Zitat von Hama33
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Die Eingabehilfe von Elsterformular sagt dazu:
Für Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, hat Ihnen der Schuldner der Kapitalerträge, die Kapitalerträge auszahlende oder zur Abführung der Steuer verpflichtete Stelle (z. B. Kreditinstitut) auf Verlangen eine Steuerbescheinigung ausgestellt. Haben Sie in Zeile 4 die Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge und / oder in Zeile 5 eine Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge beantragt, müssen Sie die Steuerbescheinigung nur auf Anforderung des Finanzamts einreichen. Bei Eintragungen in den Zeilen 10 und / oder 11 sowie 54 bis 56 ist die Steuerbescheinigung immer einzureichen.
Für Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, hat Ihnen der Schuldner der Kapitalerträge, die Kapitalerträge auszahlende oder zur Abführung der Steuer verpflichtete Stelle (z. B. Kreditinstitut) auf Verlangen eine Steuerbescheinigung ausgestellt. Haben Sie in Zeile 4 die Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge und / oder in Zeile 5 eine Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge beantragt, müssen Sie die Steuerbescheinigung nur auf Anforderung des Finanzamts einreichen. Bei Eintragungen in den Zeilen 10 und / oder 11 sowie 54 bis 56 ist die Steuerbescheinigung immer einzureichen.
Es handelt sich dabei immer um Vorgänge aus dem Jahr der Steuererklärung. Verlustvorträge sind hier nicht einzutragen. Sie werden und wurden auch vom Finanzamt automatisch berücksichtigt.
Lediglich für die Steuerberechnung in Elster sind Verlustvorträge in das Formular zusätzliche Angaben für die Steuerberechnung einzutragen.
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