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Zweitstudium & Werbungskosten

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    Zweitstudium & Werbungskosten

    Hallo zusammen,


    ich möchte gerne meine erste(n) Steuererklärung(en) abgeben, und dabei Werbungskosten im Rahmen eines Zweitstudiums geltend machen. Ich habe eine Ausbildung (2009 bis 2011) erfolgreich abgeschlossen, und anschließend ein Studium (2011 bis 2018) absolviert. In dieser Zeit wurden keine Einkommenssteuererklärungen abgegeben. Ich habe in dieser Zeit nebenher gearbeitet, aber nie (mehr als) den Grundfreibetrag verdient. Seit 2019 bin ich Arbeitnehmer in Vollzeit.
    • Variante 1) Ich fertige rückwirkend für die Jahre 2016 bis 2019 für jeweils jedes Jahr eine Einkommenssteuererklärung an, entsprechend der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist. Aus den Jahren 2016 bis 2018 geht entsprechend Zweitstudium und Nebeneinkünften im Rahmen des Grundfreibetrages automatisch der Verlustvortrag - sofern tatsächlich zutreffend - mittels Anlage N hervor.
    • Variante 2) Den Verlustvortrag kann ich rückwirkend bis 2013 stellen, da die siebenjährige Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Dazu gebe ich zunächst für die Jahre 2013 bis 2015 Feststellungserklärungen ab, indem ich lediglich die Mantelbögen "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages" der jeweiligen Verlustjahre einreiche. Vom Finanzamt erhalte ich einen "Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags". Anschließend reiche ich die Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2016 bis 2019 nach.
    • Variante 3) Den Verlustvortrag kann ich rückwirkend nur bis 2015 stellen, da bei Verlustfeststellung spätestens für das Folgejahr eine Einkommenssteuererklärung eingereicht werden muss. Dazu gebe ich nur für das Jahr 2015 eine Feststellungserklärungen ab, indem ich lediglich den Mantelbögen "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages" des Verlustjahres 2015 einreiche. Vom Finanzamt erhalte ich einen "Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags". Anschließend reiche ich die Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2016 bis 2019 nach.

    Und eine Frage allgemeiner Natur: Wird der Verlustvortrag vom Finanzamt automatisch festgestellt und immer solange in die Folgejahre übertragen, sodass er zwingend nicht verfallen kann ?


    Vielen Dank für eine Info


    Thommex

    #2
    So, wie du dir das vorstellst, wird das höchstwahrscheinlich nicht laufen. Ich weiß ja nicht wie viel du jährlich verdient hast, aber die Rechnung geht so:

    Jahresbruttolohn - minus Werbungskosten (dazu gehören auch die Kosten des Studiums) = Summe der Einkünfte. Solange dieser Wert positiv ist,

    entsteht kein Verlust und dementsprechend auch kein Verlustvortrag! Das gilt für alle Jahre, auch für die Jahre vor 2016!
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Irgendwie gefällt mir schon die Grundaussage nicht, dass ein Verlust automatisch entstanden sei, da die Tätigkeit während des Studiums unterhalb des Grundfreibetrags war. Das ist falsch. Verlust sind negative Einkünfte, und wer z.B nebenher 5000 € verdient hat, muss mehr als 5000 € Werbungskosten nachweisen, damit er in die Verlustzone kommt.

      Eine Verlustfeststellung ist 7 Jahre nachträglich möglich, die Anlage N muss man natürlich schon ausfüllen.

      Der Verlust bleibt solange da, bis er durch Einkünfte verbracht wurde. Auch hier spielt der Grundfreibetrag keine Rolle. 8000 € Einkünfte verbrauchen 8000 € vom Verlustvortrag.

      Mit Elster hat das aber alles nichts zu tun.

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        #4
        Hallo nochmal,

        ich war wohl irrtümlicherweise der Annahme, dass der Jahresbruttolohn für den Verlust nur interessant ist, wenn im selben Jahr über dem Grundfreibetrag lohnsteuerpflichtig Geld verdient wird oder eine Nebentätigkeit "auf Lohnsteuerkarte" vorliegt. Ich habe während Ausbildung und Studium nur Geld im Rahmen von pauschalversteuerten Minijobs verdient, schätzungsweise 300 Euro pro Monat.

        .. oder nochmal anders gefragt; da ich 2019 Arbeitnehmer in Vollzeit war, wäre spätestens hier mit Sicherheit aller Verlustvortrag aufgebraucht ? Oder ist das egal, weil ich hier keine Werbungskosten geltend machen will, sprich diese Einkommenssteuererklärung unabhängig der zuvor getätigten ist ?

        Danke für eine weitere Info, auch wenn es mit Elster nichts zu tun hat. Danke

        Kommentar


          #5
          Wenn du tatsächlich nur pauschal versteuerte Minijobs hattest, dann hast du Glück. Diese Einkünfte musst du nämlich in der Einkommensteuererklärung

          nicht angeben. Dann schaffst du natürlich einen Verlustvortrag! Deine Werbungskosten musst du allerdings auch für die Jahre vor 2016 erklären.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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            #6
            Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
            Deine Werbungskosten musst du allerdings auch für die Jahre vor 2016 erklären.

            Da komme ich jetzt zu meiner eigentlichen Elster-Frage, wenn man so will: Wie weise ich mit Elster die Verlustvorträge für die vergangenen sieben Jahre konkret aus ?

            Wie formuliere ich einen Verlustvortrag für z.B. 2013, wenn im Jahr danach keine Einkommenssteuererklärung erfolgt ist und auch nicht mehr erfolgen kann ? Das hieße doch im Umkehrschluss, rückwirkend ist der Verlustvortrag ("Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages" ) nur für das Jahr 2015 möglich, da ich für 2016 noch eine Einkommenssteuererklärung abgeben kann ? Oder wie läuft das mit den Feststellungserklärungen (2013 bis 2015) ab, und wie mache ich das mit Elster kenntlich ?

            Nocheinmal - Danke für weitere Infos

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              #7
              Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
              So, wie du dir das vorstellst, wird das höchstwahrscheinlich nicht laufen. Ich weiß ja nicht wie viel du jährlich verdient hast, aber die Rechnung geht so:

              Jahresbruttolohn - minus Werbungskosten (dazu gehören auch die Kosten des Studiums) = Summe der Einkünfte. Solange dieser Wert positiv ist,

              entsteht kein Verlust und dementsprechend auch kein Verlustvortrag! Das gilt für alle Jahre, auch für die Jahre vor 2016!
              so habe ich das auch die ganzen Jahre verstanden und letztes Jahr auch so geltend gemacht.

              Kommentar


                #8
                Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                Wenn du tatsächlich nur pauschal versteuerte Minijobs hattest, dann hast du Glück. Diese Einkünfte musst du nämlich in der Einkommensteuererklärung

                nicht angeben. Dann schaffst du natürlich einen Verlustvortrag! Deine Werbungskosten musst du allerdings auch für die Jahre vor 2016 erklären.
                Jup so kenne ich das auch.

                Kommentar


                  #9
                  Oder wie läuft das mit den Feststellungserklärungen (2013 bis 2015) ab
                  Du gibst für jedes Jahr eine Erklärung ab, du hattest doch auch jedes Jahr Studienkosten. Wo ist das Problem?
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                  Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                    #10
                    Zitat von Thommex Beitrag anzeigen
                    Wie formuliere ich einen Verlustvortrag für z.B. 2013, wenn im Jahr danach keine Einkommenssteuererklärung erfolgt ist und auch nicht mehr erfolgen kann ?
                    Wenn du 2013 abgibst und ein Verlust festgestellt wird, so bist du für 2014 zur Veranlagung verpflichtet. Damit gilt nun nicht mehr 4 Jahre, sondern bis zu 7 Jahre Festsetzungsverjährung. Daher wird dich das FA auch zeitnah zur Abgabe der Erklärung für 2014 auffordern. Das setzt sich dann solange fort, bis der Verlust weg ist.
                    Wobei du doch angeblich auch für 2014 nur Verlust hattest, da würden doch eh die 7 Jahre gelten.

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                      #11
                      Ich habe tatsächlich nur Verluste vorzuweisen. Dann scheint sich etwas Mühe offenbar zu lohnen. Vielen Dank für eure Hilfestellung.

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                        #12
                        Zitat von Thommex Beitrag anzeigen
                        Ich habe tatsächlich nur Verluste vorzuweisen. Dann scheint sich etwas Mühe offenbar zu lohnen. Vielen Dank für eure Hilfestellung.
                        Das zeigt sich nach Arbeitsbeginn. Den Fall im Oktober oder November nach dem Studium Arbeit aufgenommen, 10000€ Einkünfte, hätte eh keine Steuern bezahlt, 10000€ Verlust weg, gab es im Forum schon öfter.

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                          #13
                          .. nun, ich habe erst zum 01.01.2019 eine Arbeit aufgenommen. Das sollte dann doch nicht am Verlustvortrag zehren, richtig ?

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                            #14
                            Zitat von Thommex Beitrag anzeigen
                            .. nun, ich habe erst zum 01.01.2019 eine Arbeit aufgenommen. Das sollte dann doch nicht am Verlustvortrag zehren, richtig ?
                            Das siehst du richtig!
                            Freundliche Grüße
                            Charlie24

                            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                              #15
                              Zitat von Thommex Beitrag anzeigen
                              .. nun, ich habe erst zum 01.01.2019 eine Arbeit aufgenommen. Das sollte dann doch nicht am Verlustvortrag zehren, richtig ?
                              Hallo,

                              das siehst du falsch.
                              Siehe Beitrag #12 von multi
                              Kommando zurück. Falsches Datum gelesen

                              Gruß FIGUL
                              Gruß FIGUL

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