Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

Einklappen
Dieses Thema ist geschlossen.
X
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

  • holzgoe
    antwortet
    AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

    Zitat von foh Beitrag anzeigen
    @holzgoe
    Das "klärende Gespräch" mit dem Finanzamt hatte ich telefonisch bereits am 26.11.2016, noch bevor ich Anfang 2017 die Vermietugstätigkeit begonnen hatte, und noch bevor ich die vermietete Wohnung ausgestattet hatte.
    Der Sachbearbeiter sagte mir, dass die Vermietung von Messewohnungen umsatzsteuerbefreit sei. Ich sagte ihm auch, das ich gelesen habe, dass eine sogenannte Hotelsteuer fällig würde. Er sagte, dass er sowas bei privater Messevermietung noch nie gehört hätte.
    Aufgrund dessen habe ich bislang wohl alles falsch gemacht.
    Das Gespräch hatte ich leider nicht aufgezeichnet. Aber nächstes mal schneide ich mit.
    Hallo foh,

    aufgrund eines Telefonates kann man sich nicht daran festbeißen, das man alles falsch gemacht hat ->eine telefonische Auskunft ist niemals verbindlich, da wird meist nicht der komplexe Sachverhalt geschildert, man sagt ich habe da bloß mal eine Frage usw.......

    Tschüß

    Einen Kommentar schreiben:


  • L. E. Fant
    antwortet
    AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

    Zitat von holzgoe Beitrag anzeigen
    Vielleicht sollte man den Thread schließen, da wäre allen geholfen.
    Stimmt natürlich. Versteh ich sowieso nicht warum sich manche gedrängt fühlen auf solche Abhandlungen überhaupt einzugehen

    Ich mach jetzt jedenfalls zu.

    Einen Kommentar schreiben:


  • foh
    antwortet
    AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

    @holzgoe
    Das "klärende Gespräch" mit dem Finanzamt hatte ich telefonisch bereits am 26.11.2016, noch bevor ich Anfang 2017 die Vermietugstätigkeit begonnen hatte, und noch bevor ich die vermietete Wohnung ausgestattet hatte.
    Der Sachbearbeiter sagte mir, dass die Vermietung von Messewohnungen umsatzsteuerbefreit sei. Ich sagte ihm auch, das ich gelesen habe, dass eine sogenannte Hotelsteuer fällig würde. Er sagte, dass er sowas bei privater Messevermietung noch nie gehört hätte.
    Aufgrund dessen habe ich bislang wohl alles falsch gemacht.
    Das Gespräch hatte ich leider nicht aufgezeichnet. Aber nächstes mal schneide ich mit.

    Einen Kommentar schreiben:


  • Charlie24
    antwortet
    AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

    Da sieht man, wie kompliziert das Ausfüllen einzelner Steuerformulare sein kann und auch, dass Unternehmer gegenüber Privatleuten steuerlich nicht immer im Vorteil sind.

    Einen Kommentar schreiben:


  • stiller
    antwortet
    AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

    Wir sind erst bei 60

    Einen Kommentar schreiben:


  • holzgoe
    antwortet
    AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

    Hallo foh,

    siehe Beitrag Nr.14 von Beamtenschweiß.

    Tschüß

    Einen Kommentar schreiben:


  • foh
    antwortet
    AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

    Ja, danke. So ungerecht das im Vergleich zu nicht-Selbststöndigen auch ist, ist es wohl so.
    Ich rufe trotzdem nochmal beim FA an, und frage ob es dann in meine EÜR gehört, statt in die Anlage V.

    Einen Kommentar schreiben:


  • XaverWdg
    antwortet
    AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

    Hallo foh,
    bitte nehmen Sie sich einen Steuerberater.
    Es dreht sich alles im Kreis.

    Das ElsterForum ist kein Steuerberatungsforum.
    Aber trotzdem nochmals schwarz auf weiß:
    "Die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken ist umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 12 UStG.
    Umsatzsteuerbefreiung
    Abweichend von dieser Verpflichtung hat der Gesetzgeber im § 4 UStG bestimmt, dass die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Grundstücksteilen, zu denen auch Wohn- und Gewerberäume zählen, von der Umsatzsteuer dauerhaft befreit ist. Eine Ausnahme davon bilden lediglich Grundstücke und Grundstücksteile, die nur kurzfristig zur Vermietung oder Beherbergung von Fremden vorgesehen sind (Hotels und Pensionen), die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und Vorrichtungen oder Betriebsanlagen anderer Art."
    MfG X

    Einen Kommentar schreiben:


  • foh
    antwortet
    AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

    @charly
    Da hast Du wohl recht. Für eine genaue Berechnung und Prüfüng der Angaben müsste noch abgefragt werden, ob die angegebenen Einkünfte aus einer umsatzbesteuerten Arbeit kommen, und wie hoch der Umsatz war. Das wäre durchaus möglich. Ohne diese Info könnte das Programm lediglich darauf hinweisen, dass es zu prüfen ist, ob die Einkünfte aus Anlage V unter den gegebenen Umständen umsatzsteuerpföichtig werden. Das wäre aber immer noch besser. als ohne solchen Hinweis einfach ein Steuerergebnis anzuzeigen.
    Dass das angezeigte Ergebnis keinen Anspruch auf Richtigkeit hat, ist klar. Aber man ja ja versuchen es so genau wie möglich zu machen.
    Also vielleicht kommt so eine Funktion in späteren Versionen noch. Wäre ja zu wünschen.

    Im Beispiel 20.000 euro Gewinn aus Selbstständiger Arbeit und 5000 Umsatz aus Vermietung, könnte dem Programm aber auch so klar sein, dass der Gesamtumsatz über 17500 Euro liegt, und die Einnahmen aus Vermietung daher Umsatzsteuerpfichtig sind. Oder??


    Aber ob die TeilzeitVermietung überhaupt der umsatzsteuerpflichtig wird, ist ja fraglich. Es gibt dazu viele verschieden Ansichten von Steuerprofis, die sich nicht unbedingt decken. Ebenso wie es von Finanzämtern verschiedene Infos dazu gibt, und von Steuerberater sicherlich auch.
    Ich könnte also mehrere Steuerberate fragen, und suche mir dann meine liebste Antwort aus ;-)

    Hier habe ich z.B. einen Artikel gefunden, der die Ausnahme der Kurzzeitvermietung leider auch nur beiläufig behandelt: http://www.vermieter-ratgeber.de/im-...zsteuerpflicht
    Demnach wäre die Kurzzeitvermietung als Ausnahme zu sehen, und Umsatzsteuerpflichtig. Vorrausgesetzt natürlich, dass es sich bei der Vermietung privaten Wohnraums überhaupt um ein Gewerbe handelt.

    Das Gesetz sagt:
    §4 Absatz 12
    Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, ..."

    demnach also nicht UST befreit.
    Aber der Absatz geht nach einer Aufzählung weiter ...

    ... die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind;"

    Zu einer Betriebsanlage gehört eine private Wohnung sicherlich nicht. Die Vermietung könnte also doch steuerbefreit sein.
    Ich bin mir aber unsicher, ob sich dieser letzte Satz auch auf die vermieteten Räume bezieht.

    Gesetzt den Fall es würde sich bei der Kurzzeitvermietung doch um ein Gewerbe handeln, so ist im folgende Artikel (der sich speziell mit der KurzzeitVermietung befasst) auch dafür eine Umsatzsteuerbefreiungsklausel zu finden:
    https://www.haufe.de/steuern/kanzlei...70_207450.html

    "Wer sich mit seiner Zimmervermietung im Bereich der Vermietungseinkünfte bewegt, unterliegt nicht der Gewerbesteuer. Ist der Vermieter hingegen gewerblich tätig, ist er gewerbesteuerpflichtig; in diesem Fall fällt jedoch häufig keine Gewerbesteuer an, da für natürliche Personen oder Personengesellschaften ein gewerbesteuerlicher Freibetrag von 24.500 EUR pro Jahr gilt (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG). Wohnungsvermieter, die gelegentlich Zimmer ihrer Privatwohnung untervermieten, müssen somit nicht mit gewerbesteuerlichen Konsequenzen rechnen"

    Die Gewerbeteuerbefreiung würde mir die Umsatzsteuer allerdings auch nicht ersparen.
    Ich rufe Montag einfach noch mal beim FA an ...

    Grüße :-)
    Foh
    Zuletzt geändert von foh; 01.04.2017, 20:15.

    Einen Kommentar schreiben:


  • Charlie24
    antwortet
    AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

    Doch, das ist dem ElsterFormular spätestens aus Anlage S bekannt, denn da holt das Prog ja auch meine gesamten selbstständigen Einkünfte her.
    So kann man sich irren! In der Anlage S erklärst du in Zeile 4 deinen Gewinn und sonst nichts!

    Ob der aus einer umsatzsteuerpflichtigen oder einer umsatzsteuerbefreiten Tätigkeit stammt, sieht man aus der Anlage S nicht.

    Einen Kommentar schreiben:


  • foh
    antwortet
    AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

    @Charly
    "Dem ElsterFormular ist gar nichts bekannt, denn deine Umsatzsteuerpflicht als Musiker hat nichts mit deiner Einkommensteuererklärung zu tun."
    Doch, das ist dem ElsterFormular spätestens aus Anlage S bekannt, denn da holt das Prog ja auch meine gesamten selbstständigen Einkünfte her.
    Es wäre also mögkich diese Information auch mit entsprechenden Kontrollmechanismen mit der Anlage V zu verknüpfen.
    Das ist aber wohl nicht so :-(

    §3 und 4 hatte ich schon durchstöbert, und eben dort bin ich auf die folgende Ausnahme gestoßen:
    "Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, ..."

    Eben DAS verunsichert mich, weil es nicht mit der Auskunft meines FA-Sachbearbeiters übereinstimmt, der sagte, die MesseWohnugsVermietung sei umsatzsteuerbefreit.
    Bis zu einem Umsatz der die Kleinunternehmergrenze nicht übersteigt ist das nach meinen Recherchen ja auch völlig richtig, bzw. so möglich, es stellt sich aber die Frage, ob die Einkünfte aus Vermietung als eigenständige Unternehmung gilt, oder mit den selbstständigen Einkünften als Musiker zusammengelegt wird, und somit umsatzsteuerpflichtig wird.

    Wäre Letzteres der Fall, dann würde das für den Selbstständigen eine Ungleichbehandlung und Benachteiligung gegenüber angestellten Arbeitnehmern bedeuten. Dürfte also eigentlich nicht so sein. Außerdem müssten dann die Einnahmen aus der Vermietung ja eigentlich in die Betriebliche EUR, und nicht in Anlage V.
    Andererseits hatte ich irgendwo auch gelesen, dass die Einkünfte aus verschiedenen selbstständigen Tätgkeiten für die UST Besteuerungspflicht immer zusammengerechnet werden. Das würde widerum bedeuten, dass die Kurzzeitvemietung für den UST pflichtigen Selbstständigen generell UST pflichtig ist, auch wenn der Selbstständige mit den Umsätzen aus der Vermietung unter der Kleinunternehmer Grenze liegt.

    Nun hatte ich gehofft, die Kontrollmechanismen vom ElsterFormular würden mir diesbezüglich den rechten Weg weisen ... Leider nicht.

    Wenn ich meinen FA Sachbearbeiter noch einmal frage, wird er natürlich auch ungemütlich werden. Man weiß ja wie empfindlich die Steuerexperten so sind ;-)
    Allerdings wäre es auch denkbar, dass Hannover diesbezüglich eine Ausnahme ist, denn dieser wirtschaftliche Standort ist sehr von privaten Messezimmervermietungen abhängig, sonst wäre die Messe nicht möglich.
    Es bleibt ungewiss ....


    @holzgoe
    "was ist hier zäh und unwillig"
    Naja, solche Postings wie u.a. Deins würde ich zumindest nicht als konstruktiv bezeichnen.

    "Thread schließen, da wäre allen geholfen."
    Da hast Du vielleicht recht, jedenfalls was diejenigen betrifft, die hier zum lesen gezwungen werden.

    @Stiller
    "Tja, Du postest unter Allgemein und Projekt. Und ehrlich gesagt, auch Dein Ersteintrag hatte nichts mit EF zu tun."
    Naja, da stellt sich die Frage, ob EF für Steuerberater, oder für Steuerpflichtige gemacht ist, die ihre Steuer selber machen wollen.
    Wäre ersteres der Fall, so müsste es wohl kostenpflichtig sein. Wäre zweiteres der Fall, dann ergeben sich eben auch solche Fragen, was man wo und wie korrekt ausfüllt.
    Zuletzt geändert von foh; 01.04.2017, 02:38.

    Einen Kommentar schreiben:


  • holzgoe
    antwortet
    AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

    Zitat von foh Beitrag anzeigen
    ....
    Wenn es hier nicht so zäh und unwillig zugehen würde, dann wäre das was ich hier treibe nicht nervig (auch für mich) sondern hilfreich, auch für andere.
    .......
    .
    Hallo foh,
    was ist hier zäh und unwillig ???
    Vielleicht sollte man den Thread schließen, da wäre allen geholfen.

    Tschüß

    Einen Kommentar schreiben:


  • stiller
    antwortet
    AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

    Zitat von foh Beitrag anzeigen
    @Figul
    Wenn es hier nicht so zäh und unwillig zugehen würde, dann wäre das was ich hier treibe nicht nervig (auch für mich) sondern hilfreich, auch für andere.
    Im übrigen würde dir ein Steuerberater was husten, wenn du ihn nach der Funktionalität vom ElsterFormular fragst.
    Tja, Du postest unter Allgemein und Projekt. Und ehrlich gesagt, auch Dein Ersteintrag hatte nichts mit EF zu tun.
    Grundlagen:
    EStG
    BewG
    UStG
    Da hast Du erst einmal Beschäftigung, alles zu lesen, oder einen StB einzuschalten.

    Einen Kommentar schreiben:


  • Charlie24
    antwortet
    AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

    Dem ElsterFormular ist ja bekannt (gehe ich von aus) dass ich selbstständig, und als Musiker (mit 7%) UST-steuerpflichtig bin.
    Dem ElsterFormular ist gar nichts bekannt, denn deine Umsatzsteuerpflicht als Musiker hat nichts mit deiner Einkommensteuererklärung zu tun.

    Beim Ausfüllen des Formulars gab es aber keine Fehlermeldung, und es hat auch nirgends gemeckert, obwohl ich die Mieteinnahmen, AfA und Werbungskosten nur Brutto und ohne jede ausgewiesene Umsatzsteuern ausgefüllt habe.
    Das ist bei einer privaten Wohnungsvermietung der Normalfall. § 4 Nr. 12 UStG:

    https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html

    Nicht befreit (von der Umsatzsteuer) sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält.

    Einen Kommentar schreiben:


  • foh
    antwortet
    AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

    @Figul
    Wenn es hier nicht so zäh und unwillig zugehen würde, dann wäre das was ich hier treibe nicht nervig (auch für mich) sondern hilfreich, auch für andere.
    Im übrigen würde dir ein Steuerberater was husten, wenn du ihn nach der Funktionalität vom ElsterFormular fragst.

    Einen Kommentar schreiben:

Lädt...
X