darauf gestoßen:
Der Abzug von Berufsausbildungskosten wird durch § 9 Abs. 6 EStG und § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG auf die in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG genannten Beträge beschränkt, allerdings nur, wenn es sich um Kosten der erstmaligen Ausbildung (Einzelheiten vgl. "Ausbildung") handelt. Da es sich bei einer Umschulung schon begrifflich immer um eine zweite Ausbildung handelt, sind die Kosten uneingeschränkt als Werbungskosten abziehbar, wenn ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zu stpfl. Einnahmen besteht, d. h. wenn die ernsthafte Absicht besteht, den neuen Beruf auch auszuüben.
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