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Bereitschaftspflegekosten Kind 2012, Familienprozesskosten, außergew. Belastungen

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    Bereitschaftspflegekosten Kind 2012, Familienprozesskosten, außergew. Belastungen

    Guten Tag miteinander,
    meine Tochter war 2011/12 für rund ein halbes Jahr vom Jugendamt in Obhut genommen worden und war in einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht. Dafür stellte das Jugendamt 2012 der Mutter und mit die Kosten in Rechnung, jeder Elternteil hatte die Hälfte, je rund 4200 Euro, zu tragen.
    Ich machte die Kosten in meiner Einkommensteuererklärung für 2012 als außergewöhnliche Belastung geltend, dies wurde aber vom Finanzamt mit Bescheid vom 5.1.2017 nicht anerkannt. Hätte ich die Kosten besser als "Kinderbetreuungskosten" aufgeführt oder wie sind sie geltend zu machen?

    Ich werde wegen der Einspruchsfrist einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen plötzlicher schwerer Krankheit stellen, da ich krankheitsbedingt den Widerspruch erst am 10.2.2017 stellen konnte und die Frist aber am 9.2.2017 abgelaufen war.
    Ich weiß, dass ich sehr spät dran bin, als mittlerweile seit fünf Jahren alleinerziehender Vater habe ich viel um die Ohren und schiebe die Steuererklärungen vor mir her...

    Wenn ja, bis zu welchem Jahr, sind Familienprozesskosten allgemein und insbesondere vom Familiengericht veranlasste Gutachterkosten (mein Anteil rund 10.000 Euro) als außergewöhnliche Belastungen absetzbar?

    Schon mal vielen Dank im Voraus für die Antwortbeiträge!

    #2
    AW: Bereitschaftspflegekosten Kind 2012, Familienprozesskosten, außergew. Belastungen

    Deine Frage hat mit Elster gar nichts zu tun. Wie hat das Finanzamt denn die Streichung begründet?

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      #3
      AW: Bereitschaftspflegekosten Kind 2012, Familienprozesskosten, außergew. Belastungen

      Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
      Wie hat das Finanzamt denn die Streichung begründet?
      Im Bescheid steht lediglich:
      "Die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen konnten in Höhe von 8000 Euro nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht außergewöhnlich i.S.d. § 33 EStG waren."
      Es wurden keine außergew. Aufwendungen anerkannt, auch nicht die Bereitschaftspflegekosten die das Jugendamt berechnete.

      Kommentar


        #4
        AW: Bereitschaftspflegekosten Kind 2012, Familienprozesskosten, außergew. Belastungen

        ... weil sie nicht außergewöhnlich i.S.d. § 33 EStG waren.
        Die Frage der steuerrechtlichen Beurteilung eines Sachverhalts durch das Finanzamt hat nichts mit der elektronischen Steuererklärung zu tun.
        Da wird dir im Forum niemand helfen können. Steuerberatung ist hier außerdem nicht erlaubt.

        https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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