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zwei Tätigkeitsstätten, Mehraufwendung für Verpflegung

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    zwei Tätigkeitsstätten, Mehraufwendung für Verpflegung

    Hallo,
    ich war im Jahr 2016 als Lehrerin in Hessen vom 1.8.16 bis 31.12.16 zwei Tage die Woche an das Hessische Kultusministerium in Wiesbaden abgeordnet.
    Meine erste Tätigkeitsstätte ist damit die Schule. In Anlage N Zeile 31ff habe ich daher zwei Einträge gemacht, einmal vom 1.1.16 bis 31.7.16 mit 5 Wochenarbeitstagen und dann für die zweite Jahreshälfte mit 3 Wochenarbeitstagen.

    Die Reisekosten zu meiner zweiten Dienststätte wurden mir komplett erstattet. Im Rahmen dieser zweiten Tätigkeit wurden mir außerdem insgesamt 60€ Verpflegungsgeld gezahlt, für Auswärtstätigkeiten an anderen Orten.

    Inwiefern muss ich diese Fahrten und die Zahlung (welche auf meiner Lohnsteuerkarte auftaucht) in Zeile 52-57 angeben? Müssen alle Fahrten nach Wiesbaden dort angegeben werden oder nur jene Fahrten, für die Mehraufwendungen für Verpflegung gezahlt wurden?

    Vielen Dank im Voraus für die Hilfe,
    Franziska

    #2
    AW: zwei Tätigkeitsstätten, Mehraufwendung für Verpflegung

    Inwiefern muss ich diese Fahrten und die Zahlung (welche auf meiner Lohnsteuerkarte auftaucht) in Zeile 52-57 angeben?
    Es liegt in deinem eigenem Interesse, deine Auswärtstätigkeit in den Zeilen 52-57 korrekt zu erklären, um eine Nachversteurerung der steuerfreien Zuschüsse des AG zu vermeiden.

    Beim Verpflegungsmehraufwand zur Auswärtstätigkeit müssen nur die Tage angegeben werden, bei denen die Abwesenheit über 8 Stunden lag.
    Zuletzt geändert von Charlie24; 13.09.2017, 02:18. Grund: Ergänzung Verpflegungsmehraufwand
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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