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Pflicht zur Abgabe der Anlagen N und N-AUS

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    Pflicht zur Abgabe der Anlagen N und N-AUS

    Guten Tag, ich bin Student, habe noch keinen Steuerberater den ich fragen könnte und finde in meiner Recherche zu dieser eigentlich simplen Frage nur widersprüchliche Antworten auf diversen Steuer-Hilfs-Websites.

    Meine Frage ist recht einfach: Ich habe von 2 Arbeitgebern (Deutschland,Schweiz) Löhne bezogen, die addiert immernoch locker unter den Freibetrag fallen.

    Die Definition des Freibetrags spricht mich meiner Meinung nach wie gewöhnlich davon frei, eine Einkommenssteuererklärung abzugeben, zumal ich von meiner deutschen geringfügige Beschäftigung (wie jedes Jahr) keinen Lohnsteuerausweis o.ä. besitze aus dem ich die gewünschten Angaben (Online Formular) für die Anlage N entnehmen könnte, da keine entsprechenden Steuern angefallen sind. Ich habe dort lediglich eine Verdienstbescheinigung. Von meinem schweizer Ferienjob besitze ich einen Lohnausweis samt den in der Schweiz entrichteten Steuern.

    Nun habe ich in einem Forum gelesen, dass ich angeblich verpflichtet bin zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung, da ich mehr als einen Arbeitgeber hatte der mir Lohn bezahlt hat, obwohl ich noch immer rund 3000€ unter dem Freibetrag liege. Ich kann mir zwar nicht vorstellen, dass das zutrifft aber bin nun doch verunsichert.

    Ich hoffe jemand kann mich in meinem Anliegen aufklären,

    freundliche Grüße.

    #2
    AW: Pflicht zur Abgabe der Anlagen N und N-AUS

    Also nochmal zum Mitschreiben: Du hast ein deutsches Arbeitsverhältnis, das der Arbeitgeber pauschal versteuert, und ein Arbeitsverhältnis mit einem schweizer Arbeitgeber, der schweizer Lohnsteuer einbehält, und sonst keinerlei Einkünfte in irgendeinem Land der Welt ?
    Schönen Gruß

    Picard777

    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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      #3
      AW: Pflicht zur Abgabe der Anlagen N und N-AUS

      Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
      Also nochmal zum Mitschreiben: Du hast ein deutsches Arbeitsverhältnis, das der Arbeitgeber pauschal versteuert, und ein Arbeitsverhältnis mit einem schweizer Arbeitgeber, der schweizer Lohnsteuer einbehält, und sonst keinerlei Einkünfte in irgendeinem Land der Welt ?
      Korrekt, ein einjähriges Arbeitsverhältnis in Deutschland als studentische Hilfskraft zu <400€ mtl. ohne anfallende Abzüge und ein 9 Tägiges Arbeitsverhältnis in der Schweiz (Ferienjob) bei dem die angefallene Quellensteuer und der AHV Beitrag einbehalten wurden, ansonsten bin ich vollzeit Student und habe nirgends+keine weiteren Einkünfte.

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        #4
        AW: Pflicht zur Abgabe der Anlagen N und N-AUS

        Betrugen die schweizer Einkünfte (= Arbeitslohn minus Werbungskosten DAZU) mehr oder weniger als 410 € ?
        Bei der studentischen Hilfskraft hatte ich gefragt, ob der Arbeitgeber PAUSCHAL versteuert hat (keine Lohnsteuerklasse). Die Aussage, dass Du keine Abzüge hattest, hilft da nicht weiter. Denn das kann auch bei Lohnsteuerklasse I der Fall sein, dann kann aber das Ergebnis für die Pflichtveranlagung anders sein.
        Schönen Gruß

        Picard777

        P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

        Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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          #5
          AW: Pflicht zur Abgabe der Anlagen N und N-AUS

          Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
          Betrugen die schweizer Einkünfte (= Arbeitslohn minus Werbungskosten DAZU) mehr oder weniger als 410 € ?
          Bei der studentischen Hilfskraft hatte ich gefragt, ob der Arbeitgeber PAUSCHAL versteuert hat (keine Lohnsteuerklasse). Die Aussage, dass Du keine Abzüge hattest, hilft da nicht weiter. Denn das kann auch bei Lohnsteuerklasse I der Fall sein, dann kann aber das Ergebnis für die Pflichtveranlagung anders sein.
          Die Schweizer Einkünfte betrugen mehr als 410€

          Ja der Arbeitgeber hat Pauschal versteuert, musste ich kurz nachlesen.

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            #6
            AW: Pflicht zur Abgabe der Anlagen N und N-AUS

            Zitat von zinsky Beitrag anzeigen
            Die Schweizer Einkünfte betrugen mehr als 410€

            Ja der Arbeitgeber hat Pauschal versteuert, musste ich kurz nachlesen.
            Das solltest du tun, denn es ist wichtig. Falls der Minijob auf Lohnsteuerkarte war, würden obige Punkte nach §46 EStG mit hoher Wahrscheinlich zu einer Steuererklärungspflicht führen, wobei im Ergebnis offen bleiben kann, ob das Besteuerungsrecht für schweizer Lohn nach dem DBA mit der Schweiz bei D liegt, oder bei der CH und in D nur dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

            Wurde der Minijob pauschal versteuert, träfe §46 EStG auf dich nicht zu, und nach §56 EStDV würde dir die Erklärungspflicht erspart bleiben, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte unterhalb des Grundfreibetrags liegt.

            Mit Elster hat das Ganze nur insoweit zu tun, als bei Vorliegen einer Erklärungspflicht inzwischen nicht nur die reguläre, sondern auch die in diesem Jahr von vielen Bundersländern verlängerte Abgabefrist bei Verwundung des Elster-Verfahrens längst vorbei wäre.

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              #7
              AW: Pflicht zur Abgabe der Anlagen N und N-AUS

              Zitat von neysee Beitrag anzeigen
              Wurde der Minijob pauschal versteuert, träfe §46 EStG auf dich nicht zu, und nach §56 EStDV würde dir die Erklärungspflicht erspart bleiben, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte unterhalb des Grundfreibetrags liegt.

              Mit Elster hat das Ganze nur insoweit zu tun, als bei Vorliegen einer Erklärungspflicht inzwischen nicht nur die reguläre, sondern auch die in diesem Jahr von vielen Bundersländern verlängerte Abgabefrist bei Verwundung des Elster-Verfahrens längst vorbei wäre.
              Danke für die Erklärung, dann sollte mir die Erklärungspflicht des Einkommens erspart bleiben, der Gesamtbetrag umfasst nur rund die Hälfte des Freibetrags.

              Das mit der Abgabepflicht dürfte mich (hoffentlich) nicht betreffen, da ich dieses Jahr zum ersten mal eine Steuererklärung abgegeben/nachgereicht habe (besitze meine Nummer somit erst seit Juni) und vor kurzem erst meine Bescheide von 2014 und 2015 zurückbekommen habe, in denen ich jedoch nur einen Verlustvortrag und die Anlage KAP benötigt habe.

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                #8
                AW: Pflicht zur Abgabe der Anlagen N und N-AUS

                Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, kann ich nur sagen: Scherzkeks, wieso erzählst Du das mit dem Verlust erst jetzt ?

                WENN das Finanzamt bei Dir einen Verlust auf den 31.12.2015 festgestellt hat (= Verlustfeststellungsbescheid mit mindestens 1 €), dann bist Du nach § 56 Satz 2 EStDV zur Erklärungsabgabe verpflichtet (BFH VI R 43/15). WENN das Finanzamt keinen Verlust festgestellt hat, bleibt es bei dem, was neysee gesagt hat.
                Schönen Gruß

                Picard777

                P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                  #9
                  AW: Pflicht zur Abgabe der Anlagen N und N-AUS

                  Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
                  Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, kann ich nur sagen: Scherzkeks, wieso erzählst Du das mit dem Verlust erst jetzt ?

                  WENN das Finanzamt bei Dir einen Verlust auf den 31.12.2015 festgestellt hat (= Verlustfeststellungsbescheid mit mindestens 1 €), dann bist Du nach § 56 Satz 2 EStDV zur Erklärungsabgabe verpflichtet (BFH VI R 43/15). WENN das Finanzamt keinen Verlust festgestellt hat, bleibt es bei dem, was neysee gesagt hat.
                  Da ich nicht wusste, dass soetwas einen Unterschied machen kann.

                  Festgestellt und anerkannt wurden aus Zeile 43 Hauptvordruck für 2014 und 2015 jeweils "unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben/Berufsausbildungskosten", ist das dann die Verlustfeststellung, die mich zur Erklärungsabgabe verpflichtet?

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                    #10
                    AW: Pflicht zur Abgabe der Anlagen N und N-AUS

                    Zitat von zinsky Beitrag anzeigen
                    ........
                    Festgestellt und anerkannt wurden aus Zeile 43 Hauptvordruck für 2014 und 2015 jeweils "unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben/Berufsausbildungskosten", ist das dann die Verlustfeststellung, die mich zur Erklärungsabgabe verpflichtet?
                    Hallo zinsky,

                    meist ist das separat zum Einkommenssteuerbescheid überschrieben mit Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zum 31.12.2014 bzw. zum 31.12.2015.

                    Tschüß

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                      #11
                      AW: Pflicht zur Abgabe der Anlagen N und N-AUS

                      Zitat von holzgoe Beitrag anzeigen
                      Hallo zinsky,

                      meist ist das separat zum Einkommenssteuerbescheid überschrieben mit Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zum 31.12.2014 bzw. zum 31.12.2015.

                      Tschüß
                      Habe mir gerade den erwähnten Verlustvortrags Bescheid in einem Beispiel angesehen. Einen solchen habe ich !nicht! erhalten, ich habe lediglich den "Bescheid für 2014/2015 über Einkommenssteuer" für die beiden vorjahre erhalten, der jeweils ein vierstelliges negatives zu versteuerndes Einkommen ausweist.

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                        #12
                        AW: Pflicht zur Abgabe der Anlagen N und N-AUS

                        Hallo zinsky,

                        für einen Verlust ist der Gesamtbetrag der Einkünfte entscheidend, der muss negativ sein.
                        Was steht denn unter Gesamtbetrag der Einkünfte in deinen Bescheiden ?

                        Tschüß

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                          #13
                          AW: Pflicht zur Abgabe der Anlagen N und N-AUS

                          Hallo,

                          Zur Ergänzung:
                          Sonderausgaben führen zu KEINEM Verlustvortrag.
                          Aus dem Post von Zinsky Zitat: Festgestellt und anerkannt wurden aus Zeile 43 Hauptvordruck für 2014 und 2015 jeweils "unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben/Berufsausbildungskosten",
                          geht eindeutig hervor, dass die Ausbildungskosten Sonderausgaben waren. Jedenfalls hat er/sie so deklariert.

                          Gruß FIGUL
                          Gruß FIGUL

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                            #14
                            AW: Pflicht zur Abgabe der Anlagen N und N-AUS

                            Zitat von holzgoe Beitrag anzeigen
                            Hallo zinsky,

                            für einen Verlust ist der Gesamtbetrag der Einkünfte entscheidend, der muss negativ sein.
                            Was steht denn unter Gesamtbetrag der Einkünfte in deinen Bescheiden ?

                            Tschüß
                            Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt in beiden Jahren 0 Euro, da ich als Vollzeit Student damals nicht gearbeitet habe.

                            Heißt das dann, dass ich meine Berufsausbildungskosten später gar nicht mehr mit einem positiven Einkommen verrechnen kann, sobald ich anfange zu arbeiten?
                            In welcher Zeile hätte ich diese Kosten eintragen müssen, damit ich sie später verrechnen kann?

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                              #15
                              AW: Pflicht zur Abgabe der Anlagen N und N-AUS

                              Zitat von zinsky Beitrag anzeigen
                              ............
                              Heißt das dann, dass ich meine Berufsausbildungskosten später gar nicht mehr mit einem positiven Einkommen verrechnen kann, sobald ich anfange zu arbeiten?
                              In welcher Zeile hätte ich diese Kosten eintragen müssen, damit ich sie später verrechnen kann?
                              Hallo zinsky

                              genau das heißt es ! Und wenn die Bescheide bestandskräftig sind, kannst du auch nichts mehr machen.

                              Du hättest müssen eine Anlage N nur mit Werbungskosten ausfüllen, bleibt die Frage, was das Finanzamt damit gemacht hätte im Bescheid auch nur als Sonderausgaben anerkannt.
                              Dann wäre eventuell die Einspruchsmöglichkeit gegeben gewesen.

                              Tschüß

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