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Kinderfreibetrag/Kindergeld - Günstigerprüfung

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  • berghaus
    antwortet
    AW: Kinderfreibetrag/Kindergeld - Günstigerprüfung

    @conny833

    Sicher wird ein Steuerberater da helfen können. Kostet aber.

    Ich würde aber erst mal versuchen, das Problem hier zu schildern.

    berghaus 10.10-17
    Zuletzt geändert von berghaus; 10.10.2017, 14:21.

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  • conny833
    antwortet
    AW: Kinderfreibetrag/Kindergeld - Günstigerprüfung

    Zitat von berghaus Beitrag anzeigen
    Die beiden Antworten zeigen mir, dass es mir noch nicht gelungen ist, das Problem deutlich zu machen. Es geht auch nicht um viel Geld.
    Gegenüber dem Jahr 2015 hat sich bei meiner Tochter nicht viel verändert.

    Rein gefühlsmäßig meine ich schon, wenn 2015 die Steuerermäßigung für den Ansatz des halben Kinderfreibetrages von 3.576 € und die damit verbundene Steuermäßigung von 1.200 € besser als das halbe Kindergeld von 1.128 € war, dann müsste doch allein schon wegen der Progression bei einem erhöhten Einkommen (2015 = 36.245 € und 2016 = 37.244 €) und auch noch erhöhtem Freibetrag (von 3.576 auf 3.624) und nur mäßig erhöhtem (halbem) Kindergeld (von 1.128 auf 1.140), dazu hier mehr Infos, die Günstigerprüfung (vom Finanzamt Vergleichberechnung genannt) immer noch zugunsten des Ansatzes des Freibetrages ausfallen.

    Rechnet man die sich ergebende Steuer nicht mit dem Elsterprogramm, sondern mit im Internet zu findenden Steuerberechnungsprogrammen (auch vom Finanzministerium) aus, kann man, wie in meinem ersten Beitrag zu sehen, ausrechnen, dass auch 2016 der Ansatz des Freibetrages mehr Steuerermäßigung bringt als das (halbe Kindergeld).

    Zur Verdeutlichung hier die maßgebenden Zeilen aus den beiden Steuerbescheiden:

    2015 / 2016
    Einkommen 36.245 / 37.244
    ab Freibeträge für das Kind -3.576 / -
    zu versteuerndes Einkommen 32.699 / 37.244
    tarifliche Einkommensteuer 6.349 / 7.856
    dazu Kindergeld + 1.228 / -
    festzusetz. Einkommensteuer 7.577 / 7.856 (die tabellenartige Formatierung wird bei Absenden zerstört!)

    An dem Ansatz des Freibetrages und dem Kindergeld im Jahr 2015 sieht man, dass in diesem Fall der Alleinerziehung nur der halbe Freibetrag angesetzt wird, weil, so glaube ich zu wissen, der Vater auch den halben Freibetrag ansetzen kann und, obwohl die Mutter das Kindergeld ganz bekommt (2.2567 2.280) die Hälfte davon auf den vom Vater zu zahlenden Unterhalt angerechnet wird.

    berghaus 114.09.17
    Habe gerade ein ganz ähnliches Problem. Ich konnte aus diesem Thread noch keine Lösung erkennen. Gibt es mittlerweile neue Erkenntnisse? An wen kann man sich denn eigentlich am besten wenden, bei solchen Fragen? Kann ein guter Steuerberater einem dabei weiterhelfen? Was würde so etwas denn in etwa kosten? Danke vorab für eure Hilfe!

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  • Charlie24
    antwortet
    AW: Kinderfreibetrag/Kindergeld - Günstigerprüfung

    In diesem Fall ist beim anderen Elternteil nicht der volle Anspruch, sondern nur die Hälfte anzusetzen.
    Man kann natürlich jeden Satz aus dem Kontext heraus reißen und den Wortlaut ein wenig verändern:

    Auch derjenige Elternteil hat einen Anspruch auf Kindergeld, dem das Kindergeld nicht unmittelbar ausgezahlt, sondern bei der Bemessung seiner Unterhaltsverpflichtung berücksichtigt wird. In diesen Fällen ist beim anderen Elternteil nicht das in voller Höhe ausgezahlte, sondern das halbe Kindergeld anzusetzen.

    Im Übrigen gebe ich @Figul recht, was die Logik angeht. Darum kommt das Problem auch nicht tausende mal vor.

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  • FIGUL
    antwortet
    AW: Kinderfreibetrag/Kindergeld - Günstigerprüfung

    Hallo,

    @berghaus
    Zitat: Das kann man nur so lesen und verstehen, dass nur bei dem anderen Elternteil die Hälfte anzusetzen ist, bei einem selbst aber der volle Anspruch, was meine Tochter oder besser ich für sie 7 Jahre lang gemacht hat mit unterschiedlichen Ergebnissen.

    Was hast du für eine verschrobene Logik?

    Wenn der eine Elternteil Anspruch auf die Hälfte hat, bleibt doch wohl nur die andere Hälfte für den anderen Elternteil übrig.
    oder führen bei dir 3 Hälften zu einem Ganzen?

    Gruß FIGUL

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  • berghaus
    antwortet
    AW: Kinderfreibetrag/Kindergeld - Günstigerprüfung

    @Charly

    Aus der Sicht der Mutter, die das Kindergeld ganz bekommt, ist klar, wer der andere Elternteil ist: "In diesem Fall ist beim anderen Elternteil nicht der volle Anspruch, sondern nur die Hälfte anzusetzen."

    Das kann man nur so lesen und verstehen, dass nur bei dem anderen Elternteil die Hälfte anzusetzen ist, bei einem selbst aber der volle Anspruch, was meine Tochter oder besser ich für sie 7 Jahre lang gemacht hat mit unterschiedlichen Ergebnissen.

    Es wäre doch ganz einfach hier zu schreiben: 'In diesem Fall ist bei beiden Elternteilen nicht der volle Anspruch, sondern nur die Hälfte anzusetzen.'

    Oder auch den feinsinnigen Unterschied zwischen 'gezahltem Kindergeld' und 'Anspruch darauf' zu erläutern.

    Ich bemängele ja auch nicht die Vorausberechnung, die, meine ich, immer rechnerisch mit dem Steuerbescheid identisch ist, sondern, dass das System das nicht automatisch richtig berechnen kann, egal, was man in Zeile 6 Anlage Kind einträgt.

    Der "in diesem Fall" halbe Anspruch steht doch fest und ist auch nicht abhängig davon, ob das Kindergeld gezahlt wurde. (????)

    Und dann kann ich mir vorstellen, dass dieses Problem nicht schon tausende mal vorgekommen ist.

    Ich werde mal Montag auch mit anderen Fragen zum Finanzamt gehen und hier berichten.

    berghaus 15.09.17
    Zuletzt geändert von berghaus; 15.09.2017, 16:21.

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  • Charlie24
    antwortet
    AW: Kinderfreibetrag/Kindergeld - Günstigerprüfung

    Kann meine Tochter bei einem Antrag auf Änderung der Steuerbescheide für 2010 und 2012 Kulanz erwarten, weil m.E. die die Erklarungen zu Zeile 6, falsch oder widersprüchlich und die Elsterberechnung nicht ausgereift ist?
    Wenn die Steuerfestsetzung in diesem Punkt nicht für vorläufig erklärt worden, hat man in der Regel keine Chance, die strengen Änderungsvorschriften der AO lassen solche Änderungen nicht zu.

    Die Erläuterungen zu Zeile 6 sind nach meiner Meinung auch nicht widersprüchlich oder falsch und die Vorausberechnung ist ohnehin nur ein unverbindlicher Service der Steuerverwaltung, worauf ausdrücklich hingewiesen wird.

    Man muss die Erläuterung nur vollständig einschließlich des Beispiels am Ende lesen, spätestens dann versteht man, wer mit dem anderen Elternteil gemeint ist.

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  • berghaus
    antwortet
    AW: Kinderfreibetrag/Kindergeld - Günstigerprüfung

    @Picard777

    Ich gebe zu, es ist nicht widersprüchlich, sondern eindeutig sprachlich falsch!

    Selbst, wenn man den Unterschied zwischen gezahltem Kindergeld und dem Anspruch darauf (er)kennt, wird hier eindeutig gesagt, dass "in diesem Fall bei dem anderen Elternteil nicht der volle Anspruch, sondern die Hälfte anzusetzen ist.

    Das kann man nur so verstehen, das man selbst den vollen Anspruch in Zeile 6 Anlage Kind eintragen muss.

    Das Widersprüchliche daran ist, dass man schon das Gefühl hat, dass dann sozusagen anderthalb Kindergeldjahresbeträge im System herumgeistern.

    Unsicher war ich all die Jahre, habe aber gedacht, Elster wird's schon richten, wird doch das tatsächlich gezahlte Kindergeld 'hintenrumm' dem Finanzamt gemeldet und es ist egal, was ich hier und da beim Kindergeld eintrage.

    In Anlage N ist es auch egal, wie man merkt, wenn man die verschiedensten Beträge mit dem Elsterprogramm durchrechnen läßt.

    Bis jetzt hatte ich auch geglaubt, über den Ansatz des Kinderfreibetrages bekäme man einen Ausgleich, wenn im Laufe des Jahres zu wenig Kindergeld ausgezahlt worden ist. Das ist aber nicht so, wie jetzt erkannt habe.

    Völlig unverständlich ist mir jedoch, warum das Elsterprogramm nicht auch automatisch bei der 'Vergleichsberechnung' von dem halben 'Anspruch' ausgeht, so wie es das dann bei der Berechnung der Kirchensteuer und dem Soli macht.

    Bei den gegebenen klaren Verhältnissen, Vater zahlt Unterhalt (kein Kreuz in Zeile 40 Anlage Kind) und bekommt das halbes Kindergeld durch Verrechnung mit dem Unterhalt (oder auch nicht), müsste es eigentlich bei einer falschen Eintragung in Zeile 6 zu einer Fehlermeldung oder Problemen bei der Plausibilitätsberechnung kommen.

    Und nun habe ich mal nachgeschaut. Das Kind wurde 2010 geboren. In allen Steuererklärungen seitdem wurde in Zeile 6 das volle gezahlte Kindergeld eingetragen und nur für die Jahre 2010, 2012 und jetzt 2016 wurde das gezahlte Kindergeld als günstiger als der (halbe) Freibetrag berechnet.

    Frage: Kann meine Tochter bei einem Antrag auf Änderung der Steuerbescheide für 2010 und 2012 Kulanz erwarten, weil m.E. die die Erklarungen zu Zeile 6, falsch oder widersprüchlich und die Elsterberechnung nicht ausgereift ist?

    berghaus 15.09.17

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  • Charlie24
    antwortet
    AW: Kinderfreibetrag/Kindergeld - Günstigerprüfung

    Ich hatte nun wie 2015 (2.256) den Betrag von 2.090 für 2016 aus der Lohnsteuerbescheinigung in Anlage N und in Zeile 6 der Anlage Kind übernommen.
    Ich habe mich schon gefragt, warum ich das Ergebnis mit dem richtig eingetragenen Anspruch von 1.140 € nicht nachvollziehen konnte.

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  • Picard777
    antwortet
    AW: Kinderfreibetrag/Kindergeld - Günstigerprüfung

    Zitat von berghaus Beitrag anzeigen
    Liest man dazu, was bei Elster aufklappt und in der Papieranleitung auf Seite 13 im drittletzten Absatz beginnend mit "Auch derjenige Elternteil....." steht, nämlich "In diesem Fall ist beim anderen Elternteil nicht der volle Anspruch, sondern nur die Hälfte anzusetzen....", so ist das nicht nur widersprüchlich, sondern führt geradezu zu dazu, dass man hier das ganze Kindergeld, auf das man ja auch als Alleinerziehende einen Anspruch hat, sonst würde man es ja nicht bekommen, einträgt.
    Das ist nicht widersprüchlich, aber natürlich juristisch feinsinnig. In der Anlage Kind wird nach dem ANSPRUCH gefragt. Du hast nur einen ANSPRUCH auf das halbe Kindergeld, der Kindesvater hat Anspruch auf die andere Hälfte. Davon zu unterscheiden ist, wem das Kindergeld AUSGEZAHLT wird. Das wird es nämlich nur EINEM Elternteil mit der Folge, dass der andere Elternteil zivilrechtlich gegen Dich einen Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte hat, so dass bei Dir dann letztlich nur die Hälfte übrig bleíbt.

    Ob der andere Elternteil seinen Anspruch geltend macht, z.B. in Unterhaltsvereinbarungen oder Scheidungsfolgevereinbarungen verrechnet, oder nicht, ist egal. Es kommt immer auf den ANSPRUCH an.

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  • berghaus
    antwortet
    AW: Kinderfreibetrag/Kindergeld - Günstigerprüfung

    Hurra an alle,

    ich habe herausbekommen, woran es liegt und bin sicher, dass meine Tochter noch exakt die 85 € mehr an Steuererstattung bekommen wird (nach Bitte um Änderung)!

    In der Anlage Kind ist in der Zeile 6 nur der halbe zustehende(!) Jahreskindergeldbetrag (für 2016 also 1.140 €) einzutragen, auch wenn (hier) die Mutter das ganze Kindergeld bekommen hat.

    In die Anlage N übernimmt man aus der (weißen) elektr. Lohnsteuerbescheinigung aus Zeile 33 den vom Arbeitgeber ausgezahlten Kindergeldbetrag, der dort wohl nur nachrichtlich als statistische Angabe geführt wird und keine Auswirkungen auf die Steuerberechnung hat, wie meine oben beschriebenen Versuche gezeigt haben.

    Bei meiner Tochter stand da nur ein Betrag von 2.090 und nicht 2.280 (=12x190), was zu der jetzt erst geklärten Frage führte, ob meine Tochter 2016 genug Kindergeld bekommen hatte. Hatte Sie, allerdings ab Dezember 2016 nicht von ihrem Arbeitgeber, sondern von der Familienkasse. Dass das so ist, hatte der Arbeitgeber geschrieben. Belege dafür findet man nur auf dem Bankkontoauszug, immer pünktlich gezahlt an dem letzten Arbeitstag für und vor den bzw. dem nächsten Monat.

    Ich hatte nun wie 2015 (2.256) den Betrag von 2.090 für 2016 aus der Lohnsteuerbescheinigung in Anlage N und in Zeile 6 der Anlage Kind übernommen.

    Liest man dazu, was bei Elster aufklappt und in der Papieranleitung auf Seite 13 im drittletzten Absatz beginnend mit "Auch derjenige Elternteil....." steht, nämlich "In diesem Fall ist beim anderen Elternteil nicht der volle Anspruch, sondern nur die Hälfte anzusetzen....", so ist das nicht nur widersprüchlich, sondern führt geradezu zu dazu, dass man hier das ganze Kindergeld, auf das man ja auch als Alleinerziehende einen Anspruch hat, sonst würde man es ja nicht bekommen, einträgt.

    Ich nehme an, dass bei dem Steuerbescheid für 2015 jemand eingegriffen hat, nachdem ich dort in Zeile 6 der Anlage Kind den damals gezahlten Jahreskindergeldbetrag von 2.256 € eingetragen hatte.

    Mein Gott, ist das deutsche Steuerrecht doch schön kompliziert. Für meine eigene Steuererklärung brauche ich über 100 Bierdeckel. Deshalb ist sie auch noch nicht fertig, weil ich so schnell nicht so viel trinken kann und wenn, wird sie auch nicht fertig.

    berghaus 15.09.17
    Zuletzt geändert von berghaus; 15.09.2017, 03:16.

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  • berghaus
    antwortet
    AW: Kinderfreibetrag/Kindergeld - Günstigerprüfung

    @ Beamtenschweiß und @Charly24

    Eure und meine Zahlen sind alle richtig.

    Die halben Freibeträge tauchen in den Steuerbescheiden ja auch bei der Kirchensteuer und dem Soli auf.

    Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von -1.809 wurde in beiden Steuerbescheiden oben von den Einkünften abgezogen.

    In beiden Steuererklärungen ist auf Seite 2 Kind in Zeile 40 das Kästchen nicht angekreuzt, da der Vater Unterhalt zahlt, wobei ihm das halbe Kindergeld dadurch zugute kommt, dass es auf seine Zahlungen angerechnet wird.

    Es geht also um 85 €, die 2016 mehr rauskämen, wenn der (halbe) Kinderfreibetrag angesetzt würde und das halbe Kindergeld dann zu der Steuer hinzugerechnet würde.

    Ich habe gerade das Bruttoeinkommen mal probeweise auf 60.000 erhöht und auf 20.000 erniedrigt.
    In beiden Fällen taucht der Kinderfreibetrag nicht auf.

    Ich glaube, ich muss doch mal in die Sprechstunde gehen. Das Finanzamt ist nur ein paar hundert Meter entfernt.

    berghaus 14.09.17
    Zuletzt geändert von berghaus; 14.09.2017, 14:24.

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  • Charlie24
    antwortet
    AW: Kinderfreibetrag/Kindergeld - Günstigerprüfung

    + Kindergeld 1.228
    Bei mir ist die Hälfte von 2.256 € immer noch 1.128 € und die Hälfte von 2.280 € dann 1.140 €!

    Was aus den Angaben nicht ersichtlich ist, aber für das korrekte Nachstellen des Steuerfalls durchaus interessant wäre:

    Wurde ein Antrag gemäß Zeile 40 gestellt ( Übertragung des halben Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des anderen Elternteils)

    und/oder besteht Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

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  • Beamtenschweiß
    antwortet
    AW: Kinderfreibetrag/Kindergeld - Günstigerprüfung

    Gegenrechnung für 2016:

    Einkommen: 37.244
    - KfB: 3.624
    = zvE: 33.620
    tarifliche ESt: 6.631
    + Kindergeld 1140
    = festgesetzte ESt mit KFB 7.771

    festzusetzende ESt ohne KFB: 7.856 €

    Nachtrag: die tarifliche u. festzusetzende ESt 2015 ohne Ansatz des KFB beträgt 7.594 €.

    Nachtrag 2: Gut aufgepasst Charlie24, die vom TE genannten Werte zum KFB und KG passen nicht. Und mit den richtigen Werten passt auch meine Berechnung nicht mehr vom Ergebnis.
    Da muss wohl der zu Grunde liegende Sachverhalt noch einmal geprüft werden hinsichtlich der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder (ggf. über 18 ohne Nachweis einer Berufsausbildung) und etwaigen Übertragungen der Freibeträge.
    Zuletzt geändert von Beamtenschweiß; 14.09.2017, 11:48.

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  • berghaus
    antwortet
    AW: Kinderfreibetrag/Kindergeld - Günstigerprüfung

    Die beiden Antworten zeigen mir, dass es mir noch nicht gelungen ist, das Problem deutlich zu machen. Es geht auch nicht um viel Geld.
    Gegenüber dem Jahr 2015 hat sich bei meiner Tochter nicht viel verändert.

    Rein gefühlsmäßig meine ich schon, wenn 2015 die Steuerermäßigung für den Ansatz des halben Kinderfreibetrages von 3.576 € und die damit verbundene Steuermäßigung von 1.200 € besser als das halbe Kindergeld von 1.128 € war, dann müsste doch allein schon wegen der Progression bei einem erhöhten Einkommen (2015 = 36.245 € und 2016 = 37.244 €) und auch noch erhöhtem Freibetrag (von 3.576 auf 3.624) und nur mäßig erhöhtem (halbem) Kindergeld (von 1.128 auf 1.140) die Günstigerprüfung (vom Finanzamt Vergleichberechnung genannt) immer noch zugunsten des Ansatzes des Freibetrages ausfallen.

    Rechnet man die sich ergebende Steuer nicht mit dem Elsterprogramm, sondern mit im Internet zu findenden Steuerberechnungsprogrammen (auch vom Finanzministerium) aus, kann man, wie in meinem ersten Beitrag zu sehen, ausrechnen, dass auch 2016 der Ansatz des Freibetrages mehr Steuerermäßigung bringt als das (halbe Kindergeld).

    Zur Verdeutlichung hier die maßgebenden Zeilen aus den beiden Steuerbescheiden:

    2015 / 2016
    Einkommen 36.245 / 37.244
    ab Freibeträge für das Kind -3.576 / -
    zu versteuerndes Einkommen 32.699 / 37.244
    tarifliche Einkommensteuer 6.349 / 7.856
    dazu Kindergeld + 1.228 / -
    festzusetz. Einkommensteuer 7.577 / 7.856 (die tabellenartige Formatierung wird bei Absenden zerstört!)

    An dem Ansatz des Freibetrages und dem Kindergeld im Jahr 2015 sieht man, dass in diesem Fall der Alleinerziehung nur der halbe Freibetrag angesetzt wird, weil, so glaube ich zu wissen, der Vater auch den halben Freibetrag ansetzen kann und, obwohl die Mutter das Kindergeld ganz bekommt (2.2567 2.280) die Hälfte davon auf den vom Vater zu zahlenden Unterhalt angerechnet wird.

    berghaus 114.09.17
    Zuletzt geändert von berghaus; 14.09.2017, 02:49.

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  • Picard777
    antwortet
    AW: Kinderfreibetrag/Kindergeld - Günstigerprüfung

    Ich würde an Deiner Stelle einmal mit Deinem Steuerprogramm eine Steuerberechnung einmal MIT Anlage Kind und einmal OHNE Anlage Kind machen. Ich unterstelle dabei, dass es nicht noch andere Eintragungen in der Anlage Kind gibt wie z.B. Kinderbetreuungskosten oder Schulgeld. Dann würdest Du den Unterschied genau sehen.

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