AW: Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden
Hallo Picard777,
Ich habe mich nicht bei einer Bank refinanziert. Ich habe eigenes Geld genommen, die Grundschuld ist auf meinen Namen eingetragen.
Und der Knackpunkt ist, das das Finanzamt behauptet, bei Nr. 5 gehe es nicht um Zinsen aus grundbuchlich besicherten Darlehen. Alle solche Darlehen gehören angeblich zu Nr. 7.
Bei Nr. 5 gäbe es gar keine Darlehen, die Zinsen würden also "aus Hypotheken und Grundschulden" entstehen.
Wie aus den Grundschulden allein "Zinsen" entstehen können, das zu erklären blieb man mir allerdings schuldig.
Ankündigung
Einklappen
Keine Ankündigung bisher.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden
Einklappen
X
-
AW: Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden
Ich denke, das Finanzamt hat Recht. Gemeint ist mit der Nummer 5 das, was in § 1113 BGB oder § 1184 BGB steht, also Dein Hypothekendarlehen bzw. Grundschulddarlehen gegenüber der Bank, d.h. die Nummer betrifft Dein Verhältnis zur Bank. Gegenüber deinem Sohn hingegen hast Du ja ein stinknormales Darlehensverhältnis, also Nr. 7. Wie du Dir das Geld beschaffst hast, spielt doch keine Rolle.
Der Vorteil daran ist allerdings, dass Du dadurch natürlich auch Deine eigenen Darlehenszinsen gegenrechnen kannst, was Du bei der Abgeltungssteuer nicht könntest.
Einen Kommentar schreiben:
-
AW: Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden
Zitat von freidenker Beitrag anzeigenWer kann hier helfen?
Einen Kommentar schreiben:
-
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden
Hallo, ich habe meinem Sohn ein Darlehen für den Erwerb eines Mietshauses gegeben und hierfür auch eine Grundschuld eintragen lassen.
Ich habe nun die Abgeltungsteuer aus den Zinserträgen erklärt.
Nach §32d Abs 1 gilt auch bei Verwandten die Abgeltungsteuer, wenn es sich um Erträge nach § 20 Abs 1 Nr. 5 handelt.
("für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 4 und 7 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 7")
Die Nr. 5 in §20 lautet:
"(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören ... 5.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden. 2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt;".
Nun behauptet mein Finanzamt, die Nr. 5 erfasse nur Erträge, die nicht aus einer "Kapitalüberlassung" stammen, ich müsse also den vollen Steeursatz zahlen, da für Erträge aus Darlehen mit Grundschulden die Nr. 7 gelte (von §20 Abs. 1).
Was für Erträge das denn nun in Nr. 5 sind, da konnte mir niemand ein Beispiel nennen. Allein für eine Grundschuld gibt es ja keine "Zinsen".
Ich denke, der Text ist ganz klar. Zinsen gibt es per definitionem nur für Kapitalüberlassung (siehe Text unten). Und auch im Satz 2 der Nr.5 bei "Tilgungsgrundschulden" wird von "Restkapital" gschrieben. Also sind hier eindeutig Znsen aus grundbuchlich besicherten Darlehen gemeint.
Wer kann hier helfen?
Zinsen
Zinsen sind alle laufzeitabhängigen Nutzungsvergütungen für die Kapitalüberlassung, jedes wirtschaftliche Nutzungsentgelt, unabhängig von der Bezeichnung, Ausgestaltung, Zahlungsart und Berechnungsgrundlage. Es werden nicht nur vereinbarte Zinsansprüche erfasst. Unerheblich ist es, ob der Kapitalüberlassung ein Darlehensvertrag oder ein anderer Rechtsgrund zugrunde liegt (BFH Urteil vom 24.5.2011, VIII R 3/09, BStBl II 2012, 254).
Einen Kommentar schreiben: