Thema Recherche: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung und ist im Ergebnis um einiges Eindeutiger als YouTube oder Google.
          Zuletzt geändert von Beamtenschweiß; 01.12.2016, 09:16.
          Mit freundlichen Grüßen

          Beamtenschweiß
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            #6
            AW: Unklarheit Verjährungsfristen Verlustvortrag / Einkommensteuererklärung

            Auch wenn wir jetzt von Elster wegkommen:

            Den Verlust nach 2013 zu schieben kann er auch in Deinem Beispiel nicht, siehe BFH vom 29.06.2011, IX R 38/10.

            Zur Veranlagung ist ein Verfahren anhängig, VI R 43/15.

            Ggf. führt das BFH-Urteil vom 28.03.2012, VI R 68/10, dazu, dass eine Verjährung nicht mehr rückwirkend kaputt gemacht werden kann.
            Schönen Gruß

            Picard777

            P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

            Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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              #7
              AW: Unklarheit Verjährungsfristen Verlustvortrag / Einkommensteuererklärung

              @Picard777

              VI R 43/15: Danke für den Hinweis, dieses Verfahren war mir noch gar nicht bekannt.

              VI R 68/10: würde ich als nicht anwendbar betrachten, da anderer Sachverhalt
              Mit freundlichen Grüßen

              Beamtenschweiß
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