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Midijob (Nebenjob) bei Student: Anlage N erforderlich?

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    Midijob (Nebenjob) bei Student: Anlage N erforderlich?

    Hallo!
    Auch ich sitz zum ersten Mal an der Steuererklärung, bin soweit 'durch', und hab nun doch noch eine Frage:

    Ich bin Student (habe auch im Mantelbogen der ESt.-Erklärung unter ausgeübter Beruf "Student" eingetragen, weil das ja meine Hauptbeschäftigung ist. Sollte man doch so, oder?).

    Zudem habe ich nebenberuflich selbstständig gearbeitet (Gewinn ca.2000eur), und noch noch einen Midijob (Gleitzone) auf Werkstudentenbasis gemacht (knapp 5000 Verdienst).
    Ich hab jetzt bisher nur Anlage S + EÜR +USt-Erklärung (obligatorisch; obwohl ich unter die Kleinunternehmerregelung falle) ausgefüllt, weil das ja für Selbstständige verpflichtend ist.

    Jetzt hab ich mich gefragt: muss ich auch noch Anlage N für den Gleitzonen-/ Midijob ausfüllen?
    Ich weiß, ein Minijob muss nicht mit in die Erklärung. Doch auch ein Job mit weniger als < 850 € im Monat (Midijob), muss ich den überhaupt auf der Einkommenssteuererklärung angeben?
    Insgesamt liegt ja mein Zuverdienst aus dem Jahr ohnehin deutlich unter dem ESt-Freibetrag von 8000 eur.

    Danke schon im Voraus!

    #2
    AW: Midijob (Nebenjob) bei Student: Anlage N erforderlich?

    Natürlich musst Du die Anlage N ausüllen. Und den Hauptvordruck, natürlich.

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      #3
      AW: Midijob (Nebenjob) bei Student: Anlage N erforderlich?

      Die pauschale Aussage, dass ein Minijob nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden muss ist falsch.
      Im allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Minijob jeder Job unter einem Monatsverdienst von 450 €.

      Ein Minijob im Sinne des Steuerrechts liegt aber nur vor, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber über die Knappschaft abgewickelt wirkt und vom AG pauschal Steuern und Sozialabgaben entrichtet werden.

      Sofern der AG das Arbeitsverhältnis mit den in ELSTAM gebildeten Besteuerungsmerkmalen abrechnet (Steuerklasse) wird, liegt kein steuerlicher Minijob mehr vor. Die Höhe des Monatslohnes ist hierbei dann unerheblich und die Einkünfte sind in der Einkommensteuererklärung zu erfassen.
      Mit freundlichen Grüßen

      Beamtenschweiß
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