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Abfindung-Fünftelregelung

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    Abfindung-Fünftelregelung

    Hallo,

    ich war das ganze Jahr 2016 Arbeitslos und habe meine Abfindung (Arbeit bis Dez.2015) im Januar 2016 ausgezahlt bekommen. Dazu habe ich die Lohnsteuerbescheinigung (LSK 6) erhalten, in der nur die Zeilen 3,4,5 ausgefüllt sind, was soweit ok ist. Ich möchte das bei der Steuererklärung im nächsten Jahr, die Fünftelregelung angewendet wird.

    Meine Frage: Kann bzw. darf ich dazu in ‚Elster‘ Zeile 19 mit der Abfindungssumme aus Zeile 3 ausfüllen, obwohl diese Zeile 19 im Original (was ja den Finanzamt elektronisch zugeht) nicht ausgefüllt ist?

    Oder muss man die Fünftelregelung per Anschreiben beantragen bzw. den 'Abfindungsvertrag' mit einreichen? (Alle Bedingungen bzw. Voraussetzungen für die Fünftelregelung sind erfüllt)

    Mfg

    #2
    AW: Abfindung-Fünftelregelung

    Hallo,

    eigentlich darf man an der Lohnsteuerbescheinigung gar nichts verändern. "Nicht dürfen" aber nicht in dem Sinn das man sonst bestraft würde, sondern weil es einfach nichts bringt, das Finanzamt wird ziemlich sicher die Daten vom Arbeitgeber verwenden.

    Bist du denn sicher, dass die Fünftelungsregelung überhaupt anwendbar ist? War das Jahreseinkommen - incl. Lohnersatzleistung und Abfindung - denn deutlich höher als im Vorjahr? Wenn ja dann würde ich das einfach formlos beantragen. Und ja, wichtige Unterlagen wie den Abfindungsvertrag würde ich gleich mit einreichen.

    Stefan
    Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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      #3
      AW: Abfindung-Fünftelregelung

      Ja, alle Bedingungen zur Anwendung der 'Fünftelregelung' sind vorhanden. Ich werde dann Abstand davon nehmen, das selbst einzutragen. In einen anderen Forum, wo es ums Thema 'Steuern' geht, ist man der Meinung, das Finanzamt prüft automatisch ob die 'Fünftelregelung' angewendet werden kann und wenn 'Ja' wird die Steuer automatisch so berechnet. Ich kann ja, bevor ich das 'Elster' abschicke, kurz beim Finanzamt nachfragen, was alles an Unterlagen gebraucht wird. Da ich schon viel Jahre Elster nutze, wollte ich wegen dieser einen Sache nicht extra einen Steuerberater beanspruchen.


      MfG

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        #4
        AW: Abfindung-Fünftelregelung

        Hallo Zeppelin,

        wie dir schon geraten wurde -> nichts abändern und Unterlagen per Post einreichen -> das ist ok.

        Tschüß

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          #5
          AW: Abfindung-Fünftelregelung

          Die 1/5 Regelung wird vom Finanzamt nicht automatisch geprüft, sondern nur wenn du in deiner Einkommensteuererklärung (Anlage N, Zeile 17-19) entsprechende Angaben gemacht hast.

          Denn wenn dein Ex-Arbeitgeber dies in der Lohnbescheinigung nicht als Abfindung ausgewiesen hat, wie soll das FA es wissen?
          Mit freundlichen Grüßen

          Beamtenschweiß
          ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

          Kommentar


            #6
            AW: Abfindung-Fünftelregelung

            Hallo Zeppelin,

            bei mir liegt eine vergleichbare Situation vor. Allerdings hat mein ehemaliger Arbeitgeber (eine Großbank) mir eine Bescheinigung zukommen lassen, in der die Steuerklasse 1 vermerkt ist und hat die Abfindung gleich ermäßigt besteuert, so dass die Einträge in der Bescheinigung in den Zeilen 10 bis 13 erfolgt sind.

            Vielleicht besteht ja für dich die Möglichkeit, dass das bei dir nachträglich noch geändert wird ?

            Viele Grüße

            Gerd

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              #7
              AW: Abfindung-Fünftelregelung

              Hallo,

              die Eingabehilfe im Elsterformular sagt zu Zeile 19 folgendes ->
              Für diese Vergütungen kommt eine ermäßigte Besteuerung in Betracht. Übernehmen Sie bitte diese Beträge je nach Art der Vergütung und die davon einbehaltenen Steuerabzugsbeträge von Ihrer Lohnsteuerbescheinigung in die Zeilen 16 bis 19. Hat der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren keine ermäßigte Besteuerung vorgenommen, tragen Sie bitte den entsprechenden steuerpflichtigen Teil des Bruttoarbeitslohns in die Lohnsteuerbescheinigung unter Nummer 19 ein. Der in Zeile 6 übertragene Bruttoarbeitslohn wird in solchen Fällen automatisch um diesen Betrag gemindert.
              Fügen Sie bitte in jedem Fall die Vertragsunterlagen bei, aus denen sich Art, Höhe und Zahlungszeitpunkt der Entschädigung ergeben.

              Tschüß

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                #8
                AW: Abfindung-Fünftelregelung

                Guter Tipp, habe ich jetzt auch unter Hilfe zu Zeile 19 gelesen. Das beantwortet meine Ursprungsfrage ja schon fast von selbst. Entgegen der anderen bisherigen Antworten, kann bzw. muss ich die Zeile 19 in meinem Fall sogar ausfüllen.

                Mfg

                - - - Aktualisiert - - -

                Zitat von Gerd58 Beitrag anzeigen
                Hallo Zeppelin,

                bei mir liegt eine vergleichbare Situation vor. Allerdings hat mein ehemaliger Arbeitgeber (eine Großbank) mir eine Bescheinigung zukommen lassen, in der die Steuerklasse 1 vermerkt ist und hat die Abfindung gleich ermäßigt besteuert, so dass die Einträge in der Bescheinigung in den Zeilen 10 bis 13 erfolgt sind.

                Vielleicht besteht ja für dich die Möglichkeit, dass das bei dir nachträglich noch geändert wird ?

                Viele Grüße

                Gerd
                Nein, ging und geht bei mir nicht. Letzter Arbeitstag war 31.12.2015 und Auszahlung der Abfindung im Januar 2016, das wollte ich aus Steuergründen so. Da die Firma nicht weiß, was in diesen Jahr aus mir geworden ist und ob es dann überhaupt die Fünftel-Regelung anwendbar ist (Zusammenballung etc.) hat sie keinen Einfluss mehr darauf und war gesetzlich verpflichtet in LSK 6 versteuern. Wie auch immer Zeile 19, scheint laut Hilfe meine Lösung zu sein. Notfalls rufe ich kurz vor dem Abschicken von Elster, beim Finanzamt an und frage nach.

                MfG

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                  #9
                  AW: Abfindung-Fünftelregelung

                  Hallo Zeppelin,

                  und wie hier ja schon immer wieder anklang, den Abfindungsvertrag nicht vergessen, das Finanzamt entscheidend anhand der Unterlagen.

                  Tschüß

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