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Verlustvortrag für Studiumszeit - lohnt sich das?

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    Verlustvortrag für Studiumszeit - lohnt sich das?

    Hallo ihr alle,

    ich bin gerade dabei, nachträglich die Steuererklärungen ab 2013 zu machen, was meine Studienzeit betrifft.
    Nachdem ich mich ein bisschen eingelesen habe, frage ich mich, ob es sich für mich überhaupt lohnt, mich da tiefer einzuarbeiten und Studienkosten anzugeben (im Sinne eines Verlustvortrags). Ich könnte insgesamt nur Pauschalen angeben, weil ich keine Belege gesammelt habe. Beim Überschlagen käme ich über die 4 Jahre damit auf ca. 3000 Euro.
    Alerdings habe ich während des Studiums auch geringfügig (immer unter 2000 Euro pro Jahr) freiberuflich Geld verdient. Würden die Studienkosten damit automatisch verrechnet? Dann käme ich auf gar keinen Verlust und würde mir gar nicht erst die Mühe machen wollen, alles einzutragen.
    Die andere Frage ist: Jetzt im Anschluss an mein Studium (seit Oktober 2017) verdiene ich vorerst geringfügig und werde voraussichtlich dieses Jahr sowieso nicht und vermutlich auch nächstes Jahr nicht über den Steuerfreibetrag kommen. Wenn ich das richtig gesehen habe, würde ein Verlust (selbst wenn es ihn gibt) dann automatisch auf diesen sowieso steuerfreien Verdienst angerechnet und somit verpuffen, oder?

    Vielen Dank für eure Antworten!
    Johanna

    - - - Aktualisiert - - -

    ... und jetzt habe ich doch noch eine Frage. Am Telefon wurde mir vom Sachbearbeiter im Finanzamt gesagt, dass ich wegen der freiberuflichen Tätigkeit neben des Studiums die Steuererklärungen abgeben müsse (auch wenn ich im Steuerfreibetrag liege). Hier https://www.erfolg-als-freiberufler....-freiberufler/ steht aber, ich müsse das nur machen, wenn meine Einkünfte 7.834 Euro pro Jahr überschreiten, was ja nicht der Fall ist.
    Was stimmt denn nun?

    Lieben Gruß,
    Johanna

    #2
    AW: Verlustvortrag für Studiumszeit - lohnt sich das?

    Natürlich, ein Verlust ergibt sich nur, wenn die Ausgaben höher sind als die Einnahmen.

    Zitat von viajando Beitrag anzeigen
    Hier https://www.erfolg-als-freiberufler....-freiberufler/ steht aber, ich müsse das nur machen, wenn meine Einkünfte 7.834 Euro pro Jahr überschreiten
    Naja, das Wort nur hab ich jetzt dort nicht entdecken können. Wenn Du freiberuflich tätig bist dann musst Du auch eine Steuererklärung abgeben.

    Kommentar


      #3
      AW: Verlustvortrag für Studiumszeit - lohnt sich das?

      Zitat von viajando Beitrag anzeigen
      Hallo ihr alle,

      ich bin gerade dabei, nachträglich die Steuererklärungen ab 2013 zu machen, was meine Studienzeit betrifft.
      Nachdem ich mich ein bisschen eingelesen habe, frage ich mich, ob es sich für mich überhaupt lohnt, mich da tiefer einzuarbeiten und Studienkosten anzugeben (im Sinne eines Verlustvortrags). Ich könnte insgesamt nur Pauschalen angeben, weil ich keine Belege gesammelt habe. Beim Überschlagen käme ich über die 4 Jahre damit auf ca. 3000 Euro.
      Alerdings habe ich während des Studiums auch geringfügig (immer unter 2000 Euro pro Jahr) freiberuflich Geld verdient. Würden die Studienkosten damit automatisch verrechnet? Dann käme ich auf gar keinen Verlust und würde mir gar nicht erst die Mühe machen wollen, alles einzutragen.
      Die andere Frage ist: Jetzt im Anschluss an mein Studium (seit Oktober 2017) verdiene ich vorerst geringfügig und werde voraussichtlich dieses Jahr sowieso nicht und vermutlich auch nächstes Jahr nicht über den Steuerfreibetrag kommen. Wenn ich das richtig gesehen habe, würde ein Verlust (selbst wenn es ihn gibt) dann automatisch auf diesen sowieso steuerfreien Verdienst angerechnet und somit verpuffen, oder?

      Vielen Dank für eure Antworten!
      Johanna


      ... und jetzt habe ich doch noch eine Frage. Am Telefon wurde mir vom Sachbearbeiter im Finanzamt gesagt, dass ich wegen der freiberuflichen Tätigkeit neben des Studiums die Steuererklärungen abgeben müsse (auch wenn ich im Steuerfreibetrag liege). Hier https://www.erfolg-als-freiberufler....-freiberufler/ steht aber, ich müsse das nur machen, wenn meine Einkünfte 7.834 Euro pro Jahr überschreiten, was ja nicht der Fall ist.
      Was stimmt denn nun?

      Lieben Gruß,
      Johanna
      Hallo,

      du musst schon alles lesen und nicht nur was dir gefällt.

      Eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung besteht auch dann, wenn die freiberufliche Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird und mehr als 450 Euro einbringt – auch in dem Fall, wenn der Ehegatte Arbeitnehmer ist, dessen Lohn über die Lohnsteuerkarte versteuert wird.

      Offensichtlich war das eine Nebentätigkeit.
      Die Haupttätigkeit war wohl das Studium.

      Noch wichtiger (Ebenfalls Zitat aus deinem Link,)

      Generell gilt, dass derjenige, der vom Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert wird, eine solche anfertigen muss.

      Velustvortrag gibt es nur bei Weiterbildung (kein Erststudium).
      Ob alles verpufft? Eingeben berechnen

      Die Kosten werden immer mit den Einkünften verrechnet.

      Gruß FIGUL
      Gruß FIGUL

      Kommentar


        #4
        AW: Verlustvortrag für Studiumszeit - lohnt sich das?

        Wenn Du freiberuflich tätig bist dann musst Du auch eine Steuererklärung abgeben.
        Wenn du nicht verheiratet bist, gilt für dich die Einkunftsgrenze des § 56 Abs. 1 Nr. 2 EStDV! Wenn dich aber das Finanzamt gemäß § 149 AO auffordert, eine Steuererklärung einzureichen, bist du dazu auch dann verpflichtet,

        wenn deine jährlichen Einkünfte unterhalb des Grundfreibetrages geblieben sind.

        https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__56.html

        https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__149.html
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          AW: Verlustvortrag für Studiumszeit - lohnt sich das?

          Das Thema wurde hier schon ein wenig behandelt:


          Deadline für Folgeverlustvorträge aus den letzten Studienjahren
          https://forum.elster.de/anwenderforu...-Studienjahren

          Zitat aus meinem Beitrag:
          - Ich habe meine studierenden Kinder schon vor Jahren genötigt, in ihren Steuererklärungen, auch oder gerade bei null Einkommen, die Kosten schon des Bachelorstudiums als 'Werbungskosten' und nicht als 'Sonderausgaben' geltend zu machen, um einen Verlustvortrag zu erreichen.

          Das ist auch mehr oder weniger gelungen, indem nunmehr seit einiger Zeit die Steuerbescheide für vorläufig erklärt wurden "hinsichtlich der Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten".

          Ich habe mich nun schon gefragt, ob die angesammelten paar tausend Euro nicht schon bei dem ersten Einkommen nach oder sogar während des Studiums verpuffen und mit einem Einkommen verrechnet werden, für das man unterm Strich sowieso keine Steuer gezahlt hätte. - Zitat Ende

          Insofern ist die Aussage von Figul -Verlustvortrag gibt es nur bei Weiterbildung (kein Erststudium)- nicht ganz richtig, da noch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aussteht.
          Dazu muss man allerdings von vorneherein die absetzbaren Kosten des (Erststudiums) als Werbungskosten deklarieren und Widerspruch einlegen, wenn das Finanzamt sie sogleich als Sonderausgaben 'verpuffen' lassen will.

          berghaus 17.11.17
          Zuletzt geändert von berghaus; 27.11.2017, 01:47.

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            #6
            AW: Verlustvortrag für Studiumszeit - lohnt sich das?

            Zitat von berghaus Beitrag anzeigen
            Dazu muss man allerdings von vorneherein die absetzbaren Kosten des (Erststudiums) als Werbungskosten deklarieren und Widerspruch einlegen, wenn das Finanzamt sie sogleich als Sonderausgaben 'verpuffen' lassen will.
            Das ist Quatsch, der Einspruch wäre unzulässig, da der Bescheid in DEM Punkt vom Finanzamt automatisch nach § 165 AO vorläufig erlassen wird und damit Deinem Rechtsschutzbedürfnis genüge getan wird. Oder anders herum gesagt: Der Vorläufigkeitsvermerk hält den Bescheid in DEM Punkt offen, also kein Einspruch nötig, also Einspruch auch nicht zulässig.
            Schönen Gruß

            Picard777

            P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

            Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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