Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

Einklappen
Dieses Thema ist geschlossen.
X
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

  • foh
    antwortet
    AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

    "Einheitswerte sind seit 2009 nur noch für die Grundsteuer von Bedeutung, davor spielten sie auch noch bei der Erbschaftsteuer eine Rolle."

    Oh weh, wenn die Steuerbehörden im eigenen Haus keine Einheilichkeit schaffen können, is natürlich bissel blöde und verwirrend :-(
    Na, für irgendwen wird das schin Sinn machen. Mir nun auch egal.
    Das Oberblöde ist, dass mein STB damals zur Gerichtsverhandlung 2 meiner aktuellen Ordner verschwinden ließ, in denen sich vermutlich auch die Berechnungen des für die AfA angesetzten Bodenwerts befanden. Sonst könnte ich die relevanten Werte daraus einfach übernehmen.

    Kann ich diese Berechnungen vielleicht über das ElsterFormular von den Steuerbeörden downloaden? oder befinden sich solche Berechnungen nicht im downloadbaren Datensatz?
    Ansonsten, kann ich diese damalige Berechnung vielleicht beim FA anfordern?

    Einen Kommentar schreiben:


  • Charlie24
    antwortet
    AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

    Weil es ein Bewertungsgesetz gibt, das umfangreiche Vorschriften für die Einheitsbewertung enthält und die haben mit den aktuellen Anschaffungskosten von Grundstücken und Gebäuden nicht wirklich etwas zu tun.

    Darum heißt der Wert ja auch Einheitswert!

    Kannst du alles hier nachlesen:

    http://www.gesetze-im-internet.de/bewg/

    Bis du da durch bist, könnten allerdings ein paar Tage vergehen.

    Einen Kommentar schreiben:


  • stiller
    antwortet
    AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

    Siehe BewG, ESTG und andere Gesetze bzw. Satzungen der Gemeinden und andere Rechtsvorschriften.

    Einen Kommentar schreiben:


  • foh
    antwortet
    AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

    @Stiller
    "Weisst Du selbst, was Du so schreibst in Deinen Romanen?"

    Ja, weiss ich. Wo ist dein Problem??
    Ich muss jetzt raten um es dir zu erklären. Mache ich aber gerne.

    Also, man bekommt vom FA einen Grundsteuerbescheid. Die Grundsteuer misst sich am Bodenwert wie er im Einheitsmessbescheid ausgewiesen wird.
    Dieser Bodenwert ist ein anderer Wert als der, der dem Anschaffungspreis für die Berechnung der AfA in Abzug gebracht wird. Das geht eindeutig aus den nicht-abschreibbaren Grund-und Boden Firmenwerten im Anlagenspiegel hervor.

    Nun möchte ich wissen, wieso der Bodenwert, der für die AfA zur Ermittlung der AfA BMG benutzt wird, ein anderer ist, als der, der im Steuerbescheid als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer herangezogen wird.

    Wieso wird der Bodenwert steuerrechtlich mit zweierlei Maß gemessen?

    Einen Kommentar schreiben:


  • Charlie24
    antwortet
    AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

    Der Bodenwert des Einheitswertmessbescheids scheint keinen Zusammenhang mit dem Bodenwert der AfA zu haben.
    Du lernst dazu! Einheitswerte sind seit 2009 nur noch für die Grundsteuer von Bedeutung, davor spielten sie auch noch bei der Erbschaftsteuer eine Rolle.

    Einen Kommentar schreiben:


  • stiller
    antwortet
    AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

    Zitat von foh Beitrag anzeigen
    Der Bodenwert des Einheitswertmessbescheids scheint keinen Zusammenhang mit dem Bodenwrt der AfA zu haben ...
    Weisst Du selbst, was Du so schreibst in Deinen Romanen?
    Doch, hat mit Deiner Behauptung/Frage zu tun!
    Zuletzt geändert von stiller; 26.03.2017, 17:21.

    Einen Kommentar schreiben:


  • foh
    antwortet
    AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

    GruBo wird nicht abgeschrieben!
    das ist ja allgemein bekannt, allerdings hat diese Antwort nichts mit der Frage zu tun.

    Einen Kommentar schreiben:


  • stiller
    antwortet
    AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

    Zitat von foh Beitrag anzeigen
    Jetzt ist mir noch aufgefallen ...
    Der Bodenwert des Einheitswertmessbescheids scheint keinen Zusammenhang mit dem Bodenwrt der AfA zu haben ... jedenfalls wenn ich die Einheitsmessbescheid-Bodenwerte meines Betrieblichen Wohnteils anschaue und mit den dort laufenden AfA vergleiche. hm ... Wieso wird da mit zweierlei Maß gemessen?? (das is jetzt keine individuelle Beratungsfrage)
    GruBo wird nicht abgeschrieben!
    Steuerliches Halbwissen kann gefährlich werden, alle Angaben ohne Gewehr..

    Einen Kommentar schreiben:


  • foh
    antwortet
    AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

    @Anja39 ... das sage ich zu den gefühlten Unterhaltsforderungen meiner Ex auch immer.

    @Charly ... ja, dass es da zu problematischen Fällen kommen kann ist durchaus möglich. Ich sehe nur nicht, dass es in meinem Fall diesbezüglich irgendwelche Widersprüche mit der Gesetzeslage gibt. Wenn z.B. die Wihnung schon vor dem Termin der endgültugen Fertigstellung vermietet, oder bewohnt gewesen wäre, dann könnten da berechtigte Zweifel an den danach folgenden Herstellungskosten, bzw. Modernisirungskosten aufkommen. Aber die ETW war ja bis dahin unbewohnt, und ich gaube, nach deutschen Maßstäben, auch unbewohntbar.

    Jetzt ist mir noch aufgefallen ...
    Der Bodenwert des Einheitswertmessbescheids scheint keinen Zusammenhang mit dem Bodenwrt der AfA zu haben ... jedenfalls wenn ich die Einheitsmessbescheid-Bodenwerte meines Betrieblichen Wohnteils anschaue und mit den dort laufenden AfA vergleiche. hm ... Wieso wird da mit zweierlei Maß gemessen?? (das is jetzt keine individuelle Beratungsfrage)
    Zuletzt geändert von foh; 26.03.2017, 15:19.

    Einen Kommentar schreiben:


  • Charlie24
    antwortet
    AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

    Danke für die Links. Ich glaube ich weiss auf was Du hinaus willst ...
    Ich will auf gar nichts hinaus! Die beispielhaft ausgewählten Links sollen dir nur zeigen, wo du dich u. a. schlau machen kannst
    und dass die Zuordnung Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen im Einzelfall nicht immer ganz einfach ist.

    Einen Kommentar schreiben:


  • Anja39
    antwortet
    AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

    Die Verfestigung eines Glaubens ist selten Grundlage für Erfolg oder Mißerfolg eines Versuchs.

    Einen Kommentar schreiben:


  • foh
    antwortet
    AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

    @Stiller

    "Richtig zusammengefasst?!"
    Nein.

    "mein Fachanwalt taugt nix"
    doch, mein Musikfachanwalt ist mega spitze!

    "ein Fremdanwalt ist mir sympathisch"
    Was hat das mit Sympathie zu tun?
    Ich fand den STB auch sympathisch, das hat MIR aber nix geholfen.
    Ich hatte ohn sogar das Mandat für meine Firma gegeben. Das hat er dann natürlich auch verloren.

    "das FA taugt nix"
    Nö. Das FA ist super :-) Mit denen komme ich gut klar, und ohne den netten Prüfer wäre ich selber wohl nie darauf gekommen wie der STB mich über den Tisch gezogen hat. Aber bestimmt gibt es da auch ein paar Fachidioten, die vor lauter Paragraphenverseuchung nicht mehr geradeaus denken können.
    Wenn es nach mir ginge, dann würden Steuerberater übrigens vom Staat bezahlt. Das würde zumindest dem Pfusch Profitgier vorbeugen.

    "Schuld haben immer andere"
    Wieso andere?
    Schuld haben immer die, die fürs schnelle Geld pfuschen, und nicht zu ihren Fehlern stehen wollen.
    Oder kurz, Schuld hat der der Schuld hat, weil er Mist baut.


    Zurück zur Sache ...
    @Charly
    Danke für die Links. Ich glaube ich weiss auf was Du hinaus willst ...

    "Betragen die Aufwendungen nach Fertigstellung eines Gebäudes für die einzelne Baumaßnahme nicht mehr als 4.000 Euro ist auf Antrag dieser Aufwand stets als Erhaltungsaufwand zu behandeln. Auf Aufwendungen, die der endgültigen Fertigstellung eines neu errichteten Gebäudes dienen, ist die Vereinfachungsregelung jedoch nicht anzuwenden." !!!

    Zur Zeit der Betriebprüfung, als der fertig gestellte Gebäudeteil mit meinem betrieblich genutzten Gebäudeteil in Augenschein genommen wurde, war der zur Vermietung stehenden Gebäudeteil (um den es jetzt geht) ja noch lange nicht fertig gestellt. Der war gerade noch im entkernten Status (2007). Daher ist der Passus eines Erhaltungsaufwands hier überhaupt nicht anwendbar, selbst wenn ich es wollte. (Vor der Entkernung war die Dachgeschosswohnung noch in einem Nachkriegsähnlichem Zustand)
    Ich kann mir nicht vorstellen, dass heutzutage eine Wohnung als fertig gestellt bezeichnet werden kann, in der es keine Heizung und kein Warmwasser gibt. Dass die Therme erst 2011 vom Schornsteinfeger für die Inbtriebnahme freigegeben wurde könnte ich notfalls wohl auch irgendwie belegen, falls das gefragt würde.
    Zur Zeit der Betriebsprüfung war die Fertigstellung zwar auf 2009 angegeben, aber dass es im Baugewerbe zu Verzögerungen kommt ist ja nicht unüblich. Ich habe jedenfalls noch nirgends gelesen, dass ein Bauvorhaben für die Bewilligung der AfA in einem bestimmten Zeitraum abgeschlossen werden muss.
    Und dass ich die Wohnung nach der Fertigstellung in 2011 anschließend bis 2017 erstmal privat genutzt habe, dürfte mir ja auch freistehen. Sie gehört ja nicht zum Betriebsvermögen, so wie mein Betrieblicher Teil.
    Solange ich sie privat nutzte gab es ja auch keine Notwendigkeit eine AfA für die Wohnung zu erstellen. Daher hole ich das jetzt für die Vermietung nach.

    Ich kann da jetzt keine Hinweise in deinen Links finden, die meinem Vorhaben entgegensprechen.
    Guts Nächtle :-)
    Foh

    PS: Der Link mit der Grundstückspreisberechnung ist bestimmt gut, wenn ich meine Garage vermieten will. Da gibt es ja noch keinen errechneten Wert.
    Aber der Wohnteil um den es hier jetzt geht, der hat ja schon in dem Einheitswertbescheid von 2006 einen Bodenwert zugewiesen bekommen.
    Nach aktuellem DM / Euro Wechselkurs sind das 25% vom Anschaffungspreis des betreffenden Gebäudeteils.
    Nach altem Wechselkurs von 2006 (als der Bescheid erstellt wurde) sind es sogar fast 30% des Kaufpreises. Das ist realiv viel. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das FA meckert, wenn ich den übernehme ... nach aktuellem Wechselkurs ersmal ;-)

    pps: jetzt frage ich mich grade, ob ich die gezahlte Grundsteuer während der 9 Jahre Bauphase noch in die Herstellungskosten nehmen sollte ... hm ... aber ich glaube für diese 700 Euro (insgesamt) lohnt sich der Versuch nicht.
    Zuletzt geändert von foh; 26.03.2017, 03:50.

    Einen Kommentar schreiben:


  • stiller
    antwortet
    AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

    Zitat von foh Beitrag anzeigen
    Mein Musikanwalt, ein Laie im Steurrecht, hat das dann freundlicherweise in die Hand genommen.

    Wenn ich selber diese Fehler gemacht hätte, dann hätte ich übrigens eine Möglichkeit gehabt den Regress dirket ans FA zurück zu stellen. Das wäre wesentlich einfacher gewesen. Weil aber ein fachkundiger STB das gemacht hat, musste ich meinen Regressanspruch an ihn richten. Und der hat natürlich jeden Fehler geleugnet.

    Mit Steuerberatern kannste mich jagen!
    Roman von foh:
    mein Fachanwalt taugt nix
    ein Fremdanwalt ist mir sympathisch
    das FA taugt nix
    Schuld haben immer andere

    Richtig zusammengefasst?!

    Einen Kommentar schreiben:


  • Charlie24
    antwortet
    AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

    Mit Steuerberatern kannste mich jagen!
    Mag ja sein, ändert aber nichts daran, dass Steuerberatung hier im Forum schlicht nicht erlaubt ist.

    Du musst dich also selbst im Internet schlau machen.

    https://www.jurion.de/gesetze/estr_2...1/?q=&widget=1

    http://www.iww.de/gstb/steuerrecht-a...aufwand-f64471

    http://www.bundesfinanzministerium.d...-09032017.html

    Einen Kommentar schreiben:


  • foh
    antwortet
    AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

    Das war ja ur eine Frage.
    Steuerberater sind übrigens auch ncht die allwissenden Wollmichsäue, sondern die wollen vor allem schnelles Geld verdienen.

    Ich hatte einen STB bis 2007. Au weia .... Großes Tier. Der hat für VW gearbeitet. "räusper*
    Der Typ hat mich 2 Jahre meines Lebens gekostet, damit ich zumindest einen Teil des angerichteten Steuerschadens erstattet bekomme.
    Es fing damit an, dass ich heraus fand, dass er 1 Euro pro gebuchter Position berechnet.
    Zumal er mir sagte, dass ich jede Quittung in seiner Buchhaltung einreichen soll, habe ich mir dann ausgerchnet, dass mich jede Quittung ca. unter 5 Euro mehr Geld kostet als ich durch die Absetzung steuerlich einspare. Dafür hätte ich mir inklusive der Mühe also auch das Geld dafür gleich sparen können. Ist ja schließlich nicht verboten etwas nicht abzusetzen.
    Er sagte dazu, ich könnte seine Kosten dafür ja von der Steuzer absetzen ... Das hätte er meiner EX erzählen können, die auch der Meinung war, dass alles nix kostet was man von der Steuer absetzen kann. Will der mich für dumm verkaufen? fragte ich mich. Ich wurde misstrauisch, und recherchierte weiter.

    Das brachte eine Lawine zum rollen ...

    Von insgesamt 25000 euro Steuerschaden waren ca. 5000 Euro auf Schlechtberatung zurückzuführen. Schlechtberatung ist allerings auch eine Beratung die man zahlen muss. Daher hatte ich kaum Chancen etwas erstattet zu bekommen.
    Traurig allerdings, dass ich als Laie bessere Steuerverfahren erkundet habe, als der Profi.

    Als ich dann mit meinen Fragen, die ich zu Unschlüssigkeiten in meinen Steuererklärungen hatte, beim FA vorstellte, stellte sich heraus, dass bei der Betriebsprüfung auch ein erheblicher Steuerschaden festgestellt wurde. Von dem 6-seitigen Prüfungsbericht hat der Steuerberater mir aber nur 4 Seiten übermittelt. Zufällig waren gerade die 2 Seiten mit dem Bericht über die Fehlbuchungen auf dem Weg zu mir in seinem Fax hängen geblieben.
    Tja, da kann man nichts machen ... ansoinsten würde ich sagen, das ist definitiv Urkundenfälschung.

    Ebenfalls bemerkenswert ist, dass ich keinen STB oder Steuerrechtsanwalt gefunden hatte, der sich dieser Sache annehmen wollte. Is ja klar, das ist nämlich Arbeit. Mein Musikanwalt, ein Laie im Steurrecht, hat das dann freundlicherweise in die Hand genommen.

    Nach 2 Jahren Gerichtsverfahren und die Prüfung durch den Vorsitzen der Steuerkammer habe ich dann 90% meiner eingeklagten Beträge von der Versicherung des STB erstattet bekommen. Dem STB ließ das alles völlig kalt. Klar mit einer Versicherung im Rücken kann er sich auch jeden Schrott erlauben. Dass die Versicherungskosten auf die Mandanten umgelegt werden ist ja auch klar.

    Nee, mir gefällt das ganze SteuerberatungsSystem nicht. Das ist nämlich die Lizenz zum pfuschen.

    Wenn ich selber diese Fehler gemacht hätte, dann hätte ich übrigens eine Möglichkeit gehabt den Regress dirket ans FA zurück zu stellen. Das wäre wesentlich einfacher gewesen. Weil aber ein fachkundiger STB das gemacht hat, musste ich meinen Regressanspruch an ihn richten. Und der hat natürlich jeden Fehler geleugnet.

    Mit Steuerberatern kannste mich jagen!
    Zuletzt geändert von foh; 25.03.2017, 20:57.

    Einen Kommentar schreiben:

Lädt...
X