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Pflichtveranlagung III + V

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  • Picard777
    antwortet
    § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG: Die Rente ist nun schon mal gerade keine Steuerklasse V, denn die gibt es nur bei Arbeitslohn. Aber andere Einkünfte von über 410 € reichen zur Abgabepflicht. Und wenn die Rente (600 € monatlich, also 7.200 € im Jahr) in 2019 begonnen hat, sind davon 78 % (= 5.616 €) steuerpflichtig, was die 410 € unwesentlich übersteigt.

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  • Charlie24
    antwortet
    Ohne jetzt nachzusehen, würde ich die Erklärungspflicht bejahen. Erwerbsminderungsrenten bleiben zwar noch teilweise steuerfrei, aber eben nur teilweise.

    Von der Rente wird ja keine "Rentensteuer" einbehalten, also muss bei einer Zusammenveranlagung auch erklärt werden. Bei Steuerklasse 3 für einen

    Ehegatten ist die Zusammenveranlagung bekanntlich unterstellt.

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  • fragenderausberlin
    hat ein Thema erstellt Pflichtveranlagung III + V.

    Pflichtveranlagung III + V

    Hallo,

    bei den Steuerklassen 3 und 5 gibt die Pflichtveranlagung, wenn beide Arbeitslohn beziehen.

    Wie verhält es sich mit einem geringen Rentenbezug ?

    Ehepartner arbeitet 2000€ brutto monatlich- Steuerklasse 3
    Ehepartner erwerbsgemindert, Rente ca. 600€ brutto monatlich Steuerklasse 5

    Ist man zur Abgabe verpflichtet, weil wir gelesen haben, zur Abgabe verpflichtet sind Ehepartner wenn 3/5 gewählt wurde und beide Arbeitslohn beziehen.

    Auf jeden Fall wohl, wenn der in Klasse 5 Arbeitslohn bezieht.

    Hier bezieht nur einer Arbeitslohn , wird das mit einer Rentenzahlung gleichgesetzt?
    Zuletzt geändert von fragenderausberlin; 02.10.2020, 21:58.
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